Zins- u. Tilgungszahlungen als Werbungskosten für Nutzungsersatz durch Darlehenswiderruf?

  • Hallo Zusammen,

    es geht um ein widerrufenes Darlehen, für das im Rahmen eines Vergleichs die Bank "Nutzungsersatz" gezahlt und davon pauschal 25 % Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten hat.

    Da die Steuerbescheide aus den Vorjahren noch offen sind, stellt sich mir die folgende Frage: Ist es möglich, für die Vorjahre noch die Anlage KAP abzugeben und darin die jeweils für dieses Darlehen gezahlten Zinsen und Tilgungen einzutragen, um durch Verlustvortrag bei Kapitaleinkünften die abgeführten Steuern wieder zu holen?

    Ich hoffe, mich einigermaßen verständlich ausgedrückt zu haben und danke schon mal ganz herzlichen im Voraus für hilfreiche Tipps und Anregungen

    LG Michi

  • Tilgungen sicher nicht. Ob die gezahlten Zinsen in solchen Fällen als negative Kapitalerträge nacherklärt werden dürfen, ist eine steuerrechtliche

    Frage. Ich könnte die jetzt nicht aus dem Stegreif beantworten.

  • Grundsätzlich müssten Sie eine Steuerbescheinigung für Kapitaleinkünfte von Ihrer Bank erhalten können. Einiges lässt sich nur spekulativ aus Ihren Angaben ableiten. Wenn das Darlehen widerrufen wurde, ich nehme einmal an, Sie hatten ein Darlehen bei der Bank gehabt, dass sie anschließend widerrufen hatten, gelten ja die Darlehnsraten nicht mehr als rückzuzahlende Tilgungen und Zinsen, sondern als vorübergehende Einlage, die mit einem Zinsanteil verrechnet wurde und dieser sich im Vergleich ausdrückte. Dieser Zinsvorteil ist von Ihnen ja ebenfalls zu versteuern gewesen und unterfällt wie alle Ihre anderen Kapitalerträge dem Sparerfreibetrag und Ihres individuellen Einkommensteuersatzes.

    Als Verlust Vortrag bei Kapitaleinkünften gilt das insoweit nicht, wenn man es auch so auszudrücken vermöge.

  • Herzlichen Dank für die Antworten.

    Ja, Darlehen von einer Bank und ja, Steuerbescheinigung der Bank wurde ausgestellt. Das Darlehen wurde widerrufen, aber die Zahlung der Bank, von denen sie Steuern einbehalten hat, erfolgte ohne deren Rechtsanerkenntnis, hat das Widerrufsrecht bestritten. Es war also keine Rückabwicklung des Darlehens. Die Bank hat auch nach dem Widerruf die Darlehnsraten weiterhin als Zinsen und Tilgung abgebucht.

    Daher müssten diese doch nicht als vorübergehende Einlage angesehen werden sondern schon in Gänze als rückzuzahlende Tilgungen und Zinsen gegolten haben., oder irre ich hier trotzdem?

    Edited once, last by Michi (April 27, 2023 at 3:45 PM).

  • Naja, wenn Sie sich im Feststellungsstil äußern „es geht um ein widerrufenes Darlehen,“. Dann geht erst einmal wohl jeder hier im Forum davon aus, dass dies von keiner Seite bestritten worden sei. So ist erst einmal nicht eindeutig, wo steuerrechtlich hier angeknüpft werden könnte. Ich bin von einer gewöhnlichen Prüfung der Kapitalerträge ausgegangen, welche Sie mit der Anlage KAP und den vorliegenden Steuerbescheinigungen beim Finanzamt veranlassen können. Andererseits sprechen Sie von einem Vergleich, den ich so verstehe, dass Sie der Bank einen Nutzungsersatz schuldig geblieben seien oder sollte es anders herum gewesen sein? Was hat Ihnen die Bank gezahlt, bei dem kein Rechtsanerkenntnis erfolgt sei, wenn sie bei Ihnen doch andererseits weiterhin ihre Tilgungsraten und Zinsen abgebucht hat? Dann sollten das auch, so wie Sie vermuten, keine zu vergüteten Einlagen gewesen sein. Unbenommen davon können Sie Ihre Steuerbescheinigung, auf welche Weise diese auch immer zu Stande gekommen sein mag, beim Finanzamt mittels einer Anlage KAP einreichen. Ansonsten versuchen Sie uns auch Ihre abstrakten Formulierungen so zu trennen und auseinanderzuhalten, damit wir wissen, was jetzt genau geschehen war. Es genüge auch ein Telegrammstil, welcher der Reihe nach, die Ereignisse aufzählen könnte.

  • O.k., o.k., alles noch mal auf Anfang! Hier die Ereignisse der Reihe nach:

    2006 Annuitätendarlehen über 100.000 € aufgenommen.

    2016 Feststellung der Widerrufbarkeit des Darlehens durch die Verbraucherzentrale.

    2016 fristgerecht eingelegter Widerruf mit der Erklärung, alle weiteren Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu leisten.

    2016 Bank lehnt den Widerruf ab und zieht bis 2021 weiterhin Zinsen und Tilgung für das Darlehen per Lastschrift ein.

    2017-2020 div. Angebote und Gegenangebote zur Auflösung des Darlehensvertrages.

    2021 Hilfsweise Kündigung des Darlehens zum Ablauf der Zinsfestschreibung und Begleichung der Restschuld.

    2022 Nach Einschalten eines Rechtsanwalts zahlte die Bank aus Kulanz x.xxx € "Nutzungsersatz," ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Davon hat die Bank pauschal 25 % Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer einbehalten und eine Steuerbescheinigung ausgestellt.

