Hallo,
bisher war ich der Meinung, dass ich meine Belege zur Steuererklärung nur bis einige Wochen / Monate nach Erhalt des endgültigen Bescheids, also in aller Regel spätestens bis zur Abgabe der nächsten Steuererklärung aufbewahren muss, siehe beispielsweise die Informationen der Finanzverwaltung NRW:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/wegfall-der…teuererklaerung
Für die meisten Steuerbürger gilt, dass sie Belege grundsätzlich bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (endet einen Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) und nach Einlegung eines Einspruchs oder einer Klage bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens aufbewahren sollten. Belege, die für mehrere Jahre von Bedeutung sind (zum Beispiel ärztliche Atteste), sollten entsprechend länger aufbewahrt werden. Sollte der Steuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder vorläufig sein, sollten die Belege ebenfalls aufbewahrt werden (Angaben hierzu finden sich in den Erläuterungstexten am Ende des Steuerbescheids).
Ich spreche hier von einem ganz normalen Steuerfalls mit Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, keine Selbstständigkeit, keine vermieteten Objekte, keine Photovoltaikanlage, keine Land- und Forstwirtschaft, kein Gewerbe, etc. Handwerkerrechnungen müssen als Privatperson sowieso etwas länger aufbewahrt werden, aber das steht dann woanders.
In der SteuerSparErklärung finde ich nun folgenden Hinweis (Steuererklärung prüfen --> weitere Hinweise --> Belegvorhaltepflicht):
Ab dem Veranlagungszeitraum 2017 brauchen Sie zu Ihrer Einkommensteuererklärung keine Belege mehr beim Finanzamt einreichen.
Jedoch müssen Sie die Belege aufbewahren, um diese bei Anforderung durch das Finanzamt nachreichen zu können.
Die Aufbewahrungsfrist beträgt 10 Jahre; wir empfehlen Ihnen, die Unterlagen 11 Jahre aufzubewahren, um Ärger zu vermeiden.
Worin liegen diese zehn Jahre begründet? Eine Quelle nennt der Hinweis nicht. Sind die Angaben der Finanzverwaltung falsch?
Danke für die Antwort.