Belegaufbewahrungsfrist

  • Hallo,

    bisher war ich der Meinung, dass ich meine Belege zur Steuererklärung nur bis einige Wochen / Monate nach Erhalt des endgültigen Bescheids, also in aller Regel spätestens bis zur Abgabe der nächsten Steuererklärung aufbewahren muss, siehe beispielsweise die Informationen der Finanzverwaltung NRW:
    https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/wegfall-der…teuererklaerung

    Für die meisten Steuerbürger gilt, dass sie Belege grundsätzlich bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (endet einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) und nach Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren sollten. Belege, die für mehrere Jahre von Bedeutung sind (zum Beispiel ärztliche Atteste), sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Sollte der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig sein, sollten die Belege ebenfalls aufbewahrt werden (Angaben hierzu finden sich in den Erläuterungstexten am Ende des Steuerbescheids).


    Ich spreche hier von einem ganz normalen Steuerfalls mit Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, keine Selbstständigkeit, keine vermieteten Objekte, keine Photovoltaikanlage, keine Land- und Forstwirtschaft, kein Gewerbe, etc. Handwerkerrechnungen müssen als Privatperson sowieso etwas länger aufbewahrt werden, aber das steht dann woanders.

    In der SteuerSparErklärung finde ich nun folgenden Hinweis (Steuererklärung prüfen --> weitere Hinweise --> Belegvorhaltepflicht):
    Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 brauchen Sie zu Ihrer Einkommensteuererklärung keine Belege mehr beim Finanzamt einreichen.
    Jedoch müssen Sie die Belege aufbewahren, um diese bei Anforderung durch das Finanzamt nachreichen zu können.
    Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre; wir empfehlen Ihnen, die Unterlagen 11 Jahre aufzubewahren, um Ärger zu vermeiden.

    Worin liegen diese zehn Jahre begründet? Eine Quelle nennt der Hinweis nicht. Sind die Angaben der Finanzverwaltung falsch?

    Danke für die Antwort.

  • Danke für die Antwort.

    Dann wäre es schön, wenn der Hersteller den Informationstext an der Stelle anpassen könnte, sodass er passt. Anhand des konkreten Steuerfalls könnte die Software ja sogar entscheiden, ob in irgendwelchen Fällen 10 Jahre erforderlich sind. Es ist ja kein technisches, sondern ein inhaltliches Anliegen, daher schreibe ich diese Bitte hier und nicht an den technischen (!) Support, den man über die Homepage kontaktieren könnte.

  • Zu den Aufbewahrungsfristen in diesem Zusammenhang hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz in einer Pressemitteilung vom 28.12.2017 Stellung genommen:

    „Für die meisten Steuerbürger gilt, dass sie Belege grundsätzlich bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (endet einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) und nach Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren sollten. Belege, die für mehrere Jahre von Bedeutung sind (z.B. ärztliche Atteste) sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Sollte der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig sein, sollten die Belege ebenfalls aufbewahrt werden (Angaben hierzu finden sich in den Erläuterungstexten am Ende des Steuerbescheids).

    Eine besondere Regelung gilt für Zuwendungsnachweise, also Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen: Diese müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden, wenn sie nicht zuvor vom Finanzamt angefordert wurden.

    Darüber hinaus müssen Privatpersonen weitere Belege aufbewahren: Für Leistungen, die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen, sind Rechnungen für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Das können beispielsweise Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen sein. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.“

    Nur für Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirte gibt es davon abweichende Regelungen.

    Beste Grüße
    Wub

  • Danke, das stand so ähnlich ja auch in NRW.
    Ich würde mir halt wünschen, dass das im Steuerprogramm so dargestellt würde. Der Support ist nicht zuständig, da kein technisches Problem, also mache ich an dieser Stelle darauf aufmerksam in der Hoffnung, dass die Zuständigen hier mitlesen.

  • Zitat von Gru;26244

    Es handelt sich hierbei um eine Empfehlung.

