Alternative zur Erfassung der Energiepreispauschale für Rentner

  • Ein Vorschlag zur Güte, die Erfassung der Energiepreispauschale (EPP) für Rentner mit den Bescheiddaten der Finanzverwaltung konform gehen zu lassen.

    Bekannt war ja, dass zunächst nicht jeder die EPP erhalten solle und weiter, wie und ob überhaupt eine Mitteilung der Finanzverwaltung über den Datenversand per Elster an die Steuerpflichtigen erfolgen möge. Dies hatte zu allerlei Protest sowohl gegen die Programmhersteller als auch gegen die Finanzverwaltung geführt. Die Programmhersteller hatten ein Berechnungsschemata in ihre Programme eingebaut, um eine gleichsame Berechnung synchron mit der Finanzverwaltung zu erhalten, deren Aktivierung im Bedarfsfall allerdings nur mäßig gelungen schien. Die Finanzverwaltung legte ihrerseits die Verantwortung der auszahlenden Stelle in die Hände der Rentenversicherung, als ob diese mit ihrer Software und Infrastruktur nicht schon genug am Halse hätten. Wie dem auch sei, schnelle Lösungen mussten gefunden werden. Es wurde einfach eine weitere Rente gemeldet mit dem Vermerk, dass die EPP ausgezahlt worden sei. Dies hatte zu allerlei Verwirrung gestiftet, denn einmal war diese Mitteilung sowohl bei der Finanzverwaltung nicht klar abzubilden und bei den Programmen der Hersteller ebenso wenig. Mit der Meldung einer weiteren fiktiven Rente wussten viele beim VaSt-Service ebenso wenig anzufangen. Das ein Häkchen zu erfassen war, wenn es denn sofort entdeckt wurde, wenn über diese Rente die EPP ausgezahlt wurde, konnte zwar den Berechnungsgang zu Besteuerung der EPP richtig darstellen, aber die Rentenversicherung meldete eine um die EPP erzielte Anpassung der Rente, welche dann natürlich den Besteuerungsanteil der Renten erhöhen sollte. Da hatten die Programmhersteller aber längst mit dem Häkchenbutton eine andere eigene und vielleicht sogar weniger falsche Lösung gefunden. Der Besteuerungsanteil der Rente bezog sich nur auf die Rente selbst und die EPP an sich wurde dem Saldo der sonstigen Einkünfte hinzugerechnet. Dadurch entsteht eine Differenz bei den zurückgemeldeten Bescheiddaten (ebenso im Papiersteuerbescheid) im Besteuerungsanteil der Rente. Diese ist nämlich jetzt bei den Bescheiddaten um die EPP höher und das Steuerprogramm kann diesen höheren Besteuerungsanteil jetzt nicht mehr abbilden.

    Eine Lösung könnte folgendermaßen aussehen:

    Man erfasse einen weiteren Rentenbezug bzw. weißt der fiktiven Rente des VaSt-Abrufs eine weitere Rente zu. Von der Überlegung geleitet, dass es sich ja trotzdem nicht um eine weitere Leibrente und ebenso wenig um einen solchen Träger handeln dürfte, denn die „Deutsche Rentenversicherung“ hatte lediglich die Aufgabe die EPP auszuzahlen, wähle man eine „Sonstige Rente“ als Träger und als Art eine „Andere Rente“ aus, deren Rentenzahlung mit einmalig 300 Euro und einem hundertprozentigen Ertragsanteil, der mit dem Häkchen „Ertragsanteil selbst erfassen?“ manuell einzugeben ist. Die vorbenannten Häkchen bezüglich der EPP sind dabei nicht mehr zu verwenden, dafür gibt es ja jetzt diese sonderbare Rente! Schade um die Liebesmühe der Programmhersteller und den bürokratischen Aufwand der beiden Behörden, wobei man echt sagen kann, dass hier die Finanzverwaltung mit schmalem Fuß davongeeilt war. Sie hätte ebenso erkennen können, dass die lapidare Abbildung im Saldo des Besteuerungsanteils nicht unbedingt gleichsam mit dem Saldo der Sonstigen Einkünfte einhergehen kann. Zumal sich dieser Besteuerungsanteil in einer Leibrente kaum darstellen ließe. Die Finanzverwaltung diesen steuerbaren Wert in den Sonstigen Einkünften gesondert ausweisen hätte sollen oder die EPP ebenso im Berechnungsschema des Steuerbescheides aufführen sollen. Aber dazu hätten sie ja dem Steuerkunden plausibel machen müssen, woher sie einen weiteren Besteuerungsanteil dieser EPP als Hundertprozentrente herbeigezaubert haben.

