Posts by Reinholdx

    Der Bescheid-Prüfer irrt sich doch wohl jedes Jahr bei angeblichen Differenzen, die es aber in Wirklichkeit nicht gibt. So behauptete er hier für Bescheid 2021:


    "Der Bescheid-Prüfer hat einige Differenzen entdeckt....."

    Und beim Klicken auf die Lupe kommt als Erläuterung:

    "Der Steuerbescheid weicht hier zu Ihren Gunsten um 975,- € ab. Sie brauchen sich natürlich nicht gegen diese Änderung wehren; ein Einspruch ist nicht erforderlich".


    Wie schön. Das FA hat mir Geld geschenkt. :) Habe vorsichtshalber keinen Einspruch eingelegt. Für das Jahr 2022 gab es vom FA sogar noch mehr: :)


    " Der Steuerbescheid weicht hier zu Ihren Gunsten um 1.588,- € ab. Sie brauchen sich natürlich nicht gegen diese Änderung wehren; ein Einspruch ist nicht erforderlich."


    Das FA ist wirklich großzügig :D


    Soll ja nach Auskunft von Experten kein Bug vom Bescheid-Prüfer sein, wie hier im Forum berichtet wird. Dann wird das Murmeltier weiter jährlich grüßen. Bugs, die es nicht gibt, ^^ kann man natürlich nicht korrigieren. Und das FA schickt mir weiterhin Bescheide zu meinen Gunsten.


    Auch hier bei einem Bescheid dasselbe Problem mit den Differenzen laut Bescheid-Prüfer, die aber in Wirklichkeit gar nicht existieren. Auch für mich ist das ein Bug.


    Die bisherigen Erklärungsversuche in diesem Thread kann ich so nicht nachvollziehen. Es erscheint mir deshalb zwecklos, eine Diskussion darüber hier weiterhin zu führen. Bringt hier offenbar nichts, kostet nur Zeit.



    Gruß

    Reinhold

    Ich habe zwar kein Wohnungseigentum erklären müssen, aber bei allen Objekten, die ich erklärt habe, ist der Grundsteuermessbetrag

    höher ausgefallen als bisher. In 2 Fällen hat er sich sogar verdoppelt. Alles in Bayern !

    Kann ich so qualitativ bestätigen. Der Grundsteuermessbetrag ist um 44 % gestiegen.


    Bezieht sich auf "normales" EFH in Bayern. Kein Großgrund, keine Villa und kein Nichtwohngrundstück.

    Wenn das nicht durch Großgrundbesitzer, Villenbesitzer und Nichtwohngrundstücke kompensiert wird,

    dann müssen die Hebesätze verdoppelt werden.

    Nein, ist hier nicht so. Da braucht die Gemeinde gar nicht den Hebesatz erhöhen, um keine Mindereinnahmen zu erzielen. Im Gegenteil, sie müsste den Hebesatz erniedrigen, damit die Einnahmen gleich bleiben.

    ..

    Dass außergewöhnliche Belastungen eine zumutbare Eigenbelastungen tragen, die man erst auszurechnen müsse, war sicherlich auch nicht die entscheidende Gram, welcher man sich zunächst befassen wollen wollte. Es war sicherlich einfach nur danach gefragt, wo gehören diese Aufwendungen eigentlich jetzt hin. „Außergewöhnliche Belastungen“.

    Genauso ist es. Mehr war nicht gefragt.

    Ja, außergewöhnliche Belastung .


    Quote

    Abzugsfähige Bestattungskosten sind z. B. die Kosten für:

    • Arzthonorar für Leichenschau
    • Blumen (z.B. Dekoration der Trauerhalle, Gestecke, Grabschmuck, Kränze, Sträuße als Grabbeigabe)
    • Bestattungsunternehmen (z.B. Abwicklung aller Formalitäten, Ankleiden, Aufbahrung, Einbetten, Hygienische Versorgung, Organisation)
    • Trauerdrucksachen (z.B. Traueranzeigen in Tageszeitungen, Vereinsblättern etc., Briefe, Karten sowie Danksagungen)

    .................

    • Porto (z.B. für Traueranzeigen, Danksagungen und Schriftverkehr)
    • ....


    Steuererklärung | Außergewöhnliche Belastungen > Bestattungskosten
    | Hilfe zum Thema Außergewöhnliche Belastungen > Bestattungskosten für Ihre Steuererklärung
    www.lohnsteuer-kompakt.de

    Ja, war in NRW auch im Vorjahr nicht korrekt. So war es da:


    Klickt man in der SSE

     Differenzen anzeigen

    an,

    dann wird eine unsinnige Differenz angezeigt.



