Anlage N 2015 "Werbungskosten in Sonderfällen"

  • Hallo,

    als Ruhestandsbeamter habe ich die Werbungskosten bisher stets in der Anlage N unter "Weitere Werbunskosten", "Sonstiges" angegeben.

    Im Vordruck für 2015 gibt es nun auf Seite 4 die "Werbungskosten in Sonderfällen" mit den Zeilen 91 bis 96.

    Meine Fragen: Muß ich meine Werbungskosten dort eintragen oder kann ich das wie bisher unter den "Weiteren Webungskosten" tun? Und was macht das für einen Unterschied?

    Danke für eine Antwort.

    Gruß - Wolfgang

  • Wenn Sie in der SteuerSparErklärung auf Werbungskosten gehen, haben Sie alle möglichen Dialoge für Werbungskosten als Ruhestandsbeamter. Aktivieren Sie diese Dialoge, und es werden alle Einträge automatisch im Formular an der richtigen Stelle gespeichert.

    Es stellt sich allerdings die Frage, mit welchen Werbekosten man als Pensionär über die Pauschale von 102,-- Euro kommt. Ein Hinweis darauf würde mich sehr interessieren.

    Staufer

  • Hallo,

    die Steuererklärung mache ich noch auf die "gute, alte Art von Hand zu Fuß", ohne Software. :)

    Allein die jährlichen Ergänzungslieferungen der Steuertipps übersteigen den Betrag von 102,-- Euro. Es ist zwar nicht viel, aber Kleinvieh macht ja bekanntlich auch Mist.

  • In der Tat gibt es in der Ergänzungslieferung Januar 2016 offenbar keinen Hinweis auf das Ausfüllen der neuen Anlage N ab Zeile 91. [4 b, 1 (5)]

    Die aktuelle Software generiert die relevanten Einträge in Zeile 91 der Anlage N. Hier sollten Sie also Ihre Werbungskosten eintragen.

    Prüfen Sie, wie viele Steuerberatungskosten Sie in Ihrem Fall überhaupt absetzen dürfen. Es dürften m.E. nur 100,-- € sein.

    Staufer

  • Zitat von Staufer;19035


    Es stellt sich allerdings die Frage, mit welchen Werbekosten man als Pensionär über die Pauschale von 102,-- Euro kommt. Ein Hinweis darauf würde mich sehr interessieren.


    Zusätzlich zu dem Werbungskosten-Pauschbetrag zu Versorgungsbezügen i.H.v. 102,- € gibt es noch einen Pauschbetrag für Kontoführungsgebühren i.H.v. 16,- €.
    Außerdem kann man auch als Pensionär noch Mitglied eines Berufsverbandes sein. Auch diese Beitragskosten können zusätzlich geltend gemacht werden.

  • Die genannten Kosten können nicht "zusätzlich" zum Pauschbetrag geltend gemacht werden. Die Werbungskosten müssen insgesamt 102,-- Euro überschreiten, sonst bleibt es beim Pauschbetrag.

    Staufer

  • Zitat von Staufer;19059

    Die genannten Kosten können nicht "zusätzlich" zum Pauschbetrag geltend gemacht werden. Die Werbungskosten müssen insgesamt 102,-- Euro überschreiten, sonst bleibt es beim Pauschbetrag.


    Das ist richtig so! Meine Ausdrucksweise „zusätzlich...zum Pauschbetrag für Versorgungsbezüge“ war falsch. Allerdings kann es durchaus möglich sein, dass man auch als Pensionär bei den Werbungskosten über den Pauschbetrag i.H.v. 102,- € kommen kann und den übersteigenden Betrag dann geltend machen kann.

    Bei einem Rentenbezug ist das allerdings anders, und zwar so wie ich beschrieben habe:
    Beiträge zu Berufsverbände zum Beispiel zählen zu den Werbungskosten zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und werden in voller Höhe zusätzlich anerkannt. Renteneinkünfte aus Leibrenten und sonstigen Altersvorsorgeverträgen zählen zu Sonstigen Einkünften und hier wird zusätzlich der Pauschbetrag i.H.v. 102,- € gewährt.

  • Weder für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wie Versorgungsbezügen noch bei sonstigen Einkünften wie Renten gibt es den Werbungskosten-Pauschbetrag zusätzlich zu geltend gemachten Werbungskosten.

    Wenn die entstandenen Werbungskosten den Pauschbetrag nicht überschreiten, bleibt es bei diesem Pauschbetrag. Er wird nicht auf die niedrigeren Werbungskosten aufaddiert.

    Bitte kein Vermutungen. Wir bemühen uns in diesem Forum seitens der Member um korrekte Auskünfte.

    Staufer

  • Zitat von Staufer;19074

    Weder für Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wie Versorgungsbezügen noch bei sonstigen Einkünften wie Renten gibt es den Werbungskosten-Pauschbetrag zusätzlich zu geltend gemachten Werbungskosten.

    Wenn die entstandenen Werbungskosten den Pauschbetrag nicht überschreiten, bleibt es bei diesem Pauschbetrag. Er wird nicht auf die niedrigeren Werbungskosten aufaddiert.