  • Die Finanzverwaltung hat das Thema doch in der eigenen Webanwendung ganz ordentlich gelöst, auch wenn das bis Mai 2023 gedauert hat.

    Die gesondert übermittelte Bescheinigung des Rentenversicherungsträgers über die Zahlung der EPP wird seitdem beim VaSt-Abruf automatisch

    in das Formular Zusatzangaben für die Steuerberechnung geschrieben, wodurch sichergestellt wird, dass das nicht fälschlich als Rente erfasst

    wird. Die Angaben in diesem Zusatzformular dienen ausschließlich der Steuerberechnung und werden nicht an das Finanzamt übertragen.

    Vorgeschlagen hatte ich diese Verarbeitung bereits im Februar 2023, Ende März wurden dann die benötigten Zeilen in das Formular eingefügt.

    Bis die Steuerberechnung funktioniert hat und die Werte automatisch eingefügt wurden, ist es allerdings Mai geworden.

    Die gesonderte Bescheinigung zur EPP ist als Einmalige Sonderzahlung codiert, aus dem Wert von 300 ist außerdem erkennbar, dass es sich um

    die EPP-Zahlung handelt, so dass es die Finanzverwaltung geschafft hat, den Betrag ohne Nachfrage an der richtigen Stelle einzutragen.

    Das müsste eigentlich auch in den kommerziellen Programmen so lösbar sein.

  • Die gesonderte Bescheinigung zur EPP ist als Einmalige Sonderzahlung codiert, aus dem Wert von 300 ist außerdem erkennbar, dass es sich um

    die EPP-Zahlung handelt, so dass es die Finanzverwaltung geschafft hat, den Betrag ohne Nachfrage an der richtigen Stelle einzutragen.

    Das müsste eigentlich auch in den kommerziellen Programmen so lösbar sein.

    Aber doch nicht, wenn die EPP den Besteuerungsanteil erhöht, dann kann man ja wirklich nicht mehr von einer einmaligen Sonderzahlung sprechen.

    Meine Empfehlung war ein Vorschlag zur Güte, er muss nicht befolgt werden. Hier geht es auch ohne.

  • Eben darum, aber sie wird doch so zurückgemeldet als sei sie eine dem Besteuerungsanteil zuzumessende Einkunft geblieben. In ihrer eigenen Webanwendung mag die Finanzverwaltung die EPP davon getrennt ausweisen. Sie kann sich ja die einzelnen und verschiedenen Informationen der Meldestellen nach Belieben zurecht legen. Das können die kommerziellen Programme aber nicht, wenn der Betrag der EPP als steuerpflichtiger Anteil gemeldet wird, da sie nur über diese eine Datenquelle der Finanzverwaltung verfügen.

  • Das können die kommerziellen Programme aber nicht, wenn der Betrag der EPP als steuerpflichtiger Anteil gemeldet wird, da sie nur über diese eine Datenquelle der Finanzverwaltung verfügen.

    Wenn die Webanwendung der Finanzverwaltung diese gesonderte Rentenbescheinigung automatisch und ohne Zutun des Nutzers richtig

    als EPP-Zahlung erkennt und für Zwecke der Steuerberechnung in das Formular Zusatzangaben für die Steuerberechnung einträgt, dann muss

    das auch in kommerziellen Steuerprogrammen so umsetzbar sein.

    Bei der Konkurrenz ist das im Übrigen schon seit längerer Zeit umgesetzt. Dort führt der Bescheinigungsabruf dazu, dass die Frage, ob die

    ruhestandsbezogene EPP im Jahr 2022 ausbezahlt wurde, automatisch bejaht wird, wenn der Abruf die entsprechende Bescheinigung liefert.

    Dort hat man mit dem letzten Update vor wenigen Tagen sogar die Gewährung des Härteausgleichs nach § 46 Abs. 3 EStG für Arbeitnehmer,

    die die EPP erst im Zuge der Veranlagung vom Finanzamt erhalten, in die Steuerberechnung eingebaut.

