Laptop Festplatte erneuert - Eintragung der nachträglichen Anschaffung wehrt sich

  • Es geht um die Gewinnermittlung 2013 mit der SSE 2014 für Selbstständige.

    Bei meinem zu nahezu 100% beruflich genutzten Laptop musste eine neue Festplatte eingebaut werden. Das Laptop wurde 2009 für 712,99 Euro angeschafft, also hat es (auch 2013 schon) seine 3 Jahre Abnutzung hinter sich und ist in der AfA Tabelle nur noch einen Euro wert.

    Wie kann ich es als GWG von 2009 (1000 Euro Grenze!) in die SSE Gewinnermittlung einpflegen, damit ich darauf die "Nachträgliche Anschaffung" der Festplatte und noch andere Dinge, wie ein USB Hub (später in 2013) anwenden kann?

    Wenn ich versuche es als GWG einzutragen, scheitert es daran, dass nur ein Datum aus 2013 eingegeben werden kann, 2009 ist nicht möglich.
    Wenn ich versuche, ein neues Anlagegut in "Abschreibung" anzulegen, kann ich das Datum von 2009 eingeben. Aber dann wird mir gesagt, ich solle den Eintrag wieder löschen, da der Anschaffungspreis von 2009 unter 1001 Euro liegt, und ihn in der "Übersicht Sammelposten", zu finden unter "Geringwertige Wirtschaftsgüter", erfassen.

    Naja, direkt so zu finden sind die Begriffe da nicht, also gehe ich zu "Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)", finde dort aber keine "Übersicht Sammelposten". Nur etwas tiefer, in "Abschreibungen" ist ein "Sammelposten Vorjahre".

    1.: Ist es so gedacht? Trage ich dort nun die 712,99 Euro bei 2009 ein?

    2.: Darunter würden sich tatsächlich auch "Nachträgliche Anschaffungen" anbieten, gebe ich dort die Festplatte für 2013 ein, mit besonderen Vermerk auf das in 2009 angeschaffte Laptop?

    3.: Wie kann die Festplatte dann den Wert des Laptops beeinflussen/steigern, wenn diese beiden Dinge doch gar nicht miteinander verknüpft sind, wie es bei den "großen" Abschreibungen der Fall ist?

    Gruzz, PeeWee

  • Ist die Nutzungsdauer des PC abgelaufen, ist dieses Thema erledigt, und Sie können die Festplatte als eigenen Wert im Jahr der Anschaffung geltend machen. Da müssen Sie die SSE nicht mehr mit der Eingabe abgelaufener Daten bemühen.

    Staufer

  • Oh, das war mir gar nicht bewusst. Auch nicht, wenn das Gerät von der Steuerberaterin in den Vorjahren bereits in der Liste geführt wurde? Heisst das, man kann Wirtschaftsgüter (geringwertig oder nicht) einfach so aus der Liste herauslassen, sobald sie einmal mit den symbolischen 1 Euro geführt wurden?

  • So wie ich das sehe, wurde mit Austausch der Festplatte am Laptop eine Reparatur durchgeführt. Da braucht dann auch kein weiteres Wirtschaftsgut angelegt werden. Einfach die Reparaturkosten als Aufwand bei der Gewinnermittlung berücksichtigen.
    Gegenstände die mit einem Euro Erinnerungswert noch im Anlagevermögen stehen können spätestens mit Verschrottung des Gerätes aus dem Anlagevermögen genommen werden. Einfach den Erinnerungsert als Abgang Restbuchwert in der Gewinnermittlung als Kosten aufführen.

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