Probleme bei den Fahrtkosten

  • Hallo liebe Forengemeinde!

    Ich bin Arbeitnehmer und habe die Einkommenssteuererklärung für 2016 bereits im Januar dieses Jahres abgegeben.
    Am heutigen Tage hatte ich meinen Bescheid im Briefkasten. Der Bescheid fängt mit folgenden Worten an
    'Der Bescheid ist nach § 165 I S.2 AO teilweise vorläufig'

    Bei genauerer Betrachtung fiel mir auf, dass bei den Werbungskosten die Wege von meiner Arbeitsstelle zu meiner Zweitwohnung nicht berücksichtigt wurden.
    Insgesamt handelt es sich hierbei um 23.220 KM.
    In den Vergangenen 10 Jahren wurde diese Strecke stets mit berücksichtigt, ohne dass hierfür irgendwelche Nachwesie erbracht werden mussten. Ich gab jedes Mal an, dass ich die Strecke mit meinem eigenen Fahrzeug zurücklegte.

    Dieses Mal findet sich auf der zweiten Seite des Bescheides folgender Textbaustein:

    'Erläuterungen zur Festsetzung'
    Die Fahrten von der entfernt gelegenen Wohnung zur Ersten Tätigkeitsstätte konnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, da diese nicht nachgewiesen wurden.

    Da ich weder in einer Werkstatt war, noch Tankbelege gesammelt habe, werde ich die Fahrten auch nicht nachweisen können. Aufgrund der Tatsache, dass ich zuvor niemals einen solchen nachweis erbringen musste, habe ich entsprechende Quittungen auch nicht gesammelt.

    Meine Frage ist nun folgende:
    Ist das Finanzamt nicht verpflichtet mir bis zu einem Betrag von 4.500,- die Fahrten anzuerkennen, ohne hierbei einen Nachweis einfordern zu dürfen?
    Aufgrund der tatsache, dass insgesamt 45 Tage (Weg Tätigkeitsstelle - entfernterer Zweitwohnsitz) nicht berücksichtigt wurden, so müssen diese doch dann zumindest für die Strecke Weg Tätigkeitsstätte Erstwohnsitz anerkannt werden?
    Kann ich nunmehr einen Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und fordern, dass mir die Entfernungspauschale zumindest bis zu einer Höhe von 4.500,- Euro anerkannt wird?
    Mit dem jetzigen Bescheid werden mir bei den Fahrtkosten nämlich lediglich 430,- Euro anerkannt.

  • Das Finanzamt kann jedes Jahr einen Sachverhalt neu bewerten und somit zu einer anderen Beurteilung kommen.Sie sind und Sie waren schon immer beweispflichtig

    Meine Frage ist nun folgende:
    Ist das Finanzamt nicht verpflichtet mir bis zu einem Betrag von 4.500,- die Fahrten anzuerkennen, ohne hierbei einen Nachweis einfordern zu dürfen?

    Nein.

    Aufgrund der Tatsache, dass insgesamt 45 Tage (Weg Tätigkeitsstelle - entfernterer Zweitwohnsitz) nicht berücksichtigt wurden, so müssen diese doch dann zumindest für die Strecke Weg Tätigkeitsstätte Erstwohnsitz anerkannt werden?

    Nein. Sie sind diese Strecke nach Ihren Angaben und zum angegeben Zeitpunkt doch gar nicht gefahren.

  • Bis zu dieser Kostendeckelung von 4.500,- Euro ist es doch völlig egal, ob ich mit dem Auto, zu Fuß oder mit dem Fahrrad gefahren bin. Entsprechend wären auch keine Nachweise erforderlich bzw. überhaupt vorhanden.
    Das würde ja bedeuten, dass ich bei der nächsten Steuererklärung einfach weniger Tage angebe, an denen ich die weite Strecke gefahren bin, um eben nicht über die 4.500,- Euro zu kommen und dabei gebe ich an, dass ich mit dem Fahrrad gefahren bin.

  • Sagen wir mal so, das FA sagt ja nicht, das sie die KM nicht gefahren sind(vielleicht vermuten sie es). Sie sagen ja nur Sie sollen die Fahrten belegen. Wieviel km sind sie insgesamt gefahren. KM 1.Wohnugn KM 2.Wohnung und an vieviel Tagen. ?

    Das würde ja bedeuten, dass ich bei der nächsten Steuererklärung einfach weniger Tage angebe, an denen ich die weite Strecke gefahren bin, um eben nicht über die 4.500,- Euro zu kommen und dabei gebe ich an, dass ich mit dem Fahrrad gefahren bin.

    Sie sollen wahrheitsgemäße Angaben machen und die künftig belegen, dann wird alles gut.
    Nirgends steht, dass das FA keine Belege anfordern darf bei Fahrtkosten unter 4500 €

  • Insgesamt sind es 23.200 KM die nicht anerkannt wurden und dies an 40 Tagen, also an 40 Wochenenden. Was reicht denn als Nachweis aus? Kann ich mit meinem Fahrzeug zum Finanzamt fahren und den Kilometerstand aufzeigen?

  • file:///D:/Die%20Vulg%C3%A4re%20Analyse/2013-10-31-entfernungspauschalen-reisekostenrecht.pdf

    Hier stehts auch noch einmal schwarz auf weiß: Das Finanzamt MUSS mir die Pauschale bis 4.500,- anerkennen, auch ohne Nachweise.

  • Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens greift die Begrenzung auf 4 500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat. Ein Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen für den Kraftwagen ist für den Ansatz eines höheren Betrages nicht erforderlich.
    Meinen Sie den Satz ?
    Mal richtig lesen. Der AN muss nachweisen, dass er die Fahrten mit seinem eigenen Fahrzeug zurückgelegt hat. Das ist ja das was ich schrieb.
    Die tatsächlichen Aufwendungen muss er nicht nachweisen. Er muss also nicht nachweisen, wieviel Benzinkosten im entstanden sind.

  • Jetzt wird's immer toller. Dann würden Sie ja zugeben, dass Sie unwahre Angaben gemacht haben. Dann können Sie gleich bei der Strafsachenstelle Ihres FA anrufen und Selbstanzeige machen.


    Sie haben s immer noch nicht begriffen. Den Text richtig durchlesen.

  • Wenn ich direkt beim ersten Mal angegeben hätte, dass ich in einer Fahrgemeinschaft gefahren bin, hätten sie mir die 4500 Euro anerkennen müssen. Jetzt bekomme ich GAR NICHTS anerkannt.
    Außerdem habe ich mich doch lediglich in der Zeile vertan und statt "in einer Fahrgemeinschaft gefahren" "mit dem eigenen oder zur Verfügung gestellten PKW" angekreuzt. Kann doch mal passieren.

  • Das FA muss überhaupt nichts anerkennen. Sie müssen die gefahrenen KM nachweisen und sonst gar nichts.

    10 Jahre die falsche Spalte erwischt, kann wirklich passieren.

  • Die Frage ist doch auch, ob das FA, bei nicht vorbringen von Nachweisen, trotzdem die 4500,- Euro anerkennen muss und alles was darüber hinaus geht dann eben nicht. So lese und interpretiere ich den Text in dem von mir genannten Link zum Schreiben vom BMF.

  • Doch, sie MÜSSEN, das steht so eindeutig in dem Schreiben vom BMF: "Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich unabhängig vom Verkehrsmittel zu gewähren".

    "Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens
    greift die Begrenzung auf 4 500 Euro nicht. Der Arbeitnehmer muss lediglich
    nachweisen oder glaubhaft machen, dass er die Fahrten zwischen Wohnung
    und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen oder ihm zur Nutzung
    überlassenen Kraftwagen zurückgelegt hat."

    im Zweiten aber eben nur, wenn die 4500,- Euro überschritten werden.

  • Sie sind vollkommen auf dem Holzweg. Wenn das FA sie auffordert Ausgaben bzw. gefahrene KM nachzuweisen. Dann müssen Sie das tun, egal ob Sie 1000KM, 10000KM oder sonst was gefahren sind. Sie müssen dann Belege bei schaffen, egal ob Sie Werbungskosten von 1500, 3000, oder 4500 € erklären. Wenn Sie das nicht tun, wird's halt nicht anerkannt.

  • Das heißt also, dass wenn ich angebe, dass ich mit dem Fahrrad gefahren bin und hierbei 3000,- Euro angebe, dann muss ich die mit dem Fahrrad gefahrenen KM auch nachweisen?
    Wie soll das gehen?
    Ich kann die Strecke auch gehüpft oder gesprungen sein, das geht das FA überhaupt nichts an. Wie soll hier ein Nachweis erbracht werden? Soll ich einen geeichten Hüpfometer an meinem Hintern befestigen?

  • Wenn die Angaben glaubhaft erscheinen, oder Lebenserfahrung ist auch so ein Wort, dann wird das FA keine Belege anfordern. Also bei 20 km
    pro Arbeitstag wird das FA das glauben. Aber sobald man in exotische Größen, so wie bei Ihnen 22.000 km erklärt, frägt das FA schon mal nach.

  • Bis zu 4500,- ist es völlig EGAL ob sie es mir glauben oder nicht. Ich habe einen Zweitwohnsitz und von diesem fahre ich X mal im jahr zur Arbeit und wie ich das mache, ob ich dafür einen Roller, oder ein Auto oder ein Fahrrad nehme ist völlig egal, das darf ich selbst entscheiden. Und eben aus genau diesem Grund, weil niemand eine gelaufene Strecke nachweisen KÖNNTE, muss bis zu eben dieser Grenze von 4.500,- auch kein Nachweis erbracht werden!
    Noch einmal: Wie wollen sie als Finanzbeamter begründen, dass sie nicht glauben, dass eine Person mit dem Fahrrad oder mit dem Zug zur Arbeit gefahren ist? Genau, es geht nicht!

  • Wenn Sie mit dem Fahrrad zur Arbeit fahren, Geschwindigkeit vielleicht 15KM/Stunde, Arbeitsstätte 30km entfernt sind Sie in 2 Stunden dort.
    Wenn Sie also diese oder so ähnliche Angaben machen, vielleicht sogar noch etwas mehr km, wird das FA selbstverständliche keine Belege anfordern, bzw. es wird logischerweise überhaupt keine Belege anfordern. Warum nicht: Weil das noch glaubhaft ist und weil man beim Fahrrad durch Belege, außer Fahrradkette oder Bereifung nichts belegen kann. Da gibt s dann andere Mittel, den Schlauberger beizukommen. Abends wieder zurück schon ein hartes Los, allerdings hat man dann eine gute Kondition.

    Ich schließe jetzt den Tread, oder wie das heißt, für mich , bringt ja nichts.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto für unser Forum? Die Zugangsdaten zu einem Steuertippskonto können hier nicht verwendet werden.
Registrieren Sie sich kostenlos, um Beiträge erstellen zu können!