Hallo,
als Ruhestandsbeamter habe ich die Werbungskosten bisher stets in der Anlage N unter "Weitere Werbunskosten", "Sonstiges" angegeben.
Im Vordruck für 2015 gibt es nun auf Seite 4 die "Werbungskosten in Sonderfällen" mit den Zeilen 91 bis 96.
Meine Fragen: Muß ich meine Werbungskosten dort eintragen oder kann ich das wie bisher unter den "Weiteren Webungskosten" tun? Und was macht das für einen Unterschied?
Danke für eine Antwort.
Gruß - Wolfgang