Einnahme ohne USt. gemäß § 13b UStG/reverse charge korrekt verbuchen

  • Leider trotz Recherche im Forum und der Programmhilfe noch nicht klar: Wie verbuche ich als Umsatzsteuerpflichtiger eine Einnahme nach USt. gemäß § 13b UStG/reverse charge korrekt, insbesondere hinsichtlich der USt?


    Der Fall: 1000,- Euro Einnahme aus einer Leistung für ein schweizer Unternehmen wollen korrket verbucht werden.


    Ich habe unter "Einnahmen" eine eigene Position "Aufträge zu 0 % (reverse charge)" angelegt.

    Als Gründe habe ich gewählt:

    "Lieferungen nach § 13b UStG"

    "Übrige Lieferungen nach § 13b UStG"


    Damit taucht die Einnahme im Gewinn auf und ich bin mir auch ziemlich sicher, dass das so richtig ist.


    ABER: Was ist mit der USt-Vornameldung und der USt-Erklärung?


    Hier wird die Sache nebulös. Natürlich habe ich keine USt für diesen Betrag abzuführen, aber es scheint so, dass das FA trotzdem erwartet, dass ich den Posten von 1000,- in der USt-Voranmeldung und -Erklärung deklariere.

    Die Software scheint mir das nicht abzunehmen.


    In der USt-Voranmeldung finde ich unter "Umsätze und Vorsteuer" das Freifeld "Lieferungen/Leistungen zu 0%". Muss ich hier die 1000,- Euro eintragen? Ich vermute mal, ja, denn etwas anderes habe ich nicht gefunden. Die Frage ist nur, warum die Software das nicht selbst macht.


    In der USt-Erklärung ist es das gleiche: Ein Freifeld zum selbstausfüllen.


    Könnte mir jemand sagen ...

    ... ob diese händische Arbeit korrekt und nötig ist bzw. wie es besser/korrekt geht?

    ... warum die Software solche, unter Einnhamen doch ganz klar deklarierten Einnahmen nicht selbst in den USt-Erklärungen einträgt?


    Im Voraus für Hinweise vielen Dank. :)

  • -Welches Programm Modul?


    -Welches Steuerjahr?


    -Was sind Sie, Leistungsempfänger oder Leistungsgeber (Leistender, Auftragnehmer …)


    // Was bedeutet Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers Reverse-Charge?


    Das Reverse-Charge-Verfahren (Umkehrung der Steuerschuldnerschaft oder auch Abzugsverfahren) ist eine Sonderregelung bei der Umsatzsteuer. Nach diesem Spezialfall muss der Leistungsempfänger (Kunde) und nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer entrichten.



    Also die Steuerschuld, betreffend der Umsatzsteuer wird umgekehrt.



    // Wie buche ich eine Rechnung mit Reverse-Charge?


    Um die Steuerschuldumkehr zu buchen, trägt die Buchhaltung den Nettorechnungsbetrag in das Konto mit der Bezeichnung Innergemeinschaftlicher Erwerb ein. Das Konto hat die Nummer 3425 im Kontenrahmen SKR 03 und die Nummer 5425 in SKR 04



    Sind Sie der Steuerschuldner?



    // Wie schreibe ich eine Rechnung nach 13b aussehen?


    Rechnungen nach § 13b schreiben – Das muss beachtet werden


    Diese muss zunächst alle Pflichtangaben herkömmlicher Rechnungen im Sinne der §§ 14 und 14 a UStG enthalten: Vollständiger Name und Anschrift von Ihnen sowie dem Leistungsempfänger. Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer. Ausstellungsdatum.



    Oder waren Sie der Leistungsempfänger?



    Die Suche nach § 13 im Modul Gewinnerfassung liefert 16 Einträge für die Eingabefenster und 3 im Bereich Hilfen!


    Ich frage lieber noch einmal nach. So wie ich es verstanden habe, erbrachten Sie eine Leistung für ein schweizer Unternehmen und die sollen die Umsatzsteuer zahlen. Richtig?

  • Hallo Papa_001,


    Es geht um die Steuersparerklärung für Selbständige, Gewinnerfassungsmodul

    Steuerjahr 2023

    Leistungsempfänger ist mein Kunde, die Rechnung habe ich also dem Kunden in der Schweiz gestellt.

    Es geht um die Verbuchung einer Einnahme


    Quote

    Ich frage lieber noch einmal nach. So wie ich es verstanden habe, erbrachten Sie eine Leistung für ein schweizer Unternehmen und die sollen die Umsatzsteuer zahlen. Richtig?

    So ist es und damit haben die auch kein Problem.


    Es gibt im Gewinnerfassungsmodul der SSEfS 2023 kein Einnahmekonto für Innergemeinschaftlichen Erwerb. Daher habe ich selbst einen Posten dafür angelegt, 0 % Ust. eingetragen und in den dann auftauchenden Feldern, wie bereits beschrieben "Lieferungen nach § 13b UStG" bzw. "Übrige Lieferungen nach § 13b UStG" angegeben. Da das so vorgesehen zu sein scheint, wird das wohl auch korrekt sein.

    ABER:

    Warum taucht eine dort eingetragene Einnahme nicht automatisch in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und -Erklärung auf? Denn so weit ich gelesen habe, muss ich einen solchen Betrag aufführen, auch wenn er für die USt nicht wirklich von Belang ist.

    - Hat das einen bestimmten Grund?

    - Muss ich die Beträge händisch und summiert im dortigen Freifeld "Lieferungen/Leistungen zu 0%" eintragen?


    Darauf wäre eine fachkundige Antwort gut. Vielen Dank.

  • DIE LÖSUNG:


    Wenn, wie anfangs beschrieben die Einnahme unter "Einnahmen" in einer eigene Position "Aufträge zu 0 % (reverse charge)" verbucht wurde, taucht die Summe dann in der Umsatzsteuer-Erklärung auf unter:

    "Meldepflichtige oder nicht steuerbare Umsätze" im Feld "Übrige Umsätze § 13b UStG des leistenden Unternehmers"

    Das gleiche in der Ust-Voranmeldung, vorausgesetzt, man hat das richtige Quartal ausgewählt :)


    Für die Einnahme-Position zu 0 % Ust. sollte gewählt werden: "Lieferungen nach § 13b UStG".

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