Heute 29.05.2023 um 10:49 Uhr funktioniert der VAST-Abrufservice über die Akademischen Arbeitsgemeinschaft wieder!
Ich vermute der Server der Finanzverwaltung war vorgestern und gestern etwas "unwillig".
Heute 29.05.2023 um 10:49 Uhr funktioniert der VAST-Abrufservice über die Akademischen Arbeitsgemeinschaft wieder!
Ich vermute der Server der Finanzverwaltung war vorgestern und gestern etwas "unwillig".
Hallo Papa_001,
vielleicht verstehe ich deinen Hinweis falsch!
Beim VAST-Abrufservice über die Akademischen Arbeitsgemeinschaft werden - meiner Meinung nach - die bei
Service -> Online-Zugang konfigurieren -> Allgemeine Optionen -> Steuertipps-Konto
sichtbaren Daten für Benzutername / E-Mailadresse und Passwort
verwendet.
Diese sind in meinem Fall korrekt und haben in der Vergangenheit in hunderten Fällen funktioniert. Ebenso der AST-Abrufservice über die Akademischen Arbeitsgemeinschaft.
Einen "eigenen Passwortservice" nutze ich nicht.
Ich erhalte seit gestern 27.05.2023 mit der SteuerSparErklärung plus 2023, Version 28.30
beim VAST-Abrufservice der Akademischen Arbeitsgemeinschaft die Fehlermeldung:
Die Daten konnten vom VaSt-Abrufservice der Akademischen Arbeitsgemeinschaft nicht abgeholt werden.
Transport fehlgeschlagen: Error transferring h_t_t_p_s://vast.steuertipps.de:443/VastService/VastBelegAbrufService.svc - server replied: Service Unavailable
Die Anmeldedaten für den Zugang zu Ihrem Konto auf w_w_w.steuertipps.de sind falsch. Achten Sie auf Groß-/Kleinschreibung und prüfen Sie die ggf. gespeicherten Anmeldedaten in den Optionen/Einstellungen in Ihrer Steuersoftware
Frage 1:
=====
Ist hier der Hinweis "Die Anmeldedaten für den Zugang zu Ihrem Konto auf w_w_w.steuertipps.de sind falsch." unzutreffend?
(Meine Anmeldedaten für den Zugang auf mein Steuertipp-Konto sind richtig - auch bezüglich Groß-/Kleinschreibung!)
Frage 2:
=====
Ist das immer noch der gleiche Fehler wie bei der Fehlermeldung von Kristin H vom 27. März 2023 ?
Nach der Antwort von Dirk Vroomen am 24. April 2023 wurde dieses Thema wurde durch einen Moderator geschlossen.
Mein Vorschlag:
Außerhalb der SteuerSparErklärung die Steuerdatei zur Sicherung auf einem USB-Stick speichern.
An ALLEN Stellen ALLES zum Zertifikat und alle ELSTER Einstellungen in der SteuerSparErklärung Datei löschen.
Da muss an allen Stellen unbedingt was anderes ausgewählt werden!
Diese Steuerdatei dann speichern.
Das Programm SteuerSparErklärung schließen.
PC herunterfahren.
PC neu einschalten.
Diese Steuerdatei laden.
Prüfen, ob nichts zu ELSTER und Zertifikat angezeigt wird.
Alles zu den ELSTER Einstellungen und zum zum Zertifikat neu eingeben.
Testen, ob das Versenden dieser Steuererklärung funktioniert.
Siehe
Ich habe inzwischen für Bayern weitere Ergebnisse für die neuen Grundsteuerbescheide VOM LAGEFINANZAMT von "normalen" Eigentumswohnungen und "normalen" Einfamilienhäusern. Immer kommt mit der neuen Berechnung deutlich weniger heraus!
Wenn das nicht durch Großgrundbesitzer, Villenbesitzer und Nichtwohngrundstücke kompensiert wird,
dann müssen die Hebesätze verdoppelt werden.
Kommen dann noch die "eigenen Ansichten" über Wohnfläche hinzu siehe
und das bewusste "Reduzieren" von Flächenangaben, so müsste die Hebesätze in Bayern mindestens verdreifacht werden.
