Wie kann ich die Unterstützung der Eltern an den Sohn in zwei Zeitabschnitten eingeben. Er hatte von Jan.-bis Juni kein Einkommen (Schüler), dann Hartz IV bis September und ab Oktober Studium wieder ohne Einkommen und Kindergeldanspruch. Die Maske lässt nur einen Zeitraum zu.
Posts by Koenig
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Wie kann ich die Unterstützung der Eltern an den Sohn in zwei Zeitabschnitten eingeben. Er hatte von Jan.-bis Juni kein Einkommen (Schüler), dann Hartz IV bis September und ab Oktober Studium wieder ohne Einkommen und Kindergeldanspruch. Die Maske lässt nur einen Zeitraum zu.
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Gab es kein Elterngeld? Es gibt dort eine Zeile Entgeltersatzleistungen, dort müsste das Elterngeld eingetragen werden.
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Hallo Herr Jung,
das FA hat den STB zu meinen gunsten korrigiert, keinen Gesetzestext genannt, aber in den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass es sich um eine Teilabhilfe des Einspruches handelt, der Einspruch weiter anhängig ist bezüglich der Frage der Berechnung der anzurechnenden Einkünfte der unterstützten Person. -
Die unterstützte Person hatte 4400€ Einkünfte aus Gewerbebetrieb und 3450€ Krankengeld, davon hat das FA dann die Pauschale von 180€ abgezogen und von den Einkünften und Bezügen den anrechnungsfreien Betrag berücksichtigt.
Ich werde die Gesetzesstelle erfragen und gegebenenfalls hier einstellen. Danke. -
Wer kennt sich damit aus, liegt hier ein Programmfehler vor oder hat das FA Recht?
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Du darfst die Fahrtkosten nicht unter ..Weg zur Arbeit eintragen, sondern unter der Rubrik Auswärtstätigkeit, dort kann man die Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt) und auch die Verpflegungsmehraufwendungen eintragen, die dir bei deinem Beruf ebenfalls zustehen.
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Ich habe Unterstützungsleistungen für den Lebensgefährten beantragt. Bei der Berechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge wird im Programm der nicht aufgebrauchte WK-Pauschbetrag bei den Lohnersatzleistungen (Krankengeld), in meinem Fall 1000€, und anschließend die Kostenpauschale von 180€ abgezogen. Das FA ist der Meinung, es darf nur 180€ abgezogen werden. Was ist richtig?
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Besten Dank für die schnelle Antwort.
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Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum Gehalt einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuß zur Kinderbetreuung und zur Verpflegung des Kindes.
Muss ich diesen Zuschuß bei den Angaben zu den Kinderbetreuungskosten wieder abziehen?
Wenn ja, muss ich den Betrag des Arbeitgebers aufteilen in Betreuung und Verpflegung, da ich ja nur die Betreuungsleistungen ansetzen darf? Wenn ja, wie muss ich aufteilen? -
§9 ESTG regelt , dass nur derjenige Werbungskosten geltend machen darf, dem die Aufwendungen entstehen und der durch sie belastet ist, d.h. dass alle Kosten für die SSE z.B. nochmals aufgeteilt werden müssen auf beide Ehegatten. Oder kann man daraus schlußfolgern, wenn die Anschrift und Bestellung nur auf einen Ehegatten läuft, dass nur er die Kosten geltend machen darf. Sollte das wirklich der erste Fall in der Praxis sein, in dem auf beide Ehegatten aufgeteilt wird? Ich hoffe noch auf weitere Wortmeldungen.
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Nach dem neuen BMF-Schreiben vom 21.12.2007 ist geregelt, wie man Steuerberatungskosten geltend machen darf. Die Höhe liegt über 200€ ich darf 50% ansetzen und sie einer Einkunftsart zurechnen. Es handelt sich um einen Mitgliedsbeitrag im Lohnsteuerhilfeverein und ich habe sie den Werbungskosten des Ehemannes zugeteilt. Das FA teilt die 50% noch auf Ehemann und Ehefrau auf, da die Rechnung auf die Familie ausgestellt ist. ( Bei der Ehefrau wirkt sich der Betrag nicht aus, da unter Pauschbetrag). Bedeutet das Zuordnen auf eine Einkunftsart nun auch automatisch die Aufteilung auf beide Ehegatten, wenn beide die gleiche Einkunftsart haben?
(muss das alles eigentlich immer so kompliziert sein????) -
Die gleiche Frage steht im Forum schon am 28.02. mit einer Antwort
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Es gehört der Ausdruck der Übertragung mit dem Übertragungsschlüssel und alle Anlagen dazu, in der Regel auch die Belege.
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Ich habe folgendes Problem:
Ehefrau bezieht Arbeitslohn, Ehemann hat eine Beschäftigung als Minijob, der steuerpflichtig ist. Jetzt ergibt sich bei der Berechnung der Vorsorgeaufwendungen eine Differenz von meiner Berechnung zum Finanzamt. In der Berechnung der Steuersparerklärung wird bei der Kürzung des Vorwegabzugs der Lohn aus dem Minijob nicht mit in die Bemessungsgrundlage einbezogen, es werden also nur 16% vom Lohn der Ehefrau berücksichtigt. Das FA kürzt von der Summe beider Löhne. In der Loseblattsammlung 6(5)finde ich, dass in die Bemessungsgrundlage nur der pauschal versteuerte Arbeitslohn nicht mit einbezogen werden darf. Unter 6(4) steht, dass bei geringfügigem , steuerpflichtigen Lohn gekürzt werden darf. Warum berechnet das Programm das dann nicht so und was ist jetzt richtig? -
Vielleicht noch ein Tipp, wenn die Sache noch nicht geklärt ist. Bei pauschal verst. Arbeitslohn stellt der Arbeitgeber keine Jahresbescheinigung aus. Sollten Sie also einen Ausdruck der elektronischen Steuererklärung erhalten haben, dann handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn, auch wenn wegen der geringen Höhe vielleicht keine Lohnsteuer abgezogen wurde.
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Vielen Dank für die schnelle Antwort
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Ich habe die gleiche Steuererklärung als Zusammenveranlagung per ELSTER geschickt, da kam keine Fehlermeldung, das verstehe ich nicht.
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Ich habe genau die gleiche Fehlermeldung und kann es mir nicht erklären, gab es hierzu schon einen Lösungsvorschlag?
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Ist Fehler Nr. 18 die Aktualisierung, danach hat es jetzt geklappt?