Posts by Papa_001

    Wenn die anderen Steuerprogramme das auch nicht können sollten, dann liegt das wohl eher daran, dass der eine vom anderen abkupfert statt selbst zu denken.

    Das glaube ich jetzt eigentlich nicht, dass keiner der Entwickler mehr selber denken wolle. Aber Sie könnten doch jetzt einmal damit anfangen! Stellen Sie sich zunächst einmal die Frage, welche Angaben jetzt noch für den Ehemann oder die Ehefrau aus dem gemeinsamen Haushalt, der vorher ja auch schon nicht mehr bestanden haben dürfte, noch relevant wären? Die Einkünfte ändern sich ja für jeden und jedes Jahr und könnten ggf. auch per Datenabruf für jeden separat abgeholt werden. Und was die Haushaltsnahen Aufwendungen betrifft, müsste es bereits für jeden eigene Aufwendungen gegeben haben. Sie könnten natürlich ausprobieren, wie sich das auswirken könnte, ob Sie alle Aufwendungen von zwei verschiedenen Haushalten in einen Topf in die Tabellen werfen und sich diese gemeinsam teilen, ob das rechtens wäre, mögen jetzt andere diskutieren, oder nacheinander separate Zeilen angeben. Da beginnen nämlich schon die ersten Ungereimtheiten.


    Wie könnten Sie vorgehen?


    Erst wenn feststeht, wer noch wo in den Haushalten wohnt, können die Angaben aus den Vorjahresdaten reibungslos übernommen werden und dabei sind auch die Angaben des Ehemanns relevant. Wenn der jetzt woanders wohnt, brauchen doch die früheren gemeinsamen haushaltsnahen Aufwendungen gar nicht mehr übernommen werden. Wenn eine Steuererklärung für die Ehefrau zu erstellen ist, sollten die eben beschriebenen Aufwendungen und die Sonderausgaben in einer Kopie der alten Steuererklärung auf den Ehemann zugeordnet werden. Die persönlichen Daten bei der Ehefrau werden in die persönlichen Angaben beim Ehemann kopiert und dann der Steuerfall für das neue Jahr übernommen. Man könnte die Anschrift für die Ehefrau auch in der aktuellen Steuererklärung noch ändern. Die Kinder werden dann zwar für die Ehefrau als Vater übernommen, aber hier haben die Entwickler sehr wohl nachgedacht und gleich das Häkchen bei den Kinderbetreuungskosten für die Mutter gesetzt, das ja doch nicht immer gleich gefunden wird 😊. Bei den Kindern muss sehr genau auf die Haushaltszugehörigkeit geschaut werden.


    Nutzen Sie die Dialog- und Tabellenkopierfunktionen. So aufwendig und schwierig sind diese Fälle eigentlich nicht. Mit einer vermeintlichen einfachen Datenübernahme der Ehefrau in eine eigene Steuererklärung, können eigentlich nur noch mehr Schwierigkeiten entstehen. So müssen die Steuerzahler nachdenken, was sicher in sonstigen Fällen nicht passieren würde.

    Wenn Sie die Zuordnung in der Tabelle bei den Aufwendungen als Vater wählen, müssen Sie zu Beginn im Bereich „Kinderbetreuungskosten“ in den Angaben zum Haushalt auch das Häkchen setzen, dass Sie den Antrag als Vater stellen wollen! Standardmäßig steht das Häkchen bei der Mutter.

    Naja, der Textkörper ist doch das „Sonstige Schreiben“, wenn Sie da nichts reinschreiben wollen, was haben Sie denn dann mitzuteilen? In der Eingabehilfe steht „Geben Sie den Text der Nachricht an das Finanzamt ein.“. Die Anhänge sind als Belege ausgewiesen und sollten auch so gehandhabt werden, wenngleich darin auch ausführlich ausformulierte Referenzen stehen könnten oder bereits anderswo erbrachte Schreiben. Aber man sollte das Finanzamt nicht unnötig mit formlosen Schreiben in eigenen Dateien kontaktieren. Die Daten müssen weitergegeben werden und tragen ein Sicherheitsrisiko für das Finanzamt. Entsprechende Hinweise werden dazu auch gegeben. Das lässt sich ja vermeiden, wenn der Sachverhalt im Textkörper des ELSTER-Briefes steht. Ich wüsste jetzt nicht, das darin bisher ein Problem gesehen wurde. Versteht sich eigentlich von selbst, dass man auch etwas schreiben muss, wenn man eine Anlage ankündigt. Aber ich habe mir für Sie die Mühe gegeben, weil darüber auch diskutiert wurde, und anstelle des Textkörpers eine 13 bis 19 stellige Referenz im Betreff Aktenzeichen anzugeben. Das funktioniert nicht und es kommt auch darauf nicht an. Hier brauchen Sie aus technischen Gründen nichts einzugeben. Aber immer im Textkörper!

