Das kann die Akademische Arbeitsgemeinschaft nicht ändern,
denn das deutsche Steuerrecht ist rein patriarchaisch!
Der Ehemann kommt steuerlich immer zuerst.
Die Ehefrau ist steuerlich nur ein vollständig unselbständiges Anhängsel vom Ehemann.
Das kann die Akademische Arbeitsgemeinschaft nicht ändern,
denn das deutsche Steuerrecht ist rein patriarchaisch!
Der Ehemann kommt steuerlich immer zuerst.
Die Ehefrau ist steuerlich nur ein vollständig unselbständiges Anhängsel vom Ehemann.
Ich speichere nach Möglichkeit alle meine Daten auf einer separaten Datenpartition.
(Nur ganz weniges und zum Glück nicht so wichtiges habe ich bisher nicht "umbiegen" können.)
Diese Datenpartition synchronisiere ich mindestens täglich auf einen externen Datenträger.
Alle meine Installationsdateien jeweils in der neuesten Version einschließlich allem was man "dazu" braucht, wie z.B. Codes, wichtige Infos, Downloadlinks, Usermanuals, AddIns, Utilitis, usw. speichere ich auf einer separaten Installationspartition.
Diese Installationspartition synchronisiere ich bei jeder Neuerung auf einen externen Datenträger.
Meine gesamte Boot-/Windows SSD klone ich
vor und nach jedem größeren Update
bzw. nach jeder erfolgreichen und getesteten Neuinstallation.
Natürlich mehrere Generationen.
Dafür nutze ich meine alten 1 TB Festplatten im externen USB-Gehäuse mit eigener Stromversorgung.
Bei Bedarf kann ich auch auf andere PC-Hardware zurück-klonen.
Die Aufbewahrungspflicht 10 Jahre ?
Wegen dem Verjährungsbeginn mache man 11 Jahre daraus und man ist auf der sicheren Seite.
Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung übrigens 15 Jahre.
Nicht nachgedacht - könnte man sagen.
"Heute" kann man NOCH die neueste Installationsdatei der SteuerSparErklärung 2017 selbst herunterladen.
Und "morgen"?
Wie wäre e,s wenn man vorsichtshalber immer alle neuesten Installationsdatei der SteuerSparErklärungen von allen Jahren herunterläd und archiviert?
Warum einfacht, wenn es umständlich auch geht - könnte man sagen.
Oder auch falsch gedacht.
Wenn einer wie z.B. der Fragesteller auf der Windows-Partition wenig Platz hat
UND
und sich für (relativ gesehen) sehr wenig Geld keine 1 TB SSD kaufen
und
anstelle der 120 GB einbauen will,
dann sollte man alle SteuerSparErklärungen auf der anderen/lahmen SSD/Festplatte installieren.
Denn die SteuerSparErklärungen braucht man nur kurzzeitig bzw. selten. Und ob die dann "lahm" sind spielt keine Rolle.
"in der Summe der addierten Vorsorgeaufwendungen ist der Beitrag für die gesetzliche Krankenkasse eben nicht um 4% gekürzt"
Das ist so richtig.
Denn dieser Betrag (Summe ohne die rein steuerrechtliche Kürzung um die 4% bei Krankenversicherungsbeiträgen MIT Lohnfortzahlung) wurden "aufgewendet" (= bezahlt).
"... einmal deinstallierte Programme ohne aktuelle Installerpatches, wieder zum Erwachen zu bringen, könnte schwierig werden."
Nein
gar nicht,
denn man kann die neueste Version der Installationsdatei herunterladen
und diese installieren.
Support -> Updates zur Steuersoftware
Selber Downloaden geht derzeit (12.10.2023) bis SteuerSparErklärung 2017.
Download noch älterer Versionen: Email an den Support.
Nach dem was ich bisher gesehen habe liegt bei Einfamilienreihenhäusern mit Handtuchgarten in Bayern der neue Grundsteuermessbetrag bei ca. 70 % (bezogen auf den alten Betrag).
Im ländlichen Raum mit großen Grundstücken für Einfamilienhäuser in Bayern ist der neue Grundsteuermessbetrag höher wie der alte.
Nach dem was ich bisher gesehen habe liegt bei normalen Eigentumswohnungen in Bayern der neue Grundsteuermessbetrag bei ca. 50 - 60 % (bezogen auf den alten Betrag).
Was sind eure Erfahrungen?
Hallo Papa_001,
vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
Ich habe die PLUS Version der SteuerSparErklärung solange es diese gibt.
Also den Steuerberater digital und nicht in Papierform.
Da ich oft unterwegs bin, wie jetzt auch, ist das dauernde Mitschleppen von dicken und schweren Ordnern nicht praxisgerecht.
In der digitalen Version des Steuerberaters gibt es keine Gliederung mit Nummerierung (Abschnitt Gruppe).
Hallo Charlie24,
vielen Dank für deine verständliche Antwort.