    ... die allerdings trotzdem den Hinweis geben sollte, dass dies im privaten Bereich anders gilt. Zehn dicke Ordner aufbewahren zu müssen, ist schon eine unnötige Menge.

    Staufer

  • Hallo,

    als eine Empfehlung könnte man vielleicht die "elf Jahre" verstehen, da dort das Wort "empfehlen" steht. Bei den "zehn Jahren" steht ein "müssen" und ein "beträgt" ohne jegliche Erklärung oder Einschränkung:

    "Jedoch müssen Sie die Belege aufbewahren, um diese bei Anforderung durch das Finanzamt nachreichen zu können.
    Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre; wir empfehlen Ihnen, die Unterlagen 11 Jahre aufzubewahren, um Ärger zu vermeiden."

    Das klingt nicht nach Empfehlung, sondern nach Vorschrift.

    Schade ist zudem, dass die Software, die ja meinen Steuerfall genau kennt, nicht einen passenden Hinweistext auswählen kann oder zumindest einen ausführlichen Hinweis anzeigt, der für mich nachvollziehbar macht, wann ich wie lange aufbewahren muss. Zur Not etwas wie eine Ergänzung:

    "Bei manchen Steuerfällen kann die Aufbewahrungsfrist deutlich kürzer sein. Nähere Informationen finden Sie unter" und dann ein Link zur Finanzverwaltung oder zum Steuer-Ratgeber.

    Ich habe es jetzt erst einmal für mich klar. Gestern konnte ich die letzten fehlenden Belege per VaSt abrufen, kann meine Erklärung in den nächsten Tagen absenden und werde die Software dann erst Ende des Jahres in der dann aktuellen Version installieren. Vielleicht ist der Text dort ja etwas hilfreicher.

  • Zitat von Gru;26244

    Wir haben uns bewusst für die Angabe der maximalen Aufbewahrungsfrist entschieden. Es handelt sich hierbei um eine Empfehlung.

    So lautet aber Ihr Text: „Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre; wir empfehlen Ihnen, die Unterlagen 11 Jahre aufzubewahren, um Ärger zu vermeiden“

    Bei einer „Empfehlung“ formuliert man aber anders! Sie sprechen nämlich explizit von einer „Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren“ ohne wenn und aber. Sie „empfehlen“ aber eine Aufbewahrung von 11 Jahren. Jeder normal denkende User sieht Ihre Ausführungen so: Pflicht 10 Jahre, freiwillig (empfohlen) 11 Jahre. Ändern Sie lieber den Text; alles andere ist lediglich „Schadensbegrenzung“ und nicht hilfreich.

    Beste Grüße
    Wub

  • Schon allein die Vorschrift der Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren gilt nicht für alle Steuerpflichtigen. Dann die Empfehlung von 11 Jahren schon garnicht.

    In einer EÜR kann man solch eine Angabe machen, aber nicht in einer Einkommensteuererklärung. Da muss man differenzieren.

    Staufer


  • Eine besondere Regelung gilt für Zuwendungsnachweise, also Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen: Diese müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids aufbewahrt werden, wenn sie nicht zuvor vom Finanzamt angefordert wurden.

  • Das ist mir alles bekannt, auch die zwei Jahre für Handwerkerrechnungen, etc. Alles aber deutlich weniger als zehn Jahre wie im Programm genannt. Deswegen ja meine Anfrage.

  • Hallo,

    ich habe die Steuererrklärung jetzt abgesendet. Auch unter
    "Steuererklärung abgeben --> Belege prüfen" steht:

    "Wie lange müssen Sie Ihre Steuerunterlagen aufbewahren?

    Die Aufbewahrungsfrist für Steuerunterlagen endet grundsätzlich erst nach zehn Jahren. Um Ärger zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen, die Unterlagen elf Jahre aufzubewahren."

    Das klingt für mich ebenfalls nicht wie eine Empfehlung, sondern danach, dass die Belege grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren sind, was in meinem Fall nicht zutrifft.

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