    Ok, das haben wir jetzt verstanden, dass Sie die Angaben anonymisiert haben. Eine Identifikationsnummer mit „1234567890“ ist ja auch nicht so schwer zu erraten und das Finanzamt das Sie sich dazu ausgedacht haben ebenso, geschenkt. Aber wo kommt der Hinweis? Notfalls schwärzen Sie echte Identitäten, damit es nicht zu Phantomfehlerhinweisen kommt.


    Haben Sie denn auch die Grunddaten im Bereich Kommunikation ausgefüllt? Von alleine werden die nämlich aus den Persönlichen Daten nicht übernommen. Und im Textkörper sollte auch etwas sinnvolles stehen. Dann müsste der Hinweis eigentlich schon verschwunden sein. Vielleicht war es ja das und Sie wollten ausschließlich Ihren Sachverhalt in der PDF-Anlage angeben, ohne den Textkörper dafür zu verwenden. Das geht nämlich nicht. Eine Anlage ohne Referenz kann nicht versendet werden.


    Aber vielleicht sollte noch der Hinweis gegeben werden, dass bereits mit der Steuererklärung im Bereich -Sonstige Kosten und Angaben- ebenso „Ergänzende Angaben zur Steuererklärung“ erbracht werden können. Dann könnte man sich den Umweg mit der PDF-Anlage, die vielleicht auch nur ein freies Schreiben ist, ersparen.

    Die Fahrten (B) und (C) sind als Reisekosten anzugeben, nicht als sonstige Fahrten, ob Mehraufwendungen für Verpflegungen aufkommen, spielt dabei noch keine Rolle. Also auch die Fahrt (C) vom letzten Kunden nach Hause! Und in der Tat muss das bei der Entfernungspauschale berücksichtigt werden. Dafür fällt ja jetzt kein Heimweg mehr an. Die Entfernungspauschale muss für solche Auswärtstätigkeiten um die Fahrten, die nicht mehr stattfinden, das sind ja dann die Heimfahrten, gekürzt werden. Also mithin um die Hälfte. Finden solche gekürzten „Wege zur Arbeit“ nicht immer im gleichen Maße statt, müssen ggf. mehrere -Wege zur Arbeit- in der Anlage N angelegt werden. Solche Detaillierungen sind ja im komprimierten ELSTER-Druck erfassbar. Daher sollten die -Wege zur Arbeit- auch Referenzen zu den jeweiligen Auswärtstätigkeiten tragen, dass wäre bei -Sonstigen Fahrten- nicht möglich, oder nur bedingt nachvollziehbar.


    Ich sehe ja ein, dass genau da, wo diese Umstände zu erfassen wären, nämlich bei der Entfernungspauschale, das Problem liegt. Doch findet die korrekte Erfassung dort statt und nicht etwa in einer gequetschten Auswärtstätigkeit bei der Fahrt vom letzten Kunden. Diese ließe sich auch gar nicht korrekt in einem Fahrtenbuch, erst recht nicht in einem automatisch geführtem, erfassen.

    Wenn stets nur zur ersten Tätigkeitsstätte gefahren wird und alle anderen Fahrten während oder zur Arbeitszeit unternommen wurden, können die Fahrten (B) und (C) mit der Reisekostenpauschale (oder tatsächliche Fahrzeugkosten) abgerechnet werden. Die Fahrt (A) mit der Entfernungspauschale müsste um die Hälfte gekürzt werden. Das Finanzamt lässt sich aber nur dann darauf ein, wenn die letzte Fahrt über (C) vom Kunden nicht noch privat veranlasst wäre. Denn damit könnte die letzte Fahrt vom Kunden nach Hause nicht mehr angerechnet werden. Ebenso auch die Hälfte aus der Entfernungspauschale. Das Finanzamt legt hier seinen Blick auf die gekürzte Entfernungspauschale, welche es bei solchen Fahrtkonstellationen mit dem Privatfahrzeug sehen will. Ggf. müssen zwei Wege zur Arbeit angelegt werden.


