Sie müssen keine Unterlagen übersenden. Das FA fordert Sie gesondert auf, falls es solche haben will.
Posts by Staufer
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Angenommen ich habe in einem Monat 50 Rechnungen ausgestellt.
Wollen Sie 600 Rechnungsdaten an das FA übermitteln? Die Gesamtsumme reicht, die Sie aus Ihrer Excel-Tabelle übernehmen.
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Vergleichen Sie das „Ergebnis“ aus Ihrer Datei mit dem amtlichen Bescheid. Oder Sie vergleichen über den Bescheidabruf. Dann können Sie feststellen, wo es Abweichungen gibt. Die reinen abweichenden Zahlen erklären noch nichts.
Ein Bekannter von mir hatte bei der Übernahme der Daten ins neue Jahr vergessen, einige Posten zu löschen und damit Abweichungen produziert.
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Ich empfehle, aus der Excel-Tabelle lediglich den Gesamtbetrag unter Betriebseinnahmen in der EÜR zu erfassen („Betriebseinnahmen gem. Aufstellung“).
Offenbar arbeiten Sie praktischerweise mit Excel; eine laufende Erfassung stattdessen in der Gewinnerfassung sollten Sie prüfen.
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Wie kopiere ich eine Tabelle aus einer Gewinnerfassung 2021 in eine Gewinnermittlung 2021? Ich bekomme es nicht hin weder die komplette Tabelle noch einzelne Spalten zu übertragen.
Einzelne Daten aus einer Gewinnerfassung in eine Gewinnermittlung des selben Jahres händisch kopieren zu wollen, ist unlogisch.
Denn die Gewinnerfassung eines Jahres ist die Vorstufe einer Gewinnermittlung für das betreffende Jahr. Die Daten der Gewinnerfassung einschließlich aller Daten und Tabellen übernehmen Sie komplett in der Gewinnermittlung per > Datei > "Datenübernahme starten" (Gewinnerfassung 2021 auswählen) und "Speichern" in Gewinnermittlung 2021.
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Siehe # 54
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Die Einräumung des Nießbrauchs formfrei ..ob das auch für ein Grundstück gilt, da würde ich doch erhebliche
Zweifel anmelden.
Sie haben Recht.
Ich habe mich ausnahmsweise von einem anderen Post beeinflussen lassen, obwohl ich bei meinem Post # 2 bereits richtigerweise davon ausging, dass der Nießbrauch an Grundstücken einen Grundbucheintrag erfordert. Ich habe deshalb # 5 korrigiert.
Es bleibt also dabei: Getrennte Veranlagungen checken: „Alleineigentum der Ehefrau“ ankreuzen. Dann ohne weitere Entscheidungen im Grundbuch nur Miteigentum.
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Man kann durchaus Nießbraucher sein ohne vollständiger oder alleiniger Inhaber zu sein.
Das ist durchaus richtig und kann sogar nur mündlich vereinbart sein.Meine Antworten bezogen sich auf die technischen Möglichkeiten der SSE. Und da bleibt es bei der alternativen Prüfung über den Schalter „Alleineigentum der Ehefrau“. -
Sie können die Ladenvermietung fiktiv Ihrer Ehefrau zurechnen und dann pro forma Einzelveranlagungen erstellen.
Zur Berechnung können Sie im Dialog Vermietungsobjekt bei "Eigentum" das Objekt als im "Alleineigentum der Ehefrau" stellen und dann die Alternative "getrennte Veranlagung" prüfen.
Dann müssen Sie unter "Persönliche Angaben" auf Veranlagung > "Einzelverananlagung" gehen.
Rechtlich gesehen ist Ihr Wohn- und Geschäftshaus allerdings "Miteigentum beider Ehepartner". Sie werden es also bei einer Zusammenveranlagung belassen müssen.
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Die Feststellungserklärung für das Jahr 2019 öffnen Sie mit der SSE 2020.
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Haben Sie schon einmal die elektronisch übermittelten Daten mit der Papier-Bescheinigung verglichen? Dort dürfte alles so drinstehen wie Ihre Versicherung meldet.
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Wie gebe ich die Einkünfte aus meinen Einsätzen im Impfzentrum richtig ein?
Das Finanzamt wird von Ihnen neben der Einkommensteuererklärung eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung verlangen.
Dort finden Sie in der SSE bei Einnahmen sogar den Vorschlag „Honorar“.
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Das weiß ich. Diese Sofort-Abschreibung wird auch vom Hilfetext der SSE bevorzugt und erklärt.
Ich wollte jedoch die im vorliegenden Thema aufgekommene Diskussion aufgreifen. Denn im nächsten Jahr wird der neue PC wieder über den entsprechenden standardmäßigen Dialog abzuschreiben sein.
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Ein fiktives Datum auf den Anfang eines Jahres herabzusetzen benötigt es nicht.
Wenn man das Datum nicht fiktiv auf den 1. Januar setzt, wird der PC im Steuerjahr nur für die unterjährigen Monate angesetzt, der Rest auf das nächste Steuerjahr.
