Untervermietung: Abschreibung gebrauchter Möbel/Einrichtung

  • Liebe Community,

    ich vermiete aufgrund eines beruflichen Umzuges eine Wohnung unter, die Genehmigung des Vermieters liegt mir dafür vor. Das Untermietverhältnis wird von 1.10.2014 bis 1.10.2015 bestehen.

    Zu Werbungskosten und Abschreibungen habe ich bereits das Special "Vermietung möblierter Wohnungen" gelesen. Einige Fragen bleiben dennoch offen.

    1.) Alle Einrichtungsgegenstände wurden vor 2014 erworben (habe fast alle Rechnungen). Für den Restwert wird ja vor der Nutzung für die Vermietung praktisch eine "private Abschreibung" angenommen, die ansonsten steuerlich nicht relevant ist. Kann ich in meinem Falle für 2014 aber nur 3/12 der jährlichen Abschreibung absetzen? Schließlich wird die Wohnung in 2014 nur drei Monate vermietet. Oder geht doch der jährliche Abschreibungsbetrag?

    2.) Ist der Restwert unter 410 €, kann man eine Sofortabschreibung vornehmen. Gilt dies auch bei einer vorübergehenden Untervermietung wie bei mir (1 Jahr)? In meinem Fall schreibe ich damit fast alle Einrichtungsgegenstände sofort auf 0€ ab, die normalerweise noch Jahre genutzt werden könnten (und daher nur Kleckerbeträge als Abschreibung erzeugen würden). Und Veräußerungsgewinne muss ich ja auch nicht versteuern.

    3.) Wie ermittele ich den Restwert, wenn ich z.B. für einen Bürostuhl die Rechnung nicht mehr habe, aber aufgrund des bekannten Anschaffungsdatums weiß, dass eine Restnutzungsdauer besteht? Kann ich dann den heutigen Kaufpreis ansetzen und davon ausgehen, ich hätte den Stuhl damals zum gleichen Preis gekauft? Oder nehme ich den "Ebay-Preis" und schreibe über die restliche Nutzungsdauer ab?

    Viele Grüße,
    Johannes

  • Hallo Johannes, die Abschreibung in deinem Fall nur anteilig berücksichtigen (also im ersten Jahr der Vermietung 3/12). Verbleit ein Restwert, der unter 410,- Euro liegt, ist trotzdem das Wirtschaftsgut mit den ermittelten Jahresbeträgen (auch wenn es Minibetäge sein solten) fortzuschreiben. Alles andere wäre ein wechseln der Abschreibungsmethode, und das ist nicht zulässig. Wie du richtig beschrieben hast, sind im Rahmen der Vermietung und Verpachtung, Veräußerungsgewinne beim Verkauf von abgeschriebenen Wirtschaftsgütern nicht zu versteuern.
    Lag der Bürostuhl im Jahr des Kaufs über 410,- Euro, sodass der Bürostuhl noch einen gewissen Wert hat? Oder lag seinerzeit der Preis unter 410,- Euro, dann hätte sich die Frage im Rahmen der GWG-Abschreibung sowieso erledigt.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto für unser Forum? Die Zugangsdaten zu einem Steuertippskonto können hier nicht verwendet werden.
Registrieren Sie sich kostenlos, um Beiträge erstellen zu können!