    Ein Problem mit der Fahrt (C) wird es nur dann, wenn die Rückfahrt vom Kunden nicht mehr zur ersten Tätigkeitsstätte oder zurück zur Wohnung unternommen wird. Diese Beispiele werden gerne bei Schulungsveranstaltungen gebraucht und sind doch eher sehr theoretisch. Überraschen können dabei die Kürzungen zur Entfernungspauschale 😊. Aber das Beispiel ist jetzt aber auch schon gefühlt zwanzig Jahre her.

    Nein, die gibt es an dieser Stelle im Programm natürlich nicht und kann es auch da nicht geben. Dann müsste der gesamte Funktionsumfang einer -Betriebs/Nebenkostenabrechnung- darin enthalten sein, was die Anwendung sicher nicht günstiger werden ließe und auch nicht jeder bräuchte.


    Im Bereich Allgemeine Kosten werden auch nicht grundsätzlich nur Handwerkerrechnungen erfasst, sondern die Aufwendungen nach § 35a EStG. Für diejenigen, welche nur einen Anteil aus einer Aufwendung zu tragen haben werden ja die Bescheinigungen nach $ 35a EStG als Eigenbelege ausgestellt. Diese oder die entsprechenden Referenzen aus der Betriebs- bzw. Nebenkostenberechnung kann der Bewohner einer Miet- oder einer Eigentumswohnung in seiner Steuererklärung verwenden.


    Oft sind aber diese Kosten bei kleineren Objekten überschaubar. Im Bereich Vermietung und Verpachtung könnten Sie einmal herumprobieren. Erfassen Sie einfach probeweise ein Objekt Zwei- oder Mehrfamilienhaus. Bei den Flächenangaben machen Sie Ihre Aufteilung und geben nur die für die typischen Ausgaben nach § 35a EStG entsprechenden Referenzen an. Sie wollen mit dieser Erfassung ja keine Steuererklärung erstellen. Wenn Sie sich die Anlage dazu anschauen, wird Ihnen quasi spiegelbildlich der Anteil zur Anlage nach § 35a ausgegeben, wenn Sie so wollen! Sie müssten dazu natürlich auch die gesetzlichen Aufteilungsschlüssel berücksichtigen und diese Anlage darf nicht in Ihrer Steuererklärung sein. Ggf. eine andere Datei oder neutralisieren bzw. löschen. Rechnen können müssen Sie aber trotzdem und auch verstehen, wie eine Nebenkostenrechnung funktioniert. Aber wenn Sie das beherrschen, bräuchten Sie diese Funktionen aus diesem Grunde ja nicht. Sie ersparen sich damit nur die Rechnerei auf Papier oder mit einer Tabellenkalkulation. Das hätte nämlich dann den Vorteil, dass Tabellen oder Zeilen aus den Bereichen der Nebenkosten aus dem Vermietungsobjekt jetzt auch wieder in die Nebenkostenabrechnungen der Allgemeinen Kosten kopiert werden können. Dennoch vergleichbar mit dem Programm Nebenkostenabrechnung kann das niemals sein.

    Ja, das kann nicht nur so sein, das ist so!


    Anhand der Angaben, die Sie gemacht haben, liegt das nahe auf der Hand. Das lohnsteuerpflichtige Einkommen ihrer Frau, offenbar gar keins, sie arbeitet in Teilzeit, ist zu niedrig, um Ihren höheren Arbeitslohn in Höhe von etwa 5.000 Euro über diese Steuerklassenkombination auszugleichen.


    Wenn Sie eine Orientierung brauchen, verwenden Sie den Steuerklassenrechner, da hätte Ihnen das bereits auffallen können.

    Umbenennen, aber welchen Status diese Datei hat, ist mit Vorsicht zu genießen! Sinn und Zweck dieser Datei ist eher bei einem Programmabsturz, dass die Daten noch erhalten bleiben. Aber wenn bereits auf der Dateiebene gefrickelt wurde, stimmen diese Daten nicht mehr überein.