    Klickt man

    Anzeige aller rückübermittelten Bescheidwerte im Bescheidvergleich an,

    wird eine Differenz von 0 angezeigt.


    Mit Bayern hat das nichts zu tun. Was das mit einer etwaigen rechtlichen Unverbindlichkeit zu tun haben soll, ist für mich nicht nachvollziehbar. Es reicht aus, wenn man in der Lage ist, in der SSE Differenzen richtig zu berechnen und auszuweisen.

    Bei Starten (Laden) von Windows werden bestimmte Teile der Registy in den Haupspeicher eingelesen.

    Manche Teile der Registy, die im Haupsteicher gepuffert sind, werden anscheinend bei Registry-Änderungen gar nicht oder erst viel später aktualisiert.

    Deshalb ist die allererste Maßnahme bei allen Windows-Problemen der Neustart.

    Danach haben sich viele Problem erledigt.

    Schon. In der Registry, ja.


    Eine bisher fehlende Datei (vgl. obige Fehlermeldung im 1ten Beitrag, ) - wie beim Fragesteller - wird durch den Windows Neustart allein nicht geladen. (Es sei denn, es wäre damit auch ein automatisches Update verbunden).


    Im Gegensatz dazu beim geschilderten WINDOWS UPDATE, da werden Dateien ggfs. auch neu geladen und installiert.

    Ja, das hat geholfen! Gestern (14.2.23) war wieder der 2. Dienstag im Monat mit WINDOWS Update, der PC hat neu gestartet, und nun hat auch die USB-Inst. auf einer USB-SSD-Platte geklappt!!


    Möchte die SSE Vers. 28.25.51 (gewerbliche Vers.) auf einen USB Stick installieren, Installation bricht ab mit der Fehlermeldung: "Das System kann die angegebene Datei nicht finden (Fehler Code: 2). Die Installation wird abgebrochen."
    Der gleiche Fehler trat schon bei der Vers. 28.20 auf.
    Wer von der Support-Abteilung kann helfen??

    Danke an Alle für das Feedback und die Info. Meine Behauptungen nehme ich hiermit gerne zurück! Vielleicht finden wir ja noch irgendwann einmal die eigentlichen Ursachen.

    Die eigentliche Ursache war vermutlich, dass das Windowssystem des Fragestellers nicht auf dem aktuellen Stand war. Und deshalb eine aktuell benötigte neue Datei für die Installation des SSE gefehlt hat. Nach dem Windows-Update war die neue Datei natürlich dabei. Das war zumindest u. a. eine interne Vermutung hier.


    Der Windows_neustart allein übrigens ist da wohl nicht zielführend und allein nicht hilfreich,, zumal Du mutmaßlich den NEustart schon öfter - bisher erfolglos - ausgeführt haben wirst, da das Problem bei Dir ja schon in früheren Version der SSE wie zB. VER 28.20 aufgetreten ist.


    Ja, das hat geholfen! Gestern (14.2.23) war wieder der 2. Dienstag im Monat mit WINDOWS Update, der PC hat neu gestartet, und nun hat auch die USB-Inst. auf einer USB-SSD-Platte geklappt!!

    Wenn ein Finanzamt dennoch in so einem Fall die (geringen) Kosten der SSE als Werbungskosten akzeptiert, hat man halt Glück gehabt.

    Wenn das Glück ist, dass der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes die


    Vereinfachungsregel des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 21.12.2007)

    kennt, dann ja, dann ist es halt Glück. :)


    Quote

    Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v. 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen.


    Beispiel:

    Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i. H. v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden.

    BMF v. 21.12.2007 - IV B 2 - S 2144/07/0002


    U. a. auch hier wie auch an diversen Stellen der Wettbewerbersoftware:

    Quote

    »Gemischte« Kosten betreffen sowohl Privatsphäre als auch Ihre steuerpflichtigen Einkünfte. Hier gibt es eine Vereinfachungsregelung:

    • Kosten bis zu 100,– € dürfen Sie ohne Aufteilung in voller Höhe bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl abziehen.

    Steuerberaterkosten
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    Gruß

    Reinhold

    Meines Wissens sind Steuerberatungskosten wie die Anschaffungskosten der SSE für abhängig Beschäftigte schon seit vielen Jahren nicht absetzbar. Wohl aber für Gewerbetreibende oder im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung.