Auch bei der Grundstücksfläche lässt sich gut reduzieren.
Bei Einfamilienhäusern gibt es z.B. oft Anteile an mehreren gemeinschaftlichen Flächen. Die eigenen Garage kann auf einer eigenen Flurnummer stehen. Wie leicht kann man "vergessen" das einzutragen oder man ist der Meinung das muss nicht angegeben werden.
Vergleichbares gibt es auch bei Mehrfamilienhäusern und Eignetumswohnungen.
Es gibt beim Vergleich der VOM LAGEFINANZAMT berechneten Ergebnisse für den/die Grundsteuerbescheid(e) zwischen ALT und NEU unterschiedliche Ergebnisse.
Siehe
Damit die Kommunen nicht weniger Grundsteuer einnehmen, müssen die Hebesätze "angepasst" werden.
Wegen der erheblichen Mehrausgaben der Kommunen durch den Mährchenerzähler Habeck müssen die Hebesätze drastisch erhöht werden.
In der Ausfüllanleitung zur Grundsteuererklärung für in Bayern gibt es
direkt den Hinweis mit welchem Prozentsatz Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen anzusetzen sind.
Und den Hinweis auf die aktuelle Wohnflächenverordnung.
Und in dieser steht mit welchem Prozentsatz Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen anzusetzen sind.
TECHEM gib die Dezember-2022-Soforthilfe in der "Heiz-, Warmwasser- und Hausnebenkostenabrechnung 2022" - so lautet die Überschrift - vom April 2023 auf Seite 1 wie folgt an:
In dem Beispiel handelt es sich um Fernwärme.
Information zur Energiekostenentlastung
In dieser Abrechnung sind Brennstoffkosten in Höhe von 42.xxx,xx Euro angefallen. Der Bund hat für diese Liegenschaft folgende Kosten übernommen:
Im Rahmen des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes (EWSG) 3.6xx,xx Euro 38.4xx,xx Euro wurden in der Heizkostenabrechnung verteilt.
Ihr individueller Anteil an der Entlastung gemäß EWSG beträgt 30,xx Euro. Dieser Anteil wurde schon bei Ihren Heizkosten berücksichtigt.
Ich habe die Infos der Akademischen Arbeitsgemeinschaft
vom 03.05.2023, 06:08 Uhr
für mich wie untenstehend textlich "aufbeteitet".
Frage 1:
Habe ich das das sachlich und steuerlich korrekt dargestellt?
Insbesondere meine Schlussfolgerung in roter Farbe?
Frage 2:
Wo im Navigator kann ich in der SteuerSparErklärung 2023 "sonstige Einküfte (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG)" eintragen?
Mir ist klar, dass
1. diese Einkünft aus der Dezember-2022-Soforthilfe erst im Steuerjahr 2023 anfallen
2. diese im Regelfall sich steuerlich nicht auswirken, da das zu versteuernden Einkommen (vor Zurechnung der Entlastung) im Regelfall unter der Untergrenze der Milderungszone liegt.
Dezember-2022-Soforthilfe - im Rahmen des Erdgas-Wärme Soforthilfegesetz (EWSG)
Dadurch entfiel im Dezember 2022 die Pflicht, vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlungen zu leisten.
Besteuerung der Dezember-2022-Soforthilfe
Die Dezember-2022-Soforthilfe unterliegt der Einkommensteuerpflicht.
Hierfür wurde mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2022 der Abschnitt XVI Besteuerung der Gas-/Wärmepreisbremse in das EStG eingefügt, der die neu geschaffenen §§ 123-126 beinhaltet.
Nach dem Gesetzeswortlaut beziehen sich die neu geschaffenen Regelungen zur Einkommensteuerpflicht nur auf die Entlastung nach dem EWSG, also auf die Dezember-2022-Soforthilfe!
§ 123 EStG besagt, dass die einmalige Entlastung, die nach dem EWSG gewährt wurde, der Besteuerung unterliegt und grundsätzlich den sonstigen Einkünften (§ 22 Nr. 3 Satz 1 EStG) zuzuordnen ist.