    Die Erläuterungen an das Finanzamt können Sie eigentlich nur sammeln und über den Druckfilter bei den Notizen zur Ausgabe bringen. Zusammen mit ausgedruckten Formularen stellten sie früher eine Möglichkeit dar die Angaben in den Formularen zu ergänzen. Jetzt wäre es noch möglich diese Erläuterungen über den Weg -Kommunikation mit dem Finanzamt per ELSTER- als Anhänge mit einem Schreiben an das Finanzamt zu versenden. Aber vielleicht ist dieser Umweg für Sie gar nicht nötig, denn wenn sich Ihre ganze Sachverhaltsschilderung ohne weitere Belege in einer oder mehrerer Textnachrichten zusammenfassen lassen, können Sie diese auch noch als -Ergänzende Angaben zur Steuererklärung- im Bereich -Sonstige Kosten und Angaben- erbringen.

    Ich kann den Fehler immer noch nicht nachstellen, egal ob die Eltern eine gleichgeschlechtliche Ehe führen oder nicht. Es spielt auch keine Rolle, ob beide Steuerpflichtige das Kind adoptiert hätten oder das Kind leiblich sei.


    Nennen Sie doch einmal einige Parameterangaben oder machen neutralisierte Bildschirmausdrucke. Oder geben Sie einmal die Daten des Kindes in einem neuen Steuerfall ein.

    Ich kann diesen Fehler immer noch nicht nachvollziehen. Wenn für beide Eheleute/Lebenspartner ein Kindschaftsverhältnis (außer Stiefkind) erfasst ist, werden in den -Infos-/Erziehungsfreibetrag- die vollen Freibeträge angezeigt. Die Meldung „Kindschaftsverhältnis nicht erfasst“ erscheint sicher zu einem Zeitpunkt etwas voreilig, wo man noch mit der Eingabe befasst ist und unbeabsichtigt aus dem Dialog herausspringt. Aber wenn die Kindschaftsverhältnisse für beide Eheleute/Lebenspartner eingegeben ist, verschwindet die Meldung und die vollen Freibeträge (außer bei Stiefkind) werden angezeigt. Vielleicht löschen Sie die Angaben im Dialog und erfassen das Kind noch einmal neu? Einen Programmfehler konnte ich jetzt nicht nachstellen und ist mir auch nicht bekannt.

    Da die Düsseldorfer Tabelle als solche (bei freiwilliger Vereinbarung) nicht angewandt wurde, konnte oder sollte, war, wie ich schon angeführt hatte, eine sachbezogene Feststellung des Barunterhalts geboten. Diese finden sich dann in weiteren Fundstellen. Sie weiter zu erörtern wäre aber hier nicht zweckdienlich gewesen. Erster Ansatz ist das Bürgerliche Recht im Sinne des BGB. Zweiter und weitere Ansätze über das Familienrecht hinaus, sind dann die sozialrechtlichen Belange, die wohl als solche geboten waren. Nicht immer können Kinder die ihnen notwendigen Rechtsansprüche zu Teil werden, da insbesondere im Mangelfall der unterhaltsrechtliche Eigenanteil (-Bedarf) des Verpflichteten erhalten bleiben soll. Weiter können Eltern und Kinder auch nicht immer das für sie geltende Erziehungsrecht wahrnehmen, sodass dritte mit der Pflegschaft betraut werden sollen. Dahingehend finden sich dann auch die weiteren Ansätze. Ihre vertiefenden Betrachtungen gehen zwar auf eine zu bestimmende Thematik im Zusammenhang zu Unterhaltsverpflichtungen ein, jedoch stehen diese nicht alleine für den hier zu betrachtenden steuerrechtlichen Aspekt. Dieser wird und soll aus einem ganz anderen Betrachtungspunkt wahrgenommen werden. Alleine die Tatsache, dass eine auf irgendwelche Art und Weise gegebene unterhaltsrechtliche Verpflichtung übernommen wird, gewährt die Geltendmachung steuerlicher Begünstigungen von Kindern wegen. Verwunderlich scheint mir sehr oft, dass von den Steuerpflichtigen auf der einen Seite sozial- und zivilrechtliche Aspekte durchforstet werden während auf der anderen Seite so verkürzte logische Schlussfolgerungen auf der steuerrechtlichen Seite hingenommen werden. An wen etwa das Kindergeld ausgezahlt werde oder wer welche Befugnisse, betreffend der Erziehung habe oder übernehme usw. Für jeden Steuerpflichtigen sind seine eigenen individuellen Abgabepflichten und Begünstigungen darzustellen. Nicht jeder kann ja die Freibeträge nutzen, wie Sie ja auch bereits festgestellt haben, dass sich das steuerliche Ergebnis nicht verändert hatte. Und seien Sie gewiss, wenn es etwas bei den Freibeträgen herauszuholen gegeben hätte, sich der Barunterhalt sicherlich nicht nur nach den sozialrechtlichen Aspekten eines Pflegegeldes gerichtet hätte. Das war ja mithin für erfahrene Anwender schon erkennbar gewesen.