  • Das Problem besteht aber im „Bescheiddatenabruf“.

    In der Webanwendung der Finanzverwaltung gibt es damit aber auch kein Problem. Der Bescheiddatenvergleich liefert die Sonstigen Einkünfte

    nur als Summe und in den Bescheiddaten, die es dort als eigene PDF-Datei gibt, ist sie unter den sonstigen Einkünften einzeln aufgeführt.

  • Schön wäre es ja, wenn die Programme diese steuerbaren Informationen auch so von der Finanzverwaltung erhalten könnten wie sie sich die Finanzverwaltung selber zurechtlegt. In den rückgeführten Bescheiddaten sind sie aber im Besteuerungsanteil der Renten ausgewiesen. Noch nicht einmal im amtlichen Papiersteuerbescheid werden sie so ordentlich aufgeführt.

  • Noch nicht einmal im amtlichen Papiersteuerbescheid werden sie so ordentlich aufgeführt.

    Bei uns schon, gleich ob im Papierbescheid oder im PDF-Bescheid bei Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe. Ich gebe ja nur selten

    Erklärungen über ein kommerzielles Programm ab, weil ich mit Mein ELSTER schneller bin, aber mir ist schon aufgefallen, dass nach der

    Abholung der Bescheiddaten immer nur der Bescheiddatenvergleich angezeigt wird. Einmal habe ich die von der Finanzverwaltung

    ebenfalls gelieferten Texterläuterungen zusätzlich aufrufen können, aber die Detailaufstellung, die vom Aufbau her dem Bescheid entspricht,

    habe ich in den kommerziellen Programmen noch nie zu Gesicht bekommen.

  • Die Texterläuterungen lassen sich nach dem Bescheiddatenabruf bei der Prüfung des Steuerbescheids unter den Hinweisen zum Steuerbescheid „Lesen Sie die Hinweise im Steuerbescheid“ aufrufen.

    Alles ändert aber an der Problematik nichts, dass die EPP bei der Übermittlung der Bescheiddaten den „Steuerpflichtigen Rentenanteilen“ zugewiesen wird. Dann können die Hersteller programmieren, was sie wollen, es wird immer ein Unterschied in dieser Summe bleiben.

  • Alles ändert aber an der Problematik nichts, dass die EPP bei der Übermittlung der Bescheiddaten den „Steuerpflichtigen Rentenanteilen“ zugewiesen wird.

    Bei mir stehen die unter Sonstige Einkünfte und dazu gehört doch die EPP für Rentner ebenso wie die Renten selbst. Das ist doch alles

    in § 22 EStG geregelt, dessen Überschrift heißt nun mal Arten der sonstigen Einkünfte. Wo sonst soll die EPP denn auftauchen ?

    Wenn da in den Bescheiddaten der SSE Steuerpflichtige Rentenanteile steht, dann ist das im Programm so hinterlegt, in den Bescheiddaten

    von Mein ELSTER steht das im Vergleich als Summe unter sonstige Einkünfte.

  • Nur im Elster-Portal wird die von der Deutschen Rentenversicherung gemeldete EPP nicht dem Besteuerungsanteil der Rente zugewiesen. Bei der Übermittlung von Bescheiddaten an einen anderen Datenprovider ja offensichtlich nicht. Wie kann das sein, dass der Besteuerungsanteil der Renten diesen Saldo erhöht? Zu beachten ist ja, dass die im Elster-Portal hinterlegten Werte nicht erst abgerufen werden müssen, sie verbleiben im Konto des Steuerkunden, der sich dort authentifiziert und lediglich seine Saldenprotokolle mitliest, die er sich bei Bedarf ausdrucken bzw. speichern kann. Wenn es anders wäre, ließe sich mit der vorgeschlagenen sonstigen Rente die EPP ja nicht abräumen.

    Da sich diese Aktion ja mit dieser Programmversion und diesem Festsetzungsjahr nicht mehr wiederholen wird, ist auch nicht mehr damit zu rechnen, dass noch einmal eine EPP extra getrennt von dem Besteuerungsanteil als ausgewiesene sonstige Einkünfte übermittelt werde. Mein Vorschlag galt daher zur Güte, um eine gleichsame Gegenüberstellung von Bescheid- und Berechnungsdaten zu erhalten.

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