Wegen der DSGVO keine geänderten Bescheiddaten per ELSTER

  • Die folgenden Informationen der Finanzverwaltung zur Kenntnis:


    Die Bereitstellung von Bescheiddaten erfolgt stets an den ursprünglichen Datenübermittler. Da aufgrund dieser Systematik Änderungen von Empfangsvollmachten im Zeitraum zwischen Bekanntgabe des Erstbescheids und Bekanntgabe des Änderungsbescheids unter Umständen keine Auswirkung auf die Bereitstellung der Bescheiddaten haben, kann es zu Fällen kommen, bei denen ein ehemaliger Datenübermittler, trotz Widerruf der Vollmacht, Bescheiddaten für Jahre, in denen (vor entsprechendem Widerruf) eine wirksame Bevollmächtigung vorlag, erhält.


    Daher wird für Änderungsbescheide die Bereitstellung der Bescheiddaten im Rahmen der Bescheiddatenübermittlung – zumindest vorübergehend – zur Wahrung des § 30 AO (Steuergeheimnis) und zur Vermeidung von Datenpannen nach Art 33 der DSGVO unterbunden.


    Das bedeutet:
    - für die Länder Hessen und Niedersachsen ergibt sich keine Änderung, hier wurden keine Bescheiddaten für Änderungsbescheide bereitgestellt,
    - für alle anderen Länder werden voraussichtlich beginnend ab der 37.KW keine Bescheiddaten für Änderungsbescheide mehr bereitgestellt.

    Unser Tipp aktuell: Legen Sie immer eine Kopie Ihrer Steuerfalldatei direkt nach dem Versand an. Nutzen Sie diese für die manuelle Eingabe der Daten, falls es eine Bescheidänderung geben sollte.

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