    Sowohl die Düsseldorfer Tabelle als auch die Vorschriften zum § 94 (SGB VIII) können wie ein magisches Quadrat gesehen werden. Die einen betrachten es diagonal von links oben und andere wiederum diagonal von rechts unten.


    Vielleicht sollten die Hilfen im Programm demzufolge eine noch schärfere Trennung, insbesondere zu Kindergeld und -berechtigung, nehmen. Begrüßenswert ist es, dass auf die Außergewöhnlichen Belastungen zu Unterstützungsleistungen bei Kindern hingewiesen wird. Aber dort steht nur, wie bereits schon für andere Beispiele gegeben ist, der Erhalt von Kindergeld. Das versteht aber der Einzelne bezogen auf sich zu oft, stets nur auf die Auszahlung des Kindergeldes hin. Das Problem war und ist aber nicht neu.

    Sorry, ich hatte nicht richtig mitgerechnet. Wenn der Betrag in der Zeile 18 höher ist als 410 Euro die für den Weg zur Arbeit als Werbungskosten gegen gerechnet werden können, ist eine Veranlagungspflicht vorgesehen. Leider können die ausgewiesenen Beträge nicht gegen andere Werbungskosten gegengerechnet werden. Das würde sich dann bemerkbar machen, wenn der Werbungskostenpauschbetrag nicht ausgeschöpft würde. Damit gingen die lohnsteuerfreien Zahlungen mit der Werbungskostenpauschale unter, da man sie auch so hätte.


    Ebenso hat aber auch der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, den korrekten Lohnsteuerabzug sicher zu stellen, denn er weiß ja, ob dem Mitarbeiter die Aufwendungen für den Weg zur Arbeit entstanden seien. Das wäre dann ein typischer Fall für eine Lohnkontenprüfung, der den Arbeitgeber dazu zwingen könnte einen Lohnsteuerausgleich vorzunehmen. In dem Falle sollte auch eine Sicht der Gehaltsabrechnungen zu Beginn des nächsten Jahres vorgenommen werden, ob es Aufrolldifferenzen hinsichtlich dieser steuerfreien Zahlungen gegeben haben könnte.


    Ansonsten wäre der Steuerzahler dazu verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

    Das gilt auch dann, wenn es sich bei der Unterhaltszahlung an die Pflegeeltern namentlich um „Pflegegeld“ handelt. Die Düsseldorfer Tabelle stellt die Möglichkeit einer außergerichtlichen Vereinbarung dar, sie kann auch gegenüber den Pflegeeltern angewandt werden, wenn das aber von den Unterhaltsberechtigten nicht angenommen wird und auf eine sachbezogene Feststellung abgestellt wird, können auch andere Verpflichtungen zum Unterhalt angeführt sein. So könnten zudem, wie Sie festgestellt haben, auch noch die Freibeträge an die Pflegeeltern übertragen worden sein. Aber davon sollte der Steuerpflichtige doch Kenntnis haben. Beim Versuch sich die Freibeträge des anderen zuzuschreiben, gibt die Software doch Warnhinweise aus, dass der andere dem widersprechen könnte. Das tut er, indem er davon Gebrauch macht und mit der Anlage Kind die entsprechenden Angaben macht. Sehr oft können ja Steuerpflichtige von den Freibeträgen keinen Gebrauch mehr machen. Schauen Sie sich die Günstigerprüfung in der Berechnung an, in wie weit das in Ihrem Fall zutrifft.


