Liebe Foren-Mitglieder,
für die Anwendung der GWG Sofortabschreibung für Kleinunternehmer bin ich auf unterschiedliche Aussagen zur Grenze der Anschaffungskosten gestoßen.
Aussage 1: Laut dem Programm SteuerSparErklärung für Selbstständige 2019, heißt es in der Eingabehilfe für die Gewinnermittlung:
"GWG Sofortabschreibung: Anschaffungskosten bis 800,00 € können Sie direkt als Betriebsausgabe abziehen (GWG)."
Weiter heißt es: "Wenn Sie im Anschaffungsjahr nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren, zählt die im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer zu den Anschaffungskosten."
Aussage 2: Laut diverse Online-Seiten (z. b. http://www.kleinunternehmer.de/faq.htm)
Seit 01.01.2018 ist die Grenze für die GWG Sofortabschreibung für Kleinunternehmer 952€ (800€ + 152€ MwSt). "Kleinunternehmer dürfen keine Vorsteuer geltend machen. Bei der Gewinnermittlung werden Betriebsausgaben daher grundsätzlich mit ihren Bruttopreisen (= inklusive Mehrwertsteuer = Umsatzsteuer) berücksichtigt. Bei der Frage, ob ein eingekauftes Wirtschaftsgut als GWG gilt oder nicht, gelten jedoch auch für Kleinunternehmer die Netto-Wertgrenzen."
Ich fasse zusammen:
- ich bin Kleinunternehmer, daher nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
- die Ust entsprechen daher die MwSt und diese zählen zu den Anschaffungskosten
Meine Frage: Ist Aussage 1 oder Aussage 2 korrekt?
- nach Aussage 1: GWG Sofortabschreibung nur möglich, wenn Anschaffungskosten inkl. MwSt <= 800€
- nach Aussage 2: GWG Sofortabschreibung nur möglich, wenn Anschaffungskosten inkl. MwSt <= 952€, da die Netto-Wertgrenze relevant für die GWG ist. Zudem können nicht nur die maximal 800€ Nettoausgaben als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, sondern auch die 152€ MwSt.
Beispiel zu meiner Frage: Wenn ich 2018 für meine berufliche Tätigkeit einen Laptop für 900 € (756€ + 144€ MwSt.) gekauft habe, kann ich den in 2018 als GWG sofort abschreiben? Falls ja, mit 900€ oder nur mit dem Nettopreis von 756€?
Schon mal herzlichen Dank im Voraus für zielführende Antworten