Schau mal bei Sonderausgaben > Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, dort Kinder: übernommene Beiträge zur Kranken und ....
Hinweis: Zusatzversicherungen gehören zu den Wahlleistungen und wirken sich steuerlich in aller Regel nicht aus.
Schau mal bei Sonderausgaben > Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, dort Kinder: übernommene Beiträge zur Kranken und ....
Hinweis: Zusatzversicherungen gehören zu den Wahlleistungen und wirken sich steuerlich in aller Regel nicht aus.
dass man sich bei einer elektronischen Übermittlung speziell von Dokumenten immer mittels des ELSTER-Protokolls vergewissern sollte, dass die auch angekommen sind.
Grundsätzlich sollte jedes Programm eine Vorschau auf den ELSTER-Datensatz bieten, das scheint aber nicht immer der Fall zu sein. Im Übrigen
kann man von einem Steuerberater erwarten, dass er Bescheide innerhalb der Einspruchsfrist sorgfältig prüft. Immerhin haben Steuerberater
eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung gehört im Übrigen auch zu den Erklärungen, die im
Normalfall nicht auf Papier eingereicht werden dürfen.
sondern alles in Papierform und mit händisch ausgefüllten Formularen machen!
Das ist aber nicht allen Steuerpflichtigen erlaubt ! Bei Gewinneinkünften muss in der Regel elektronisch übermittelt werden, die jetzt anstehende
Grundsteuererklärung muss in vielen Bundesländern ebenfalls elektronisch übermittelt werden.
Außerdem ist man doch auch bei Abgabe auf Papier nicht vor Fehlern gefeit. Das Risiko ist meines Erachtens sogar höher, weil es weder eine
Plausibilitätsprüfung noch eine Steuerberechnung gibt. Dass es bei elektronischer Übermittlung zu einer unvollständigen Übertragung kommt,
halte ich für sehr unwahrscheinlich. Behaupten kann man ja so etwas, beweisen nicht. Die erfolgreiche Übertragung wird nämlich elektronisch
quittiert.
Garage (bzw. Tiefgaragenstellplatz) weit unter 50 qm
Ich werde die konkrete Nutzfläche meiner Garagen bei der Gebäudebezeichnung mit angeben und beim Wert dann 0 eintragen.
Ich persönlich halte diese hier in Bayern verlangten 0-Werteinträge nicht für der Weisheit letzter Schluss.
Im Marktstammdatenregister z.B. habe ich nun zwei Anlagen,
Was natürlich für die Gewinnermittlung im Einkommensteuerrecht kein Maßstab ist. Was die AfA angeht, ist die Erweiterung der alten Anlage
auch als Erweiterung zu erfassen. Das müsste in der Gewinnermittlung grundsätzlich realisierbar sein. Ob es mit dem speziellen PV-Modul
geht, weiß ich nicht. Ich selbst habe bisher keine PV-Anlage und kenne die Besonderheiten des PV-Moduls der Plus-Version nicht.
Ist denn das PV-Modul inzwischen für Anlagen von mehr 10 kWp Leistung nutzbar ? Ich habe aus früheren Beschreibungen in Erinnerung,
dass das PV-Modul nur für Anlagen bis 10 kWp ausgelegt ist. Steuerrechtlich müsste eine Erweiterung in der Anlage AVEÜR als Zugang
bei der vorhandenen Anlage erfasst werden. Falls beide Anlagen technisch unabhängig voneinander sind, muss die neue Anlage als eigenes
Wirtschaftsgut behandelt werden. Die laufenden Einnahmen und Ausgaben gehören m. E. immer in die gleiche EÜR, jedenfalls dann, wenn es
sich um das gleiche Grundstück handelt. Einmal schreibst du von Erweiterung, an anderer Stelle von beiden Anlagen ?
Muss in der Grundsteuererklärung in Bayern
bei einem Einfamilienhaus mit reiner Wohnnutzung
zusätzlich zur Wohnfläche
die Nutzfläche im Einfamilienhaus angeben werden?