    Zudem, dass das Kindergeld wieder gegen die Freibeträge gerechnet wird, hat mit der eben beschriebenen Günstigerprüfung zu tun und nicht etwa, dass das Finanzamt oder die Software einen Fehler macht. Das Kindergeld Die Kindergeldberechtigung hat der Steuerpflichtige immer. Es wird ihm daher nicht nur bei der Günstigerprüfung zugerechnet, sondern auch beim Barunterhalt, selbst wenn der Steuerpflichtige gar keinen wirksamen Gebrauch davon machen kann. In Ihrem Beispiel sogar in beiden Fällen, wenn ihm auch bei der Günstigerprüfung die Freibeträge nicht mehr zugerechnet werden können.


    Auszahlung des Kindergeldes und die damit korrespondierenden Berechtigungen der Eltern, werden dennoch häufig nicht richtig antizipiert. Vielleicht sollte doch einmal eine redaktionelle Überarbeitung der Programmhilfen eingeleitet werden.

    Nein, das verstehen Sie falsch. Auszahlung des Kindergeldes, Pflegeelternschaft und Kindergeldberechtigung sind unterschiedliche Facetten dieses Themas. Der barunterhaltszahlungspflichtige Elternteil erhält seinen Kindergeldanspruch beim Barunterhalt eingerechnet. Schauen Sie sich bitte die Düsseldorfer Tabelle an. Hier könnten es sogar zwei barunterhaltszahlungspflichtige Eltern sein. Wer welche Höhe zu tragen und ob überhaupt, bleibt erst einmal dahingestellt.


    Ihre Folgerung, dass der Vater berechtigt sei den Kinderfreibetrag behalten zu können aber keinen Anspruch auf das Kindergeld habe, scheinen Sie auch nicht verstanden zu haben. Er hat lediglich keinen Anspruch auf die Auszahlung durch die Familien bzw. -Kindergeldkasse. Wenn ein Elternteil nicht mehr kindergeldberechtigt wäre, so hätte er auch keinen Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Richtiger müsste es heißen „Freibeträge“. Selbstverständlich muss das Häkchen beim Kindergeldanspruch belassen werden.


    Das ist leider immer wieder das Problem, wenn etwas falsch Verstandenes in eine Geschichte hineininterpretiert wird, es dann dafür auch keine Erklärung bzw. Hilfe oder Funktionalitäten mehr in der Software geben kann.


    Ich sehe keine Ergänzung als sinnvoll an, diesbezüglich eine Änderung in der Dokumentation oder der Software vorzunehmen. Aber einen Beratungsbedarf. Sollten Sie bei der Steuererklärung mitwirken oder mitzuwirken haben, holen Sie sich bitte ebenfalls Rat von geeigneter Stelle.

    -Welches Programm Modul?


    -Welches Steuerjahr?


    -Was sind Sie, Leistungsempfänger oder Leistungsgeber (Leistender, Auftragnehmer …)


    // Was bedeutet Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Reverse-Charge?


    Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder auch Abzugsverfahren) ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Nach diesem Spezialfall muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten.



    Also die Steuerschuld, betreffend der Umsatzsteuer wird umgekehrt.



    // Wie buche ich eine Rechnung mit Reverse-Charge?


    Um die Steuerschuldumkehr zu buchen, trägt die Buchhaltung den Nettorechnungsbetrag in das Konto mit der Bezeichnung Innergemeinschaftlicher Erwerb ein. Das Konto hat die Nummer 3425 im Kontenrahmen SKR 03 und die Nummer 5425 in SKR 04



    Sind Sie der Steuerschuldner?



    // Wie schreibe ich eine Rechnung nach 13b aussehen?


    Rechnungen nach § 13b schreiben – Das muss beachtet werden


    Diese muss zunächst alle Pflichtangaben herkömmlicher Rechnungen im Sinne der §§ 14 und 14 a UStG enthalten: Vollständiger Name und Anschrift von Ihnen sowie dem Leistungsempfänger. Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer. Ausstellungsdatum.



    Oder waren Sie der Leistungsempfänger?



    Die Suche nach § 13 im Modul Gewinnerfassung liefert 16 Einträge für die Eingabefenster und 3 im Bereich Hilfen!


    Ich frage lieber noch einmal nach. So wie ich es verstanden habe, erbrachten Sie eine Leistung für ein schweizer Unternehmen und die sollen die Umsatzsteuer zahlen. Richtig?