Posts by Staufer

    Die Frage der Bezeichnung der SSE kann nicht losgelöst von den Mitbewerbern gesehen werden. Inzwischen benennen alle Anbieter ihre Steuersoftware mit dem Jahr der Herausgabe und untertiteln mit dem Bezugsjahr. Würde ausgerechnet die SSE im Regal mit der Bezeichnung des Vorjahres stehen, würde sie bestimmt als ein Jahr zu alt liegen bleiben. Wenn man sich einmal gedanklich darauf eingestellt hat, dass die Bezeichnung das Jahr der Herausgabe betrifft, dann gibt es aus meiner Sicht eigentlich keine Probleme. Im Übrigen bezieht sich eine SSE nicht gänzlich auf die Steuererklärung für das Vorjahr. Bei der Umsatzsteuererfassung und -vorauszahlung stimmt hier die Bezeichnung mit dem Steuerjahr überein.

    [size="1"][ 09.11.2012, 08:55: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Im betreffenden Objekt unter Werbungskosten - Gebäudeabschreibung - Abschreibung mitvermieteter Einrichtung/Zubehör. Die amtliche Abschreibungstabelle finden Sie auf der entsprechenden Eingabeseite der SSE unter Steuertipps als PDF, sobald Sie den Zweig Abschreibung mitvermieteter Einrichtung angeklickt haben.

    [size="1"][ 15. Okober 2009, 19:42: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Das ist aber eine windige Überlegung. "Raumkosten" gibt es nicht. Als "Arbeitszimmer" ist der Raum wohl weder genutzt noch überhaupt denkbar. Was findet das Finanzamt vor, wenn es dort erscheint? Was womöglich bleibt: Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerrechnung, aber nur der Arbeitslohn. Wenn eine solche Bewertung zutrifft, wäre es ein saubere Sache. Ansonsten: Finger weg...

    Das ist keine steuerrechtliche Frage, sondern eine aus dem Gesellschaftsrecht bzw. aus dem sogenannten Bürgerlichen Recht. Da kommt es darauf an, wie der betreffende Gesellschaftvertrag oder eine sonstige Vereinbarung (schriftlich?) abgefasst ist. Zum konkreten Sachverhalt gibt es keine explizite gesetzliche Regelung.

    [size="1"][ 13. Juni 2009, 00:51: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Wenn Ihr Finanzamt nur um die Ecke liegt: Gehen Sie doch einfach mit den Originalen hin und fragen den Finanzbeamten. Er wird die Spendenbescheinigungen, Handwerkerrechnungen und die Jahressteuerbescheinigungen zu den Kapitalanlagen im Original wollen. Aber Achtung: Ich habe die Erfahrung, dass ein unmittelbares Erscheinen beim Finanzamt nicht mehr als Einreichen per Elster (mit dem Verzicht auf Vorlage von sonstigen Belegen) gilt und Sie dann alle Belege einreichen müssen. Machen Sie sich doch einfach eine Kopie aller einzureichenden Originale und werfen Sie die Originale unter Zeugen ein. Falls es hinterher zu Unstimmigkeiten kommt, haben Sie ja noch die Kopien.

    [size="1"][ 06. Juni 2009, 11:53: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Es wird nur die elektronische Steuererklärung übertragen, also der Vorgang, der auch zur Unterschrift (falls Sie ohne Signatur einreichen) sowie zur Übersendung an das Finanzamt ausgedruckt wird und der mit "Steuererklärung" überschrieben ist. Falls gewünscht, können die Anlagen mit dieser unterschriebenen "Steuererklärung" mitgeschickt werden. Beachten Sie auch bei der Übersendung der Anlagen die "Musterbriefe", die Sie über die Symbolleiste aufrufen können ("Übersendung mit Elster"). Bei der Übersendung der Erklärung mit Elster kann auf zahlreiche Anlagen verzichtet werden.

    [size="1"][ 04. April 2009, 12:34: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Am allerbesten können Sie bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung die Vorgänge in der Gewinnermittlung erfassen (über Start Center der SSE beginnen). Dort ist auch der Zweig "Umsatzsteuer", in dem die entsprechenden Zahlungen erfasst werden. Mit der Gewinnermittlung können Sie auch Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen und die Umsatzsteuererklärung machen. Auch Ausgaben und die Vorsteuerabzüge (also Rechnungen, die Sie im Zusammenhang mit der Vermietung zahlen müssen - da gibt es die Vorsteuer zurück) können Sie in der Gewinnermittlung eintragen. Das Ergebnis der Gewinnermittlung übernehmen Sie in die Einkommenssteuer-Erklärung bei Vermietung und Verpachtung. Dort können Sie auch die Grunddaten für Ihr Objekt erfassen. Genau diesen Weg akzeptiert mein Finanzamt seit Jahren anstandlos.

    [size="1"][ 30. März 2009, 08:37: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Eventuell kann auch "Übungsleiter" in Frage kommen: Dialog: Nichtselbständige Tätigkeit/Aufwandsentschädigungen/Ehrenamt. Dazu sind die Voraussetzungen genau zu prüfen. Vorteil: "Übungsleiter-Freibetrag".
    Sind die 1.500 Euro auf der Lohnsteuerkarte dazuaddiert? Dann ist nichts gesondert zu unternehmen.