    Bitte kein Vermutungen. Wir bemühen uns in diesem Forum seitens der Member um korrekte Auskünfte.


    Einspruch Euer Ehren: Sowohl die Steuerberechnung der Steuersparerklärung vom AAV als auch das Steuerprogramm des Finanzamtes (einschließlich Steuerbescheid) rechnet so, dass sowohl der Werbungskosten-Pauschbetrag für sonstige Einkünfte i.H.v. 102,- € als auch zusätzlich geltend gemachte Werbungskosten für nichtselbständige Arbeit (auch wenn diese geringer sind als 102,- €) die Summe der Einkünfte mindern.

    Das sind Tatsachen und keine Vermutungen. Einfach mal selbst das Steuerprogramm an einem Beispielfall berechnen lassen. Oder muss ich zum Beweis erst einen Scann hier einstellen?

  • Gibt man in einem Steuerfall bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) zum Beispiel insgesamt nur 80,-- Euro als Werbungskosten und im gleichen Fall bei Renteneinkünften zum Beispiel insgesamt nur 90,-- Euro als Werbungskosten ein, dann weist das Ergebnis sowohl bei den Versorgungsbezügen als auch bei den Renten jeweils die Pauschale in Höhe von 102,-- Euro aus.

    Das Ergebnis (unten rechts im Steuerfall) ändert sich somit durch die genannten Einträge nicht. Denn der Pauschbetrag ist bereits von Anfang an eingerechnet.

    Man kann im "Ergebnis" bei der "Steuerberechnung" nachlesen, dass in beiden Einkunftsarten in der beschriebenen Kostellation nur der Pauschalbetrag von jeweils 102,-- Euro angerechnet wird.

    Werbungskosten, die geringer sind als 102,-- Euro, mindern die Summe der Einkünfte also nicht zusätzlich, weil bereits der höhere Pauschbetrag greift.

    Staufer

  • Zitat von Staufer;19076

    Gibt man in einem Steuerfall bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) zum Beispiel insgesamt nur 80,-- Euro als Werbungskosten und im gleichen Fall bei Renteneinkünften zum Beispiel insgesamt nur 90,-- Euro als Werbungskosten ein, dann weist das Ergebnis sowohl bei den Versorgungsbezügen als auch bei den Renten jeweils die Pauschale in Höhe von 102,-- Euro aus.

    Das Ergebnis (unten rechts im Steuerfall) ändert sich somit durch die genannten Einträge nicht. Denn der Pauschbetrag ist bereits von Anfang an eingerechnet.

    Man kann im "Ergebnis" bei der "Steuerberechnung" nachlesen, dass in beiden Einkunftsarten in der beschriebenen Kostellation nur der Pauschalbetrag von jeweils 102,-- Euro angerechnet wird.

    Werbungskosten, die geringer sind als 102,-- Euro, mindern die Summe der Einkünfte also nicht zusätzlich, weil bereits der höhere Pauschbetrag greift.


    Ach wie schön, dass man immer den Pauschalbetrag angerechnet bekommt, obwohl man diesen eigentlich gar nicht erreicht. Das dürfte wohl hinlänglich bekannt sein und war auch nicht die Frage.

    Zurück zum Ursprung:
    Die eigentliche Frage war hier:
    „...mit welchen Werbekosten man als Pensionär über die Pauschale von 102,-- Euro kommt.“

    Und da gibt es viele Möglichkeiten!
    Siehe dazu auch den in der Steuersparerklärung 2016 integrierten und aufrufbaren Musterfall zu „Emil Moneto“:
    Menue <?> dann <Musterfälle><Musterfall 3: Emil Moneto>

  • Zitat von Baycarsti;19075

    .. dass sowohl der Werbungskosten-Pauschbetrag für sonstige Einkünfte i.H.v. 102,- € als auch zusätzlich geltend gemachte Werbungskosten für nichtselbständige Arbeit (auch wenn diese geringer sind als 102,- €) die Summe der Einkünfte mindern...

    Das war die zu kommentierende Aussage.

    Staufer

  • Zitat von Staufer;19078

    Das war die zu kommentierende Aussage.

    Ja und? Diese Aussage war nicht falsch und schon gar nicht nur eine Vermutung oder inkorrekte Auskunft!

    Übrigens: wenn ich als Rentner zum Bleistift keine weiteren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit habe, trotzdem aber dort Werbungskosten (zum Beispiel Beiträg zu Berufverbänden) unter dem Pauschbetrag habe, veringern auch diese exakt ohne Pauschbetrag den Gesamtbetrag der Einkünfte.
    Ob es sich dann bei der Erstattung unter dem Strich auswirkt, hängt allein von der Höhe des zu versteuernden Gesamteinkommens ab.
    Unter dem steuerfreien Einkommen gibt es nichts zurück, außer man hat bereits Quellensteuer für Kapitalerträge gezahlt.

