Posts by stoamandl

    Und warum tauchen die Werte vom Versorgungswerk nicht auf, wenn ich auf den Pfeil neben "Sonderausgaben -> Gesetzliche Rentenversicherung und gleichgestellte Einrichtungen" klicke? Hier sind nur Ausgaben des Mannes für die GRV zu finden.

    die Versorgungswerke (zumindest die Ärzteversorgungen) übermitteln die Daten nicht elektronisch an die Finanzämter. Man muss sie immer händisch eingeben.

    Es gibt bekanntlich die Kleinunternehmerregelung !

    Ja, das ist korrekt - aber die muß man wählen. Zudem muß man auch bei der Untervermietung aufpassen bei der Formulierung des Mietvertags, v.a. dann, wenn man noch ein anderes Gewerbe hat und irgendwann aus der Kleinunternehmerregelung rausfällt. Wenn dann nicht im Mietvertag steht, daß ggf. anfallende Umsatzsteuer zulasten des Mieters geht, muß man die als (Unter)Vermieter eben selber berappen.

    wenn der Bestatter sich (wie mancherorts üblich) um Druck und Versand der Trauerkarten kümmert und die Druck- und Versandkosten mit auf die Gesamtrechnung für die Bestattung schreibt, dann sollte das Finanzamt das eigentlich ohne Probleme anerkennen.

    babypups2001 Ehrlich gesagt glaube ich nicht, daß es an SSE liegt, wie sollte es auch, denn die Übertragung war ja dann doch noch erfolgreich. Es liegt vermutlich am Netzwerk. Schauen Sie doch mal nach, welche IP-Adresse das Kabelmodel bzw. DSL-Modem vom Provider bekommt - eine private oder eine öffentliche?

    In letzter Zeit scheinen manche (Festnetz)Internetserviceprovider den Endkunden offenbar keine öffentlichen IP-Adressen mehr zu vergeben, sondern RFC 1918 Adressen, also „private“ IP-Adressen (192.168.xx.xx oder 172.16.xx.xx). Mit diesen privaten IP-Adressen funktionieren dann zwar die üblichen Internetprotokolle des Durchschnittskunden (Mail, Streaming, Klickiklickibuntibunti-Webbrowser), aber einiges funktioniert halt im Büro- oder Heimnetzwerk nicht mehr, weil NAT massiv verkompliziert wird (quasi NAT des Büronetzwerk hinter NAT des privaten IP-Adressen-Pools des Providers).

    Die meisten diesbezüglichen Kundenbeschwerden betreffen i.d.R. Internettelefonie / VOIP. Bei einem Internetzugang über Mobilfunk (z.B. LTE) funktioniert dann alles wieder problemlos, da die Mobilfunkprovider ja bisher ausschließlich öffentliche IP-Adressen vergeben.

    (Internettelefonie im Komplettpaket ein- und desselben Festnetzproviders funktioniert i.d.R. trotzdem, weil die Telefone ja in diesen Fällen direkt am Modem hängen und das NAT nicht durchs Heimnetzwerk verkompliziert wird.)


    Ich könnte mir vorstellen, daß das NAT-Problem mit den RFC1918 Adressen eben auch die Kommunikation mit Elster-Servern beeinträchtigt.

    Das Problem liegt also wahrscheinlich weder an SSE noch an Elster.

    Die Updates gab es in den vergangenen Jahren meistens Anfang der zweiten Märzwoche.

    Es ergibt doch auch noch gar keinen Sinn, jetzt schon Steuererklärungen zu verschicken. Die meisten Banken verschicken die Jahressteuer- und Ertragsbescheinigungen doch erst ca. Mitte März (meine erst am 24.03.) - vorher versende ich jedenfalls keine Steuererklärung - da würde ich dem Finanzamt zuviel Geld schenken.

    Guten Morgen und schönen Sonntag,


    Weiss jemand, wie genau der Terminus "Einkünfte... erzielen" bzw. im speziellen das Wort "erzielen" definiert ist? Konkret geht es darum, ob ein selbständiger Freiberufler eine Anspruchsberechtigung gemäss §113 EStG auf die Energiepreispauschale 2022 hat.