    [size="1"][ 27. März 2009, 14:12: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Die Bearbeitung der genannten Fälle klappt in der SteuerSparErklärung plus (die plus-Version hat zusätzliche steuerrelevante Informationen) hervorragend. Kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen. In der Gewinnermittlung werden die Vorgänge aus der Selbständigkeit komplett erfasst und gespeichert. Auch das Problem Kleinunternehmer wird berücksichtigt, ebenso Umsatzsteuer. Dann die Einkommenssteuererklärung erstellen und die Ergebnisse aus der Gewinnermittlung importieren. In der Einkommenssteuererklärung werden die Daten aus der nichtselbständigen Tätigkeit erfasst. Bei der elektronischen Übermittlung der Einkommenssteuererklärung kann man die Anlagen EÜR gleich mit versenden. Im Ergebnis: Die SSE plus ist genau richtig.

    [size="1"][ 18. März 2009, 10:28: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Es ist empfehlenswert, alle die Selbständigkeit betreffenden Erfassungen in der entsprechenden Gewinnermittlung zu machen. Dann sind diese alle vollständig in den für die Gewinnermittlung betreffenden Unterlagen und Sie haben in der Gewinnermittlung ein abschließend ausgeworfenes Ergebnis. Durch den Import der Datei erhalten Sie den betreffenden Wert in Ihrer Einkommenssteuererklärung. Ob Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit wirksam sind, hängt davon ab, ob Sie mit der Erfassung der Kosten noch unter dem Werbungskosten-Pauschbetrag sind oder damit darüber kommen. Auf jeden Fall wirken Werbungskosten bei der Erfassung in der Gewinnermittlung unmittelbar Einnahmen mindernd. In der Gewinnermittlung/Gewinnerfassung können Sie die Positionen mit Datum eintragen.

    [size="1"][ 16. März 2009, 10:37: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Erstellen Sie praktischerweise zuerst eine komplette Gewinnermittlung aus dem Start Center heraus und speichern Sie sie ab. Wenn Sie fertig sind, erstellen Sie Ihre Einkommenssteuer ("Steuererklärung 2008") ebenfalls aus dem Start Center heraus. Im Verlauf dieser Erstellung importieren Sie die Gewinnermittlung über die Zweige "Einkünfte: Zinsen etc..." - "Selbständige Tätigkeiten" oder "Gewerbebetrieb". Damit übernehmen Sie das Ergebnis der Gewinnermittlung automatisch in Ihre Einkommenssteuererklärung. Sie können den Import immer wieder über einen entsprechenden Button aktualisieren, falls Sie nachträglich Änderungen in der Gewinnermittlung haben sollten.
    Die Umsatzsteuererstattung durch das Finanzamt buchen Sie in der Gewinnermittlung unter "Einnahmen" - "Umsatzsteuerzahlungen" (Erstattungen mit Minus-Zeichen), und zwar in dem Jahr, in dem Sie die Erstattung erhalten haben.

    [size="1"][ 08. März 2009, 17:09: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Was haben Sie denn das Jahr überhaupt an Steuern gezahlt? Bei 7.000 Euro dürften das doch wohl keine sein. Mehr als die gezahlten Steuern gibt es ohnehin nicht zurück (das belegt auch Ihr Versuch mit dem Eintrag eines Soli)...

    [size="1"][ 01. März 2009, 14:12: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Eigentlich ist der erste Steuerbescheid rechtskräftig, soweit er nicht in einzelnen Teilen als "vorläufig" definiert wurde (siehe Erläuterungen im Bescheid). Ein bereits bestandkräftiger Bescheid kann aber dann noch zum Nachteil des Betroffenen geändert werden, wenn das Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt feststellt, dass der Steuerzahler seine Angaben in der Steuererklärung nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig abgegeben hat (§ 90 AO).

    Der Einnahme-Überschuss der selbständigen Tätigkeit wird voll den übrigen Einkünften (z.B. als Beamtin) zugeschlagen und entsprechend versteuert.
    Wenn Sie allerdings bei der Tätigkeit "Seminarleitung" Übungsleiter meinten (weil Sie 2.100 Euro Übungsleiter-Freibetrag ansprechen), dann müssen Sie unter nichtselbständige Einnahmen - Aufwandsentschädigungen/Ehrenamt erfassen. Entscheidend für den "Übungsleiter" ist die pädagogische Ausrichtung der Tätigkeit. Näheres finden Sie im entsprechenden Zweig der SSE erläutert.
    Art, Zweck der Tätigkeit und Auftrag- oder Arbeitgeber (öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft) sind entscheidend.

    [size="1"][ 18. Februar 2009, 20:39: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]

    Am besten als selbständige Tätigkeit in den Erfassungszweigen für Ihre Frau. Wenn Ihre Frau dazu Aufwendungen hatte: Angaben in Gewinn/Verlust - Kurzermittlungen - Betriebsausgaben.
    Die ggf. notwendigen beamtenrechtlichen Genehmigungen für diese Nebentätigkeit haben mit dieser steuerlichen Erfassung nichts zu tun.

    [size="1"][ 17. Februar 2009, 17:54: Beitrag editiert von: Staufer ][/size]