In der Anleitung zur Anlage Grundstück steht doch auf Seite 4 ganz eindeutig, dass nur die Flächen zählen, die zur Wohnfläche gehören:
Unterscheidung zwischen Wohnfläche und Nutzfläche
Wird ein Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt, wird die gesamte Gebäudefläche inkl. Zubehörräume (z. B. Kellerräume, Heizungsräume) nach der Wohnflächenverordnung ermittelt. Beachten Sie dazu bitte die Ausführungen zu „Wohnfläche in m2“ in dieser Anleitung.
Die Nutzung als häusliches Arbeitszimmer gilt als Wohnnutzung.
Ganz unten auf der Seite 4 kommt dann noch der Text für Garagen. Der gilt natürlich auch für Garagen im Kellergeschoss eines Einfamilienhauses.
Riesterverträge werden in der Regel NICHT übermittelt.
Die Verträge werden in der Regel nicht übermittelt, aber die Anlage AV für die Ehefrau muss bei einem Antrag auf Günstigerprüfung
natürlich schon übermittelt werden. Die enthält allerdings keine Angaben zum Vertrag, sondern nur Angaben zu Einnahmen des Vorjahres
und ggf. zu Kindern. Aus dem Beitrag von AuR ist nicht ersichtlich, was er wirklich meint.
NRW - laut Infoschreiben des FA erlässt das FA zwei Bescheide:
Auch das wird nicht in allen Bundesländern so sein. Da aber der Grundsteuerwertbescheid mit Sicherheit ein Grundlagenbescheid für den
Grundsteuermessbescheid sein wird, muss man in erster Linie die Richtigkeit der Wertfestsetzung kontrollieren.
Also nicht zusätzlich die Nutzfläche angeben?
Die Nutzflächen außerhalb der Wohnung spielen zumeist keine Rolle, die gehören ja regelmäßig nicht zur Wohnfläche. Was zur Wohnfläche gehört,
regelt die Wohnflächenverordnung. Deren Vorschriften stehen auch in der Anleitung. Hier noch ein Link: https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html
Wissen sollte man auch noch, dass gemäß § 5 der Wohnflächenverordnung die bis Ende 2003 nach der II. Berechnungsverordnung erstellten Wohnflächenberechnungen weiter gültig sind und verwendet werden dürfen. Das steht nämlich nicht in der Anleitung.
Besondere Vorschriften gelten für die einer Wohnnutzung zugeordneten Garagen einschließlich Tiergaragenstellplätze sowie für untergeordnete
Nebengebäude. Eigentlich ist die Anleitung zur Anlage Grundstück im Großen und Ganzen verständlich, manches muss man nur öfter lesen.
Lade dir das Formular Anlage Grundstück neu herunter, da ist am 07.06.2022 eine aktualisierte Fassung hinterlegt worden.
Das alte PDF-Formular enthielt auch noch andere Fehler.
Zum Download geht es hier: https://www.finanzamt.bayern.d…_2_Anlage_Grundstueck.pdf
Der Fehler müsste Angaben zu einem Riestervertrag der Ehefrau betreffen. Einfach mal nachsehen, was da zu den Einkünften des Vorjahres
erklärt wurde.
Wenn Alt-Eigenheimbesitzer im Laufe der Jahrzehnte, Veränderungen, Erneuerungen oder gar Erweiterungen nur für sich vornahmen, hat in der Regel niemand etwas bemerkt.
Baugenehmigungspflichtige Erweiterungen wurden in der Vergangenheit sehr wohl bemerkt und führten zu Anpassungen der Einheitswerte.
Ich habe ein Objekt zu erklären, bei dem sich der Einheitswert nach der Erstfestsetzung im Jahr 1980 zweimal infolge von Ausbaumaßnahmen
erhöht hat. Verkäufe und die dabei erzielten Preise hatten im Übrigen auf die Einheitsbewertung überhaupt keinen Einfluss. Bei der sog.
Zurechnungsfortschreibung passiert wertmäßig gar nichts. Ich kann die höheren Grundsteuermessbeträge mit dem bisherigen System nicht
wirklich vergleichen, zumindest in Bayern ist der Rechengang ja völlig anders. Was soll denn die Anfechtung einer Neufestsetzung bringen,
wenn die Überprüfung ergibt, dass die Berechnung den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslands entspricht ? Da müsste ich ja
behaupten, die Reformgesetze seien ebenfalls verfassungswidrig.