Die Freigrenze von 256 € spielt hierbei keine Rolle.
Ist die Entlastung einer anderen Einkunftsart zuzuordnen, weil sie bspw. Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer ansetzen und sich dadurch die zu berücksichtigen Betriebskosten mindern, erfolgt die Besteuerung indirekt im Rahmen dieser Einkünfte.
Maßgeblich für den Besteuerungszeitpunkt ist nach § 125 EStG, wann die Endabrechnung des Energieversorgers, der Wohnungseigentümergemeinschaft oder des Vermieters erfolgt ist. Dies wird in aller Regel im Jahr 2023 der Fall sein.
Die Höhe der Dezember-2022-Soforthilfe, die dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen ist, ist in § 124 EStG definiert. Die Regelung besagt u.a., dass die Entlastung unter bestimmten Voraussetzungen nicht besteuert wird.
Kann die Entlastung keiner anderen Einkunftsart als § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet werden,
ist zunächst die sog. »Milderungszone« zu prüfen
und dann gegebenenfalls eine Hinzurechnung zum zu versteuernden Einkommen vorzunehmen.
Die Milderungszone greift ab einem zu versteuernden Einkommen
von 66.915 Euro (Untergrenze) und geht bis 104.009 Euro (Obergrenze) bei Einzelveranlagung
bei Verheirateten:133.830 Euro bis 208.018 Euro bei Zusammenveranlagung.
Liegt das zu versteuernden Einkommen (vor Zurechnung der Entlastung) unter der Untergrenze der Milderungszone so erfolgt keine Versteuerung!
Wird die Obergrenze überschritten, erfolgt die volle Besteuerung der gewährten Entlastung und wird auch dementsprechend in voller Höhe auf das zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.
Laut dem Gesetzeswortlaut gem. § 124 Abs. s. 3 EStG ist im Bereich der Milderungszone als Zurechnungsbetrag nur der Bruchteil der Entlastungen des §123 Abs. 1 EStG einzubeziehen, der sich als Differenz aus Ihrem individuellen zu versteuernden Einkommen. und der Untergrenze der Milderungszone dividiert durch die Breite der Milderungszone errechnet.
Beispiel:
Frau Müller hat im Jahr 2023 die Endabrechnung ihres Energieversorgers erhalten. Darin ist eine Dezember-2022‑Soforthilfe in Höhe von 350 Euro enthalten. Frau Müller hat für das Jahr 2023 ein zu versteuerndes Einkommen von 75.000 Euro (vor Zurechnung der Entlastung).
Der zuzurechnende Bruchteil der Entlastung berechnet sich wie folgt:
• Schritt 1:Differenz aus individuellem zu versteuernden Einkommen. und Untergrenze der Milderungszone: 75.000 Euro ./.66.915 Euro =8.085 Euro
• Schritt 2:Breite der Milderungszone: 104.009 Euro ./.66.915 Euro =37.094 Euro
• Schritt 3:Zu versteuernder Anteil der Entlastungen
nach § 123 Absatz 1 EStG: (8 085 Euro / 37 094 Euro) = 0,21796 = 21,796 %
Der steuerpflichtige Teil des Entlastungsbetrags beträgt in unserem Beispiel somit
76,29 Euro (350 Euro × 21,796%),
ist dem zu versteuernden Einkommen hinzuzurechnen
und im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2023 zu versteuern.
Energiepreisbremsen 2023
(soll bis April 2024 verlängert werden)
Entweder über die Abrechnung vom Energieversorger
oder über die Betriebskostenabrechnung.
Strompreis brutto max. 40 Cent pro kWh
für 80 % des Vorjahresverbrauchs.
Im Gesetzestext steht je Monat 1/12!
Frage: Was ist, wenn in dem betreffenden Monat der Verbrauch geringer wie 1/12 von 80% des Vorjahresverbrauches ist?
Für den restlichen Verbrauch muss der Preis vom Versorger gezahlt werden.
Gaspreis bruttto max. 12 Cent pro kWh
für 80 % des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs.
Im Gesetzestext steht je Monat 1/12!
