Beiträge von Trekker

    Aber wie sieht es aus, wenn die Mieter NUR das Brauchwasser selber mit Gas erwärmen (Heizung ist zentral mit Fernwärme).

    Kann ich Dir leider auch nicht sagen, aber

    Zitat

    Ich habe in den Vorschriften keine explizite Angabe gefunden, ob der Vermieter auch bei reinem Brauchwasser mitzahlen muss. Der Dämmstandard des Hauses hat da j eigentlich keinen Einfluss darauf, wie viel Wasser (und damit Gas und CO2) der Mieter verbraucht.

    Dein Einwand ist nur zum Teil berechtigt, weil die Leitungen auch einen gewissen Dämmstandard haben sollten.

    Dann warte mal ab, ob es dabei bleibt.

    Da jede Wohnung unseres Mietshauses eine eigene Gas-Etagenheizung hat, müssen die Mieter den Anteil an den CO²-Kosten selbst errechnen und dem Vermieter in Rechnung stellen, demzufolge sehe ich auch für die Zukunft gute Chancen.

    Für die vermieteten Wohnung meines Eigenheims werde ich diese Position der Betriebskosten neben den anteiligen Erhaltungsaufwendungen als Werbungskosten aufführen und hoffen , dass das FA mitmacht.

    Bei Vermietungsobjekten, die eine Öl- oder Gasheizung haben, ist das ab 2023 kein Nullsummenspiel mehr.

    Dieser Blödsinn hat dann aber nichts mit Entbürokratisierung zu tun.

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    Da trägt nämlich der Vermieter in der Regel einen Anteil an den CO²-Kosten.

    Wenn der nicht dumm ist, setzt er die Miete entsprechend hoch.

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    Auch bei Leerstand entstehen nicht umlegbare Kosten, die ab 2023 auch getrennt erklärt werden müssen.

    Hatte ich mal zwei Monate und habe diese Kosten explizit angesetzt. Ich bin froh, dass ich so ein kulantes FA habe.

    Einzige Ausnahme: Es werden überhaupt keine Nebenkosten abgerechnet. Das muss man dann aber ebenfalls angeben.

    Gibt es da ein Feld zum ankreuzen?

    Das ist übrigens die beste Lösung.
    Da sich die Einnahmen und Ausgaben ohnehin ausgleichen müssen, kann man es gleich bleiben lassen. Man hat weniger Arbeit und kann sicher sein, dass es stimmt.

    Ich hab es übrigens nie anders gemacht.

    Wenn Sie einen Einspruch einlegen wollen, machen Sie das über den Einspruchsgenerator und nicht über sonstige Schreiben. Sie können und sollten den kompletten Text des Einspruchsschreiben auch in die Textfelder des Betreffs und Kommentars des komprimierten ELSTER-Drucks übernehmen.

    Der Einspruchs-Generator hat mich total enttäuscht. Vor dem Versenden des Einspruchs mit Belegen kam die Meldung, dass ich mehr als 5.000 Zeichen eingestellt hätte. Kurz entschlossen löschte ich Teile der Begründung und startete noch einmal. Nun kam ich auf die letzte Seite des Einspruchs-Generators, konnte den Button Einspruchsschreiben jetzt erzeugen drücken und landete im Elster-Versandassistent. Dort konnte man die Buttons Versandvorschau und/oder Nachricht senden drücken. Selbst der gekürzte Text war in der Versandvorschau unformatiert und deshalb sehr unübersichtlich. Dennoch drückte ich auf Nachricht senden. Aber nichts war mit dem Versand. Ich kann mich heute nicht mehr genau erinnern ob und welche Meldung ausgegeben wurde und weil ich zeitlich leider unter Druck stand, habe ich den vollständigen Einspruch per FAX ans FA gesendet. Um 23:52 Uhr meldete mir die kostenlose Version meines FAX-Programms, dass dass FAX um 23:50:01 Uhr angekommen sei. Welch ein Glück, zumal man mit diesem Programm pro Monat nur 5 kostenlose Seiten versenden kann.