Laut SteuerSparErklärung 2021: Ergebnis -> Steuerberechnung 2020 ist
Summe der Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte
(= Brutto-Arbeitslohn abzüglich nachgewiesene Arbeitnehmerwerbungskosten)
(+) 4.729 €, also positiv.
Daher keine „negativen Einkünfte“ = kein steuerlicher Verlust.
Ein alleinstehender Arbeitnehmer hat 2020 bis 2023 einen so geringen Arbeitslohn, dass keine Lohnsteuer abgezogen wurde. Sonst keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte.
Ab 2024 wird dieser Arbeitnehmer einen so hohen Arbeitslohn haben, dass Lohnsteuer abgeführt wird und er Einkommensteuer zahlen muss.
In den Jahren 2020 bis 2023 hatte der Arbeitnehmer nachgewiesene Arbeitnehmerwerbungskosten, hauptsächlich durch Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte, die sich wegen fehlendem Lohnsteuerabzug steuerlich nicht auswirken können.
Zunächst mal geht es um die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020.
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Fragen:
1. Kann für die nachgewiesene Arbeitnehmerwerbungskosten vom Jahr 2020 ein Verlustvortrag für die Folgejahre beantragt werden?
2. Wenn ja
wie kann in der SteuerSparErklärung der Verlustvortrag für „im Jahr 2020 nicht ausgeglichene Verluste“ in die Folgejahre beantragt werden?
Bei Sonderausgaben -> Verlustrücktrag/Verlustvortrag
ist unter „nicht ausgeglichene Verluste 2020:
„Vortrag in Folgejahre“ angehakt.
Trotzdem fehlt in der Formularansicht -> Hauptvordruck ESt 1 A, Seite 1
bei „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages“ das X.
Das lässt sich auch durch Klick/Doppelklick in das Auswahlkästchen nicht setzen.
Vielen Dank für Hinweise und Tipps.
Hallo emer,
nein - durch das was ich zuvor erklärt habe, sind dann im alten Versorgungsbezug die alten Daten vom Vorjahr.
ACHTUNG:
Wenn ein Steuerfall in das nächste Steuerjahr importiert wird, werden auch alle alten Eingabemasken Versorgungsbezug mit den alten Daten mit importiert.
Holt man sich dann über VaSt eine Lohnsteuerbescheinigung mit Versorgungsbezug, werden die Daten der alten Lohnsteuerbescheinigung vollständig mit den neuen Daten überschrieben., wenn man das vor dem VaSt Import richtig ausgewählt hat.
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Aber nach meinen Beobchtungen wird immer ein neuer, zusätzlicher Versorgungsbezug angelegt !!!
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Dann hat man den alten, vom Vorjahr importierten Versorgungsbezug mit den Daten vom Vorjahr
UND
den neuen über VaSt importierten Versorgungsbezug mit den gewünschten Daten vom Steuerjahr.
Oft hatte ich Schwierigkeiten herauszufinden welcher Versorgungsbezug der alte und welcher der neue Versorgungsbezug ist.
Daher lösche ich VOR dem VaSt alle vom Vorjahr übernommenen Dialoge "Versorgungsbezug".
Hallo GGK,
hast du von der Unterstützungskasse eine Zins-Steuerbescheinigung für die einmalige Kapitalauszahlung erhalten?
Wenn du nicht weist, wie eine Zins-Steuerbescheinigung aussieht, bitte nachfragen.
Einzahlungen in die WEG-Erhaltungsrücklagen (siehe WEG-Abrechnung)
MÜSSEN
immer aus den Beträgen an die WEG herausgerechnet = abgezogen werden!
Das macht man mit einer zweiten Zeile!
Erst die Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind steuermindernde Aufwendungen. Natürlich nur der auf den Steuerpflichtigen entfallende Anteil!
Siehe WEG-Abrechnung.
Das ganze natürlich immer Kalenderjahresbezogen !!!
Hallo stud_thomas,
Achtung:
=======
Bei der Eingabe der Beträge in die Einkommensteuererklärung geht es nicht um das was in der WEG-Abrechnung und in deiner privaten Betriebs- und Nebenkostenabrechnung auf dem Papier steht,
sondern ausschleßlich um das
>>> was auf deinen Kontoauszügen vom letzten Kalenderjahr <<<
steht!
Deine tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben IM Kalenderjahr 2022.
Maßgeblich ist immer das WERTSTELLUNGSDATUM laut Kontoauszug.
Wann die WEG-Eigentümerversammung für die Genehmigung der WEG-Abrechnung war und wann du deine private Betriebs- und Nebenkostenabrechnung für deinen Mieter erstellt hast, ist nicht relevant!
Es geht ausschließlich um das Wertellungsdatum auf deinem Konto.
Im Kalenderjahr 2022 JA oder NEIN.
Hinweis:
Deine private Betriebs- und Nebenkostenabrechnung für deinen Mieter kannst du immer erst NACH der Genehmigung der betreffenden WEG-Abrechnung durch die WEG-Eigentümerversammung dem Mieter übergeben.