Mit einem Steuererklärungsprogramm etwa, erhalte ich eine Berechnung, wie die Besteuerung ausgehen wird und welche Lasten auf einen zu kommen.
Das stimmt doch in diesem Fall nicht. Wie hoch die Grundsteuer künftig ausfallen wird, hängt von den Hebesätzen der Gemeinden ab.
Die werden die Gemeinden aber erst festlegen, wenn die Neubewertung abgeschlossen ist und die Grundsteuermessbeträge feststehen.
Das erfolgt vielleicht erst 2024, bekanntlich wird die Grundsteuer ja erst ab 2025 nach neuem Recht erhoben.
Ich weiß bisher nur, dass der Grundsteuermessbetrag für die Grundstücke, die ich in Bayern zu erklären habe, höher ausfallen wird als der
bisherige aus dem Einheitswert abgeleitete Messbetrag. Wenn es wirklich politische Zielsetzung ist, dass die Gemeinden in etwa auf die
bisherigen Einnahmen aus der Grundsteuer kommen, wird das über die Hebesätze gesteuert. die einen werden mehr zahlen müssen, die
anderen weniger.
Ist aber doch nicht vergleichbar mit einem allgemeinen Steuerbescheid.
Warum nicht ? Auch gegen die bisherigen Einheitswertbescheide musste man innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Es wird ein
Grundsteuermessbetrag festgesetzt, der im Wesentlichen auf den in der Erklärung gemachten Angaben beruhen wird. Das rechnerisch
nachzuprüfen, ist innerhalb eines Monats leistbar. Ich habe den Grundsteuermessbetrag für zwei Immobilien bereits berechnet, was in
Bayern wegen des Flächenmodells in der Regel recht einfach ist. In anderen Bundesländern ist die Berechnung zwar komplexer, aber
auch dort ist die Nachprüfung innerhalb der Einspruchsfrist machbar.
Nach dem Erhalt des Bescheides über den neuen Grundsteuerwert,
bleibt nur ein Monat Zeit, um dagegen Einspruch zu erheben!
Das ist doch bekannt. Das ist ein Grundlagenbescheid und die Einspruchsfrist beträgt ein Monat wie bei anderen Steuerbescheiden auch.
Das wird auch in der Rechtsbehelfsbelehrung so stehen.
Was erwartest du ? Was soll da denn sonst noch kommen ? Die Daten hast du doch alle selbst.
Ich möchte nun eine PV Anlage installieren
Dann wird das Photovoltaik-Modul für das Steuerjahr 2022 benötigt.
Eine Bemerkung dazu noch ich darf nicht steuerlich Beraten in Bezug auf die Grundsteuererklärung aber ich darf die Daten übermitteln.
Jetzt mal unabhängig davon, ob die angekündigte Software für mehr als 3 oder 5 Übermittlungen geeignet ist, ist das immer ein Gratwanderung,
bei der die Finanzämter mitspielen müssen. Es kann auch zu einer Zurückweisung nach § 80 Abs. 7 AO kommen.
Darf ich denn meinen Nachbarn, Freunden privat helfen, die Fragen zur Grundsteuererklärung zu beantworten und über mein ELSTER-Konto versenden?
Freunde und Nachbarn gehören nicht zu den Angehörigen nach § 15 AO, denen man unentgeltlich Hilfe in Steuersachen leisten darf.
Ich rate deshalb davon ab, deren Erklärungen über das eigene Konto bei Mein ELSTER zu übermitteln, das sieht nach unerlaubter Hilfe aus.
Auch die Lohnsteuervereine sind nicht zur Hilfeleistung bei der Grundsteuererklärung befugt. Wenn es nur um das Zertifikat bei Mein ELSTER
geht, wird es für Privatbesitz in den 11 Bundesländern, die das Bundesmodell übernommen haben, eine Alternative zur Übermittlung geben,
die allerdings auf Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen und unbebaute Grundstücke beschränkt ist. Einzelheiten sind hier zu
finden: https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de/