Sein Auto vermieten

  • Ich werde in diesem Jahr mein Auto vermieten und dabei evtl bis zu 2800€ einnehmen.
    Der Jahreslohn liegt bei 38000.
    Muss ich dann aufgrund der zusatueinnahmen Gewerbesteuer zahlen und wo trage ich die zusatzeinnahmen in der Steuer spar Erklärung ein?

  • Zunächst würde ich mir Gedanken über die Einkommensteuer machen. Die Gewerbesteuer wird wohl das kleinere Übel sein, bei einem Freibetrag von 24.500 €

    Ich würde Ihnen dringend raten, das Steuerwissen, welches die SteuerSparerklärung bietet zu nutzen.

    Suchen Sie nach Begriffen wie Sonstige Einkünfte, gelegentliche Vermietung von beweglichen Gegenständen,
    Anlage SO.

  • @ Piggeldi

    Dass Sie Ihr Vorhaben beim Gewerbeamt anmelden müssen, bei der Versicherung ebenso, wissen Sie? Das ist nämlich dann eine gewerbliche Nutzung.
    Und dass das vermietete Kfz jährlich zum TÜV muss, wissen Sie auch?

    Oder vermieten Sie über eine Internetplattform?

    Staufer

  • Die Idee war es an den Tagen, in denen es nicht genutzt wird über eine Internet Plattform zu vermieten.
    Müsste man dann erst Gewerbesteuer zahlen, wenn die Einnahmen dadurch 24.500€ übersteigen?

  • Freibetrag bei der Einkommensteuer: 256 €
    Freibetrag bei der Gewerbesteuer: 24.500 €
    Was drüber ist wird versteuert. Bemessungsgrundlage ist immer das Einkommen. Also Gewerbesteuer können Sie vergessen.

  • Sehr gut vielen dank.
    Bemessensgrundlagen bedeutet, wenn es 700€ werden, wird einkommensteuer nicht auf 38000, sondern auf 38444 € (700€-256€) gezahlt.

  • So ist es. Dann ist da noch die Frage mit der Umsatzsteuer. Würde mich für die Umsatzsteuer, also gegen Kleinunternehmer, entscheiden.
    Grund: Sie bekommen die gesamte USt für Ihre Betriebsausgaben zurück. Machen Sie sich mit der Gewinnermittlung der SteuerSparerklärung vertraut. Alles halb so schlimm. Die Gewinnermittlung ist fast selbsterklärend. Machen Sie sich Gedanken, was so an Betriebsausgaben anfällt.
    Den Einnahmen können Sie Ausgaben gegenüber stellen. KFZ Reparaturen, Reifen, TÜV, Versicherung, KFZ Steuer usw.
    Natürlich nur anteilig.

  • Vielen Dank,

    ich habe in die gewinnermittlung reingeschaut.

    ist das das richtige für mich?
    Ich bin etwas unsicher, ob das das richtige ist, wenn ich immer von "Betrieb" lese.

    Ich habe ja keinen Betrieb sondern lediglich vor, an ein paar Tagen im Jahr (wieviele es wirklich werden weiß ich noch nicht)
    mein Auto zu vermieten.

  • Würde mich jetzt nicht am dem Wort "Betrieb" stören. Irgendwo muss man es einsortieren. Als Betriebsausgaben könnten Sie noch an Schreibutensilien denken, vielleicht müssen Sie auch mal ein Telefon-Gespräch führen. Die SteuerSparerklärung komplett abschreiben. Nur nicht übertreiben. das ganze muss plausibel sein.
    Gruß

  • Hier darf ich im bezug auf die 256,- korrigierend eingreifen?
    Bei den hier vorliegenden gelegentlichen Leistungen gilt eine jährliche Freigrenze! (§22 Nr. 3 EStG) von 256€ nicht ein Freibetrag. Das heisst von den 700,-€ (Gewinn?) werden auch 700,- der Einkommensteuer unterworfen. Aber dieser Betrag ist für mein Gefühl sowieso lächerlich gering.
    Ob ich hier die Kleinunternehmerschaft abwählen würde (also zur Umsatzsteuer veranlagt werde) würde ich mir aber gut überlegen. Der Verwaltungsaufwand ist nicht ohne. Da in den ersten zwei Jahren die Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung pflicht ist (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Ich glaube dazu hätte ich keine Lust.
    Beste Grüße