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    Das in PDF formulierte Schreiben, dass Sie mit senden können hat dann nur Belegcharakter. Wenn die Anlagen blockiert würden, hätten Sie keinen verbindlichen Nachweis. Darauf werden Sie auch hingewiesen. Und wenn Sie mit dem umfangreichen Einspruchstext gegen die Festsetzung, die ja auf einer Schätzung beruht, eingehen wollen, sollte natürlich auch eine Abgabe einer Steuererklärung erfolgen. Unmittelbar vor oder nach dem Einspruch.

    Da die Belege mit dem Einspruch hätten versandt werden sollen, gingen sie natürlich auch nicht aus dem Haus. Ich beschloss, sie am nächsten Tag über Mein Elster zu versenden. Aber die gänderten Erklärung wollte ich noch vor Mitternacht versenden und stieß nun schnell den Versand an. Daraufhin erhielt ich am 19.03.2024, um 0:10 Uhr das Transferprotokoll mit der bestätigten Eingangszeit 18.03.2024 23:59:42 Uhr.

    Am nächsten Tag (also heute) brachte ich die Anlagen über mein Elster auf den Weg. Das Handling erschien mir benutzerfreundlicher zu sein. Nachdem ich schnell erkennen konnte, dass eine Datei zu groß und alle zusammen das Maximum überschritten hatten, habe ich die großen Dateien gelöscht, mit meinem PDF-Programm minimiert, noch einmal geladen und schon hat der Versand geklappt.

    Möglicherweise waren die Belegdateien auch für Steuertipps zu groß. Dort werden zwar höhere Maximalwerte (maximale Dateigröße = 10 Mb, Maximum aller Dateien = 30 Mb) genannt, aber vielleicht sind die nicht mit der Elster-Schnittstelle kompatibel. Dort war das Maximum wesentlich niedriger.

    Weil ich leider meine Erklärung für 2021 verbummelt habe, wurde ich unter Festsetzung eines Verspätungszuschlags mit Bescheid vom 15.02.2024 geschätzt. Nun habe ich meine überaus komplexe Erklärung überarbeitet und ein vierseitiges Schreiben, das ursprünglich zur Erläuterung gedacht war, nun aber als Einspruch gewandelt wurde, verfasst.

    Ist es richtig, wenn ich dieses Schreiben nebst Anlagen in den Einspruchsgenerator übernehme. Oder gibt es noch eine andere Möglichkeit, um das fertige eingescannte Einspruchsschreiben mit seinen Anlagen im Pdf-Format zu versenden?

    Kann oder muss ich die überarbeitete Erklärung noch einmal per Elster, ggf. gemeinsam mit dem Einspruch, versenden?

    Ich habe in der Erklärung für 2019 o. g. Erläuterungen einen Eintrag gemacht. Dieser wurde mir nach 2020 und jetzt nach 2021 kopiert. Da er nun unzutreffend ist, würde ich ihn gerne eleminieren, finde aber dazu keine Möglichkeit. Da im Baum der Programmsicht bei aussergewöhnlichen Belastungen eine Büroklammer erscheint, habe ich einen Beleg als Ursache vermutet und diesen - leider ohne Erfolg - gelöscht. Der nichtzutreffende Kommentar steht immer noch bei den Erläuterungen zu weiteren aussergewöhnlichen Belastungen, allerdings nur in der Ergebnisansicht der aussergewöhnlichen Belastungen.


    Nachtrag: Bei soeben erfolgten Recherchen habe ich den Text bei " Erläuterungen für das FA ..." finden und löschen können. Allerdings wird mir bei "Belege verknüpfen" immer noch eine 1 für einen Beleg angezeigt, obwohl der einzige Beleg zuvor gelöscht wurde .

    Das FA hat mich für 2021 aufgefordert, den Aufgabegewinn einer nebenberuflichen Versicherungsvermittlung anzugeben. Nach mühseligen Recherchen habe ich für Überführung meines Büros ins Privatvermögen einen knapp fünfstelligen Gewinn ermittelt.