  • Zitat von Baycarsti;19079

    ... wenn ich als Rentner zum Bleistift keine weiteren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit habe, trotzdem aber dort Werbungskosten (zum Beispiel Beiträg zu Berufverbänden) unter dem Pauschbetrag habe, veringern auch diese exakt ohne Pauschbetrag den Gesamtbetrag der Einkünfte.

    Werbungskosten sind Aufwendungen/Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen. Demnach müsste der Rentner Werbungskosten bezüglich nichtselbstständiger Tätigkeit geltend machen dürfen (die er aber im beschriebenen Fall nicht wahrnimmt - siehe Zitat).

    Werbungskosten eines Rentners zu nichtselbstständiger Tätigkeit, die er nicht wahrnimmt und bei der auch kein Arbeitslohn erfasst ist, sind grundsätzlich nur dann möglich, wenn es sich bei den Kosten um vorab entstandene Aufwendungen in Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit handelt (z.B. Bewerbungskosten für eine nichtselbstständige Tätigkeit).

    Die Zahlung von Gewerkschaftsbeiträgen zählt ganz bestimmt nicht zu Bewerbungskosten für eine künftige Tätigkeit.

    Ich BEENDE jetzt die Diskussion, die ich nur deshalb geführt habe, weil sonst hier im Forum nicht richtige Informationen zum Thema Werbungskostenpauschale gestanden hätten und weil wir einen gewissen Standard halten wollen.

    Staufer

  • Zitat von Staufer;19080


    Ich BEENDE jetzt die Diskussion, die ich nur deshalb geführt habe, weil sonst hier im Forum nicht richtige Informationen zum Thema Werbungskostenpauschale gestanden hätten und weil wir einen gewissen Standard halten wollen.


    Ich verwahre mich hier gegen den Vorwurf, dass ich hier falsche Informationen verbreiten würde.

    Sowohl das Programm der AAG als auch das Programm Elster und auch ebenso die Software der Sachbearbeiter der Finanzbehörde zieht Werbungskosten zusätzlich zum Pauschbetrag i.H.v. 102,- € ab, auch wenn diese unter 102,- € betragen und keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vorhanden sind.

    Siehe hier:
    forum.steuertipps.de/index.php?attachment/120/forum.steuertipps.de/index.php?attachment/121/

  • @ Baycarsti

    Nachdem Sie mit Ihrer Meinung nicht locker lassen und sogar noch Ihren letzten Beitrag gelöscht und einen neuen gepostet haben, doch eine Klarstellung.

    Wir sind hier im Teil "Der Steuerberater" des Forums. Hier werden in erster Linie Informationen zu steuerlichen Fragen ausgetauscht und nicht zur Bedienung/Handhabung der elektronischen SteuerSparErklärung. Deswegen wird "Der Steuerberater" auch nicht moderiert.

    Anfangs behaupteten Sie, dass man Werbungskosten auf den Pauschbetrag von 102 ,-- Euro aufaddiert bekommt. Das hat sich wohl erledigt.

    Jetzt behaupten Sie durch Beispiele, dass ein Renter 90,-- Euro Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt bekommt, der bereits Rente, dagegen aber keine Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht (z.B. Versorgungsbezüge).

    Auch wenn Steuerprogramme Ihren Eintrag in Höhe von 90,-- Euro annehmen, müssten Sie daneben dem Finanzamt plausibel machen, dass dies tatsächlich Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit sind.

    Da aber laut Ihrem Screenshot keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorliegen, müsste man beispielsweise eine Ausbildung zu einem nichtselbstständigen Beruf begonnen haben. Das ist im Ergebnis für einen Renter doch wohl grotesk.

    Auch wenn Sie dem FA die Werbungskosten von 90,-- Euro (elektronisch oder auf dem Formular) einreichen, werden sie Ihnen nicht anerkannt. Ob 90,-- Euro üblicherweise auf den Pauschbetrag 102,-- Euro aufgerundet würden, ist angesichts des Grundtatbestandes nebensächlich. Im Übrigen wird die höhere Pauschale von 102,-- Euro nur dann ausgewiesen, wenn nichtselbstständige Einnahmen vorliegen. Deshalb sind in dem Fall des Screenshots auch nur 90,-- Euro aufgezeigt.


    Trotz der Möglichkeit der Softwareprogramme, ohne korrespondierende Einnahmen Werbungskosten einzutragen, weisen diese auf zwingende tatsächliche Voraussetzungen hin.

    Der "Prüfer" in der SSE sagt Ihnen zu Ihrem Fall beispielsweise Folgendes:

    "Sie haben Werbungskosten zu nichtselbstständiger Tätigkeit geltend gemacht, aber keinen Arbeitslohn erfasst. Dies ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn es sich bei den Kosten um vorab entstandene Aufwendungen in Zusammenhang mit einer zukünftigen Tätigkeit handelt (z.B. Bewerbungskosten)."

    Im Ergebnis ist in Ihrem Renter-Fall Ihr Software-Eintrag von 90,-- Euro als Werbungskosten für nichtselbstständige Arbeit nutzlos.

    Staufer

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