    Insgesamt haben wir von 2006 bis 2021 für das Darlehen rd. 170.000 € an die Bank bezahlt, 100.000 Tilgung sowie 70.000 € Zinsen und Gebühren, für die jeweils jährliche Steuerbescheinigungen ausgestellt wurden.

    Ich hoffe, nun ist alles klar und unmissverständlich, oder?

  • Ich hoffe, nun ist alles klar und unmissverständlich, oder?

    Das ja, aber das ist eindeutig ein Fall für den Steuerberater und auch der wird sich schwer tun. Da müsste man entweder mit der Bank streiten,

    ob es sich bei dem Nutzungsersatz überhaupt um Kapitalerträge handelt oder gegenüber dem Finanzamt dartun, dass es sich nicht um

    steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne von § 20 EStG handelt.

  • Sehr gut Papa!

    :) :) :) :)

    Bei meinem Vergleich im Jahr 2016 hat mich die Bank 5 Jahre früher aus dem Vertrag entlassen. Ich bekam für meine Zahlungen der ersten 5 Jahre keinen Nutzungsersatz, aber in dem neuen Vertrag wurde der Schuldzins erheblich verringert. Demzufolge gab es keine kapitalertragsteuerpflichtigen Zahlungen.

    Michi sollte den Ablauf tatsächlich genau wiedergeben.

  • Lieber Michi,

    entschuldige, irgendwie habe ich die letzten Beiträge übersehen.

    Ich kann mich aber noch entsinnen, dass in dem Forum, in welchem wir über das Widerrufsrecht diskutiert haben, auch die Steuerpflicht des Nutzungsersatzes Thema war. Ich werde in den nächsten Tagen mal nach der Adresse dieses Forums schauen und diese hier einstellen.

    Aber m. E. kannst Du die zuvor gezahlten Schuldzinsen nicht als Verlustvorträge dagegen rechnen und die Tilgungen schon gar nicht.

    Edited once, last by Trekker (April 28, 2023 at 11:23 PM).

  • Ihr Annuitätendarlehen war wohl ausschließlich privat veranlasst. Der Unterschied zwischen Tilgungs- und Annuitätendarlehen liegt prinzipiell darin, dass beim Tilgungsdarlehen die Zinsen immer geringer werden, beim Annuitätendarlehen Zins und Tilgung gleichbleiben. Die Zinsen sich also nicht verringern können. Das macht natürlich überwiegend nur Sinn, wenn man auch Zinsen als Betriebs- oder Werbungskosten absetzen kann. Was sich ansonsten nur für die Bank rechnet. Das dürfte aber allgemein hier bekannt sein. Ich kann es nur aus Ihren Äußerungen lesen und auch zugegebenermaßen mit etwas Spekulation zwischen Ihren Zeilen und an dem was Sie weglassen. Also daraus, was Sie nicht berichten können, dass Ihr Darlehen ein privates Darlehen war. Sonst wäre es vielleicht auch keine verbraucherrechtliche Frage gewesen.

    Die Kapitalerträge aus Ihrer Nutzungsausfallentschädigung, egal wie diese zustande gekommen sein mögen und wie ungerecht Sie sich darin behandelt sehen, können Sie natürlich mit der Ihnen ausgestellten Bescheinigung als Anlage KAP beim Finanzamt gegen Ihre Sparerfreistellung oder Ihren individuellen Stauersatz prüfen lassen.

    Die nächste Überlegung die Sie sich meiner Meinung gestellt haben, ob vielleicht auch die einbehaltenen Kapitalertragszinsen Ihrer Bank, wegen der anderen Tilgungszinsen überhaupt als solche hätten entstehen können, sei in der Tat eine steuerrechtliche Frage. Aber diesen Gang können Sie sich sparen. Verluste können ja nur aus einer vergeblichen Gewinnerzielungsabsicht entstanden sein. Das wäre durchaus bei verschiedenen Fonds und unterschiedlichen Anleihen gegeben, wobei sich der Fiskus auch darin stets sehr schwer damit tut, jegliche Arten von Verlusten einander gegenverrechnen zu lassen. Nur Gleiches mit Gleichem will er verrechnen lassen. Letztendlich hatten Sie diese Gewinnerzielungsabsicht aber nicht. Ihnen ist ein Schaden aus Ihrem privaten Vermögen entstanden, sowohl bei Zins als auch bei Tilgung. Also aus einer Vermögensmasse die weder vor noch nach einer steuerrechtlichen Bewertung entstanden sein kann. Und damit nicht weiter steuerbar. Somit fielen auch schon fragliche Verluste aus vergeblichen Tilgungen, welche als Verlust in früheren Jahren entstanden sein könnten und mit Gewinnen späterer Jahre nach dem Zufluss- oder Abflussprinzip vor oder zurück getragen werden könnten aus diesem Raster heraus und haben, wie Ihnen bereits durch Charlie24 und Trekker schon dargebracht, keine steuerlichen Auswirkungen.

    Letztendlich auf Ihre Ausgangsfrage bezogen, Werbungskosten oder vielleicht Betriebskosten können Sie nicht absetzen!

  • Ich kann mich aber noch entsinnen, dass in dem Forum, in welchem wir über das Widerrufsrecht diskutiert haben, auch die Steuerpflicht des Nutzungsersatzes Thema war. Ich werde in den nächsten Tagen mal nach der Adresse dieses Forums schauen und diese hier einstellen.

    Aber m. E. kannst Du die zuvor gezahlten Schuldzinsen nicht als Verlustvorträge dagegen rechnen und die Tilgungen schon gar nicht.

    Hier der versprochene Link: https://www.finanz-forum.de/threads/20061-…zungswerterlass

    Bitte beachten, dass dort in mehreren Threads über das Thema diskutiert wird.

Participate now!

Don’t have an account yet? Register yourself now and be a part of our community!