Frage: Was ist, wenn in dem betreffenden Monat der Verbrauch geringer wie 1/12 von 80% des Vorjahresverbrauches ist?
Für den restlichen Verbrauch muss der Preis vom Versorger gezahlt werden.
Fernwärme brutto max. 9,5 Cent je kWh.
Zu einer möglichen Steuerpflicht der Strompreisbremse sowie Gas- und Wärmepreisbremse, die den Verbraucherinnen und Verbrauchern im Jahr 2023 zugutekommt, gab es vom Gesetzgeber bislang noch keine Stellung. Somit bleibt abzuwarten, wie sich die Steuerpflicht bei den Energiepreisbremsen verhält, wann der Gesetzgeber hier eine entsprechende Regelung trifft und wie die Höhe der Besteuerung ausfällt.
Die Steuerbescheid, die auf Abruf von der Finazverwaltung "in" die SteuerSparErklärung gesendet werden, kann man sich per Screenshot ausdrucken.
Beim Bundesmodell und in einigen Bundesländern sollte man Einspruch gegen den neuen Grundsteueräquivalenzbescheid * erheben, wenn der Betrag deutlich größer wie bisher ist.
* Das ist der Begriff aus Bayern. In anderen Bundesländern kann das ein anderes Wort sein!
Quelle
Finanztip-Redaktion <[email protected]>
In Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Nordrhein-Westfalen sind erneut Musterprozesse zur Grundsteuer geplant. Die Basis dafür ist ein Rechtsgutachten des Verfassungsrechtlers Prof. Gregor Kirchhof, der das Bundesmodell wegen Unstimmigkeiten, z. B. bei Bodenrichtwerten und Pauschalisierungen, als verfassungswidrig einstuft. Heißt das, Du profitierst mit einem Einspruch gegen Deinen Bescheid davon? Nicht zwingend. Warum genau und ob Du trotzdem Einspruch einlegen solltest, erfährst Du in unserem Ratgeber.
Dann ich auch deine Rente, alle Versicherungen, usw. weg.
Nix Wasser, Strom, Lebensmittel, usw..
Und beschweren kannst du dich auch nicht mehr!
Wenn sich durch eine abgehängte Decke die Raumhöhe verringert,
hat das KEINEN Einfluss auf die Wohnflächenberechnung!!!
Bei jeder Wohnflächenberechnung ist immer von der "nicht modifizierten" Raumhöhe = Original-Raumhöhe auszugehen.
Das gilt meiner Meinung nach auch bei Wärmedämmung an der Deckenunterseite.
Man kann sich auch unnötige und von vornherein sinnlose Arbeit, Gedanken und Fragen bei der Einkommensteuererklärung machen!
Zu erst einmal muss berechnet werden,
ob die auf die aus rein steuerlicher Sicht
(außergewöhnliche Belastungen - Bestattungskosten)
anzuerkennenden Bestattungskosten
den Nachlass überschreiben.
Dazu zählt in keinem Fall Portokosten o.ä.!!!
Darauf hat schon Trekker hingewiesen!
Sollte da noch was "übrig" bleiben,
schaut man in der SteuerSparErklärung sofort auf die zumutbare Belastung.
Darauf hat Charly24 hingewiesen.
Nur wenn danach immer noch was "übrig" bleibt,
stellt sich die Frage im Detail,
was man bei der Einkommensteuererklärung an
steuerlich anzuerkennenden notwendigen Bestattungskosten abgeben darf!
Je mehr "steuerlich Absurdes" man angibt,
desto eher wird ein Finanzbeamter das genauer prüfen.
Sind Portokosten für Trauerkarten im steuerlichen Sinne außerordentliche Belastungen ?
Antwort: NEIN!
Ja,
aber nur wenn diese "Balkonsolaranlage für den Mieter" an den Mieter vermietet oder dem Mieter kostenfrei zur Nutzung * überlassen wurde.
* D.h. der Mieter darf den Strom "einsackln" ohne den Vermieter zu entschädigen (= was dafür zu bezahlen).
Ich kann außerg.Bel..pdf nicht öffnen / ansehen!