Hallo zusammen,
mit Blick auf die BFH-Urteile vom 22.02.2017 (Az. VI R 53/12 und VI R 86/13) wird im Programmteil Steuererklärung / Einkommensteuer nunmehr bei Nutzung eines beschränkt abziehbaren häuslichen Arbeitszimmers durch beide Ehegatten der Höchstbetrag von 1.250 € für jede Person in voller Höhe berücksichtigt.
Auch ein entsprechender Hinweis ist hinterlegt:
QuoteBei einem von mehreren Personen bzw. von beiden Ehe-/Lebenspartnern gemeinsam genutzten Arbeitszimmer kann jeder Nutzende die Aufwendungen geltend machen, die er getragen hat.
Der Höchstbetrag ist von der Aufteilung nicht betroffen.
Jeder Person steht ein separater Höchstbetrag zu (BFH-Urteil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12).
Der Programmteil Gewinnermittlung verfährt aber noch nach der "alten Logik": dort wird der Abzugs(höchst)betrag nur anteilig berücksichtigt (im Verhältnis der im Dialog Kostenermittlung angegeben Anteile). Bei hälftiger Nutzung heisst es dann z.B. fälschlich:
QuoteDer Abzugsbetrag beträgt maximal 625,00 €.
Das Pendant in der Einkommensteuer hingegen lautet:
QuoteDer Höchstbetrag für beschränkt abzugsfähige Kosten beträgt maximal 1.250,- € pro Person.
(Diese Diskrepanz trat - nach einem Update (nur) des Programmteils Steuererklärung / Einkommensteuer - auch schon in der SteuerSparErklärung 2017 auf, vgl. Forenbeitrag vom 25.05.2017.)
Es wäre toll, wenn auch der Programmteil Gewinnermittlung angepasst und damit ein Gleichlauf beider Programmteile erreicht würde...