    Nun wunderte ich mich, warum in der Gewinnermittlung keine Eingabefelder für einen solchen Gewinn vorgesehen sind. Letztendlich habe ich diese Eingabefelder in der SSE gefunden. Dort wird für den Gewerbebetrieb ganz am Schluß der ersten Maske ein umfangreicher Dialog angestoßen, der den etwas fragwürdigen Gewinn unter Bezug von § 16 (4) EStG steuerfrei stellt.

    Genügt es nun, wenn ich die Steuererklärung mittels SSE noch einmal versende oder muss noch zusätzlich ein Einspruch mit Antrag auf Gewährung des Freibetrags nach § 16 (4) EStG abgesendet werden?

    Zwingend ist das nicht, unsere Tochter hat bis heute kein eigenes Konto bei Mein ELSTER. Deren Steuererklärungen laufen über mein Konto, dort ist auch der Bescheinigungsabruf (VaSt) für sie eingerichtet

    So handle ich das auch und vermag nicht einsehen, warum der gehandikapte Junior selbst aktiv werden soll.

    Ohne nachzusehen, würde ich sagen, die SSE. Im Übrigen schreibst du doch selbst, dass die Schätzung eine ordentliche Nachzahlung beinhaltete.

    Das wäre ja noch schlimmer. Pardon, es war eine ordentliche Erstattung.

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    Bei einer unvollständigen Steuererklärung stellt sich außerdem die Frage, ob sie überhaupt als abgegeben gilt.

    Nach der Rechtsbehelfsbelehrung muss man davon ausgehen. Dort steht u. a.:

    Zitat

    Die Festsetzung der Einkommensteuer, der Zinsen und des Solidaritätszuschlags kann mit dem Einspruch angefochten werden. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann mit dem Einspruch angefochten werden.

    Nachdem ich meine überaus komplexe Steuererklärung für 2021 am 05.04.2023 unvollständig übermittelt hatte, wurde nach mehreren Aufforderungen zur Erläuterung und Belegnachreichung am 15.02.204 ein Steuerbescheid mit geschätzten Werten erstellt. Neben einer ordentlichen Nachzahlung enthielt er einen nicht mehr so hohen Zinsbetrag wie in den Vorjahren und erstmals leider auch einen Verspätungszuschlag über 150 €. Dieser hätte nach den Hinweisen unter Steuertipps/Weitere Hinweise/Abgabefristen der Steuererklärung

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    Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben und diese nicht bis 14 Monate nach dem Ende des Veranlagungsjahres abgibt, bekommt automatisch einen Verspätungszuschlag auferlegt. Dieser beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der Nachzahlung, mindestens aber 25,- € monatlich. Müssen Sie nicht nachzahlen, fällt kein Verspätungszuschlag an.

    gar nicht anfallen dürfen.

    Wer liegt hier daneben, das FA oder die SSE?

    Ich würde jetzt einmal probeweise für den Sohn ein ELSTER-Konto einrichten und schauen, was sich darin befindet. Soweit ich mich erinnern kann, konnte auch mit der SSE einst diese Bekanntgabevollmacht mit Schaltern erteilt werden, was zur Irritation einiger geführt hat, weil gar keine Importmöglichkeit dafür geschaffen wurde.

    Offensichtlich soll doch für jedermann ein Elster-Konto eingerichtet werden, ansonsten würde man nicht unter Steuertipps/weitere Hinweise/Wegfall "Altes Verfahren" nicht folgenden Text

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    Wenn Sie die Steuererklärung für Ihre Kinder erstellen, empfehlen wir eine eigene digitale Signatur (Elster-Konto) für jedes Kind.

    veröffentlichen.

    Mir wäre das mit den 2 Objekten zu umständlich. Im Webformular von Mein ELSTER müsste ich nur einen 2. AfA-Eintrag hinzufügen.

    Das sehe ich genau so. Vermutlich ist es wurscht, ob ich den Erwerb mit Datum und Häkchen bestätige oder nicht. Zumal ich den Sachverhalt dieser komplexen Steuererklärung in einem ausführlichen Erläuterungsschreiben geschildert habe.