    Kosten für die SSE sind für abhängig Beschäftigte und ggfs. für andere absetzbar als Werbungskosten und nur dann wirksam, falls damit der zugehörige Pauschbetrag überschritten wird. Der kann im Jahre 2021 eur 1000, 801(1602 Ehepaare) oder 102 betragen. Je nachdem, ob Arbeitnehmer, Kapitalvermögen bzw. Rentner. Bei Vermietung und Verpachtung sind die Kosten dagegen vollständig wirksam absetzbar, das ist korrekt, ja. Die SSE setzt daher bei mir als Rentner diese Kosten unter V+V an. Und das wird vom Finanzamt im Steuerbescheid auch so berücksichtigt.


    Gruß

    Reinhold

    Es ist bisher nicht vorgesehen, die EPP für Rentner dort als Leistung zu erklären und es ist auch nicht sicher, dass an der jetzigen Situation etwas

    geändert wird. Dazu müsste nämlich die bereits veröffentlichte amtliche Anleitung für die Anlage SO überarbeitet werden. So etwas macht die

    Finanzverwaltung sehr ungern.

    Warum sollte es notwendig sein, die bisherige Anleitung zu überarbeiten?

    Die Anleitung nennt für Zeile 7-12 derzeit nur - beispielhaft - einige Einkünfte und lässt genug Spielraum für andere Einkünfte, versehen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dazu Angaben auf einem besonderen Blatt zu machen.


    Eine unbedingt erforderliche Überarbeitung der Anlage sehe ich deshalb nicht.

    Bisher ist aber in den amtlichen Steuerformularen keine Eintragungsmöglichkeit geschaffen worden und es ist auch fraglich, ob sich daran noch

    etwas ändert.

    Ja, das ist in der Tat fraglich, ob es eine separate Eintragsmöglichkeit geben wird. Und das hat auch seinen Grund.


    Es muss sich auch nichts ändern (nur weil Du gerne eine separate Eintragsmöglichkeit hättest).


    Die Eintragsmöglichkeit gibt es schon jetzt.


    In dem amtlichen Steuerformular trage ich die EPP im Formular SO , Sonstige Einkünfte/Leistungen Zeile 10, ein. Wo denn sonst? Im Steuerprogramm SSE geht es äquivalent.


    Die EPP wird es voraussichtlich einmalig nur im Jahre 2022 geben. Dass man deshalb speziell die Formulare ändert (warum auch und für wen?) - wenn es im Prinzip nicht erforderlich ist - , kann man nicht unbedingt erwarten.


    Gruß

    Reinhold

    Auch das ist nur ein Workaround für die Steuerberechnung. Bisher ist nicht vorgesehen, dass Rentner die Zahlung der EPP dem Finanzamt

    überhaupt mitteilen. Wenn man sie bei den übrigen Einkünften erfasst, muss man den Eintrag vor der Übermittlung wieder löschen. Der

    Vorteil dieser Art der Erfassung ist, dass die auch bei Rentenbeginn 2021/22 zu richtigen Ergebnissen führt.

    Dem FA nicht mitteilen und dann vor Übertragung wieder löschen? :huh:


    Dann mal hier speziell für Dich die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums:


    Quote


    Die 300 Euro Energiepauschale werden laut einem Sprecher des Bundesfinanzministeriums in voller Höhe von den Rentenzahlstellen ausgezahlt. Die Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt. Die Auszahlung unterliegt allerdings der Einkommensteuerpflicht und muss somit als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EstG in der Steuererklärung angegeben werden, so der Sprecher weiter. Wie viel davon letztlich übrig bleibt, hängt von der Höhe der Rente ab.

    https://www.stuttgarter-nachri…20der%20Sprecher%20weiter.




    Gruß

    Reinhold

    @ Reinholdx und Charlie24: dann gibt man für die Berechnung 300 € mehr Rente an; dann sollte die berechnete Steuer passen.

    Ich habe doch damit keine Probleme.


    Das habe ich doch auch in Beitrag 22 bereits geschrieben, wie das geht.


    300 € unter "Übrige Einkünfte" eintragen. Dann funktioniert die Steuerberechnung. Habe ich ausprobiert, bei mir funktioniert es jedenfalls.

    Das ist auch kein Workaround, sondern das ist im Einklang mit dem EStG.


    Und am Rentenanpassungbetrag muss man dann nichts ändern. Ist dann egal, ob die Rente vor 2021 begonnen hat oder nicht.


    Gruß

    Reinhold