In der von mir unter # 56 beschriebenen Eingabemaske kann sonst keine vollständige Abschreibung im Steuerjahr erreicht werden.
In diese Richtung interpretiere ich die relevante Regelung.
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Ich sage mal, wie ich es gemacht habe:
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
> GWG-Sofortabschreibung
> PC > Bewegliches Wirtschaftsgut
> Computer: JA
> Kaufdatum: FIKTIV auf den 1. Januar angesetzt [bei den "Erläuterungen für das Finanzamt" auf das BMF-Schreiben hingewiesen und ergänzt, dass eine einjährige Abschreibung aus softwaretechnischen Gründen nur mit einem von tatsächlichen Kaufdatum abweichenden Termin 1. Januar erfassbar ist.]
> Kosten eingetragen
> Nutzungsdauer: 1 Jahr
> Umfang der betrieblichen Nutzung; entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten
So wird der PC voll abgeschrieben. Bei privater Nutzung prozentual entsprechend. Der Prüfer akzeptiert die Eingaben.
Sollte das Finanzamt - aus welchen Gründen auch immer - nicht einverstanden sein, wird es sich melden.
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Es kann sinnvoll sein, Positionen ohne Datum ins Folgejahr zu übernehmen, zum Beispiel bei regelmäßigen Zahlungen das Jahr über, bei denen sich nur das konkrete Datum ändert (Telefonkosten, Mieten etc.).
Unterjährig werden die jeweiligen Eintragungen nur wirksam, wenn Sie ein Datum eintragen, zum Beispiel bei Voranmeldungen.
Vorgänge ohne Datum werden am Ende in der Jahresrechnung dem betreffende Steuerjahr zugerechnet.
Übernommene Eintragungen, die im Laufe des Jahres nicht relevant werden können, müssen Sie also löschen.
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Die SSE 2022 lässt für das Steuerjahr 2021 unter "Sofort abzugsfähige Arbeitsmittel" ausdrücklich die Erfassung von Computern und dazugehörigen Peropheriegeräten zu und erläutert dies in der dazugehörenden Eingabehilfe. Der private Nutztungsanteil kann entsprechend angegeben werden.
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Computer können Sie für 2021 unter "Sofort abzugsfähige Arbeitsmittel erfassen.
Hallo,
ich habe im August 2021 einen Computer für 1489,95€ gekauft und möchte ich nun unter "Abschreibung - Wirtschaftsgut" eingeben. Da ich ihn auch privat benutze müsste ich die Kosten 50/50 aufteilen. Trage ich damit im Feld Kaufpreis den halben Kaufpreis 744,98€ ein?
Die Abschreibung kann ja seit 2021 in voller Höhe in 1 jähr abgesetzt werden. Leider ist dies im Programm nicht möglich. Es werden im 5 jähre vorgegeben. Das Feld ist ausgebaut und somit nicht änderbar. Wie kann das sein?
Oder kann ich den Computer einfach unter EDV-Kosten mit dem halben Kaufpreis angeben und nicht unter Abschreibung?
Danke und Gruß
Justus
Sie können für 2021 den Computer unter Sofort abzugsfähige Arbeitsmittel erfassen. Damit wird er für das ganze Jahr abgesetzt.
Mit dem Prozentsatz können Sie die Nutzungsanteile festlegen.
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Kurz vorab:
Ist es üblich sich in diesem Forum zu siezen? Das kenne ich bisher aus anderen Foren nicht. Natürlich passe ich mich gerne dem Wunsch meines Konversationspartners an.Dieses Forum unterscheidet sich wohltuend von anderen Foren insbesondere dadurch, dass Sie auf Anfragen stets profunde Antworten bekommen und keine, die lediglich Floskeln sind wie "Das geht mir auch so..." oder "Das weiß ich auch nicht..." bis hin zu "Versuche es mal mit...".
Der von Ihnen angedachte "Bedienpfad" ergibt sich aus der steuerrechtlichen Logik. Wer Kapitalerträge erfassen will, muss nachvollziehen, dass sie Betriebseinnahmen in einer Gewinnerfassung/-ermittlung sind. Außerdem findet man die meisten Eingabedialoge mit der Suchen-Funktion.
Das führt dann zu: "Gewinnerfassung 2022 > Einnahmen/Ausgaben > Betriebseinnahmen > Kapitalerträge", die man optisch nur über die Navigation nachvollziehen kann.
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Der Anlass Ihrer Frage war doch, dass das FA von Ihnen eine für alle drei selbstständige Tätigkeiten zusammengefasste Umsatzsteuererklärung wollte.
Woher soll denn dieses Feature die Information bekommen, welche Tätigkeiten Sie zusammenfassen wollen? Das geht doch nur über einen entsprechenden Import. Das ist doch automatisch genug!
Im Übrigen haben Sie zwar (alternativ) nur die Nettobeträge eingegeben, wie Sie schreiben. Aber durch das Ankreuzen von "NETTO" und dem USt.-Prozentsatz wurde auch die Umsatzsteuer mit erfasst und dem FA übermittelt.