  • Ja, Berufswechsel (arbeite nicht mehr im Steuerbüro). Aber bei solchen Fragen juckt es doch wieder im Finger und altes Wissen wird vorgekramt. Vieleicht jetzt wieder öfter :)

  • Zitat von Tuchenhagen;23628

    Hier darf ich im bezug auf die 256,- korrigierend eingreifen?
    Bei den hier vorliegenden gelegentlichen Leistungen gilt eine jährliche Freigrenze! (§22 Nr. 3 EStG) von 256€ nicht ein Freibetrag. Das heisst von den 700,-€ (Gewinn?) werden auch 700,- der Einkommensteuer unterworfen. Aber dieser Betrag ist für mein Gefühl sowieso lächerlich gering.
    Ob ich hier die Kleinunternehmerschaft abwählen würde (also zur Umsatzsteuer veranlagt werde) würde ich mir aber gut überlegen. Der Verwaltungsaufwand ist nicht ohne. Da in den ersten zwei Jahren die Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung pflicht ist (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Ich glaube dazu hätte ich keine Lust.
    Beste Grüße

    soll das heißen, dass jeder der sein Auto bei snappcar einstellt, eine Kleinunternehmerschaft anmelden sollte?

  • Hallo Piggeldi,
    wir befinden uns hier bei den gelegentlichen Leistungen, im Einkommensteuerrecht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Finanzamt mit Abgabe der Einkommensteuererklärung auch gleich eine Umsatzsteuererklärung verlangt (denn nur dort taucht die Frage nach der Kleinunternehmerschaft auf).
    Letztlich muss jeder für sich selbst entscheiden ob es wirklich nur gelegentliche Leistungen sind oder ob er diese Leistungen immer wieder anbietet.
    Hilfreich ist hier ein Blick in § 2 des Umsatzsteuergesetzes:
    Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen
    umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede
    nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt ...

    Also, so lange es wirklich nur bei einmaligen (gelegentlichen) Leistungen bleibt, hat man mit der Umsatzsteuer überhaupt nichts zu tun und braucht überhaupt nichts zu beantragen.

  • @ Piggeldi

    Im Ergebnis müssen Sie als Einkunftsart Sonstige Einkünfte versteuern.

    Paragraf 22 Einkommensteuergesetz, Sonstige Einkünfte: ...Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben...

    Dabei können Sie bei der Ermittlung dieser Sonstigen Einkünfte auch Aufwendungen absetzen. Im Einzelnen wird das auch darauf ankommen, wie der Vertrag mit der Plattform gestaltet ist.

    Paragraf 9 Einkommensteuergesetz: Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

    Staufer

  • Nun es werden voraussichtlich mehr als 256€ ich habe es vor es zu vermieten wenn ich mit dem Fahrrad zur Arbeit fahre, sowie am Wochenende. Ob und wie häufig das dann wirklich geschieht, darüber kann man nur Vermutungen anstellen.

  • Wenn die Vermietung tatsächlich häufiger erfolgen wird, befinden wir uns nicht mehr in der Anlage SO sondern in der Anlage G = Gewerbebetrieb (gewerbliche Vermietung von Gegenständen). Dafür ist die SteuerSpar-Erklärung ja bestens geeignet. Insofern hat man die Gelegenheit, sich schon mal mit den dann notwendigen bürokratischen Gegebenheit vertraut zu machen.
    Das Finanzamt wird jedenfalls die Einkünfte richtig einordnen, egal welche Vorstellungen man im Vorfelde hatte. Hinterher ist man letztlich immer schlauer.
    Steuerlich spielt es also gar keine Rolle ob deine Gewinne über die Anlage SO oder Anlage G angesetzt werden. Die Einkommensteuer ist in jedem Fall die gleiche. Das Problem bei der gewerblichen Vermietung ist aber der Umstand, dass dann das Gewerbe angemeldet sein muss. Mit den damit verbunden Konsequenzen wie z.B. IHK-Pflichtbeiträge usw., da hält jeder die Hand auf.

  • Ok vielen Dank für die ausführlichen Antworten.
    Es scheint am Ende darauf anzukommen, was gelegentlich ist und was nicht...
    Und wenn man über diese "gelegentlich-Grenze" kommt, muss man sein Gewerbe anmelden mit allen Pflichten und Kosten die dazu gehören.

    Das klingt für mich eher danach, erstmal wieder Abstand von dem Plan zu nehmen, das Auto zu vermieten.
    Schade aber vielen Dank für die Hilfe.

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