    Dieser Freiberufler hat einen festen Wohnsitz in Deutschland, ist in Deutschland bis dato unbeschränkt steuerpflichtig, ist nicht-selbständig im Ausland tätig (auf diese ausländischen Einkünfte hat Deutschland allerdings aufgrund DBA kein Besteuerungsrecht) und hat bis Ende 2021 als Freiberufler aktiv in Deutschland gearbeitet. In 2022 gibt es in seiner EÜR zwar Umsätze, allerdings ist dies lediglich Geldzufluss für Leistungen, die bereits in 2021 erbracht wurden - in 2022 war er somit zwar nicht aktiv als Freiberufler tätig, hatte dennoch Einnahmen.


    Der Wortlaut des §113 EStG ist

    "Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale."


    Bedeutet "erzielen" hier, dass der Anspruchsberechtigte die Leistung in 2022 erbracht haben muss oder kann es auch bedeuten, dass der Umsatz in 2022 stattgefunden haben soll, unabhängig davon, ob die Leistung bereits im Vorjahr erbracht wurde?


    Ich persönlich tendiere zu der Ansicht, dass keine Anspruchsberechtigung besteht. Die SteuerSparErklärung geht nach Eingabe aller Daten offenbar von einer Anspruchsberechtigung aus. Wie sind Eure Meinungen? Oder kennt jemand eine klare rechtliche Definition des Begriffs "erzielen"?


    herzliche Grüsse!

    Guten Morgen,

    es stimmt, was TimE schreibt. Ein "Praktikum" oder "Berufsvorbereitung" kann man in der SSE dort nicht angeben. In meinem Fall war das nicht relevant, weil das Kind kurz nach dem Praktikum mit dem Studium begonnen hatte, also habe ich "Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung" angegeben. Ich würde das Praktikum (wenn es denn auch dazu da ist) der Hochschul- oder Berufsausbildung zurechnen.

    Guten Morgen,


    ist das denn wirklich sooo wichtig, daß die Software für die Steuererklärung dann auf dem MacBook mit M1 um ca. 5 ms schneller läuft? Mir persönlich (und ich glaube auch vielen anderen Privatanwendern) wäre eine möglichst lang durchgehaltene Abwärtskompatibilität der jeweils aktuellen SSE mit älteren macOS viel wichtiger.


    herzlicher Gruß,

    S.

    Hallo,
    [...] Könnte ich mit der jetzigen Steuererklärung Kosten in das nächste Jahr übertragen? Wenn ja, wo kann ich das in dem Programm eintragen und das Ergebnis sehen?
    Grüße


    Im Falle der Erstausbildung sind die Kosten bei den Sonderausgaben einzutragen (und können somit nicht in das Folgejahr "übertragen" werden).


    Im Falle der Zweitausbildung sind die Kosten bei den Werbungskosten einzutragen. Sollte im Gesamten ein negatives Einkommen resultieren, wird das Finanzamt im Bescheid einen Verlustvortrag feststellen und diesem im Folgejahr verrechnen (das wird dann nirgends eingetragen - das macht das Finanzamt selbst).

    Grundsätzlich kann man nicht mehr Steuer erstattet bekommen, als man gezahlt hat. Der minimalst mögliche Steuersatz liegt nunmal bei 0,0%, wird aber niemals negativ.


    Was die Frage der abgeht, ob man "Kosten in das nächste Jahr übertragen" kann kommt es darauf an, ob es sich beim Studium um eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung handelt.

    Die Antwort findet sich in §173 Abs 1 Nr 2 AO


    Wenn die Steuerbescheinigung des Vermieters über die nach §35a EStG begünstigten Aufwendungen eintrifft, diese dem Finanzamt nachreichen, ggf auch eine neue Steuererklärung nachreichen und dann auf den neuen Steuerbescheid warten.
    Das genaue Procedere würde ich immer vorher telefonisch mit dem jeweiligen Sachbearbeiter beim Finanzamt klären.

    Ok, da wär ich ja nicht selbst drauf gekommen.
    Ich war überzeugt, das wird schlicht pro Monat (in meinem gewählten Fall dann pauschaler beruflicher Anteil von 20% - jeden Monat) aufsummiert.


    Die durchschnittliche Berechnung anhand des für mich günstigsten (also teuersten) repräsentativen 3-Monats-Zeitraums war mir bisher gar nicht bewusst.
    Bei unterschiedlichen USt-Sätzen in 2020 gibt das dann eben sogar bei sonst monatlich gleichbleibenden Flatratepreisen in der ersten Jahreshälfte "günstigere" Dreimonatszeiträume als in der zweiten Jahreshälfte.


    Wieder was gelernt...
    Das Thema kann man somit abschließen.