Fotovoltaikanlage

  • Hallo,

    heute habe ich gelesen, dass für Anlagen bis 30kwp die Einkommensteuer auf den Gewinn entfällt. Muss man also keine EÜR oder Anlage G mehr ausfüllen?

    Ich brauche also für die ganze Sache keine Umsatz- MwSt ab 2022 bezahlen. Ich habe bei EWEnetz 419,64 € an MwSt gezahlt. Kann ich mir den Betrag über die ganz normale Einkommensteuererklärung wiederholen?

    Wie sieht es aus mit Ust. auf Eigenverbrauch?

    Bitte um Hilfe, danke.

  • Bei der Umsatzsteuer ergibt sich für bestehende Anlagen grundsätzlich keine Änderung.

    Die Steuerbefreiung nach nach § 3 Nr. 72 EStG betrifft nur die Einkommensteuer: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

    Wenn du die Anlage schon länger als 5 Jahre betreibst, könntest du zu Beginn eines Kalenderjahres in die Kleinunternehmerregelung wechseln

    und dir so die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom sparen. Darüber musst du allerdings vorab deinen Netzbetreiber unterrichten,

    der darf dir nämlich dann keine Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom mehr vergüten.

  • Zunächst herzlichen Dank.

    Die Anlage ist nunmehr 10 Jahre alt. Verstanden habe ich, dass ich in die Kleinunternehmerregelung wechseln muss, um mir die wechselseitige Umsatzsteuer zu sparen.

    Inwiefern ist aber überhaupt die Einkommensteuer bei meiner Anlage noch relevant?

  • Inwiefern ist aber überhaupt die Einkommensteuer bei meiner Anlage noch relevant?

    Wenn die Anlage die Kriterien von § 3 Nr. 72 EStG erfüllt, fällt sie ab 2022 ersatzlos aus der Einkommensteuererklärung.

    Auch die EÜR für die Anlage fällt weg. Wenn es sonst kein Gewerbe gibt, entfällt die Gewinnermittlung vollständig.

    Verstanden habe ich, dass ich in die Kleinunternehmerregelung wechseln muss, um mir die wechselseitige Umsatzsteuer zu sparen.

    Das hätte schon vor einigen Jahren erfolgen können. Wenn dein Netzbetreiber mitspielt, und dir die Gutschriften ab Januar 2023

    korrigiert, sollte das kein Problem sein. Wenn du für 2022 keine Voranmeldungen eingereicht hast, dann könnte er bereits ab

    2022 korrigieren. Dann musst du ihm zwar die erhaltene Umsatzsteuer zurückzahlen, aber du müsstest deinen Eigenverbrauch

    bereits 2022 nicht mehr der Umsatzsteuer unterwerfen. Dann könntest du bereits für das Jahr 2022 eine Umsatzsteuererklärung

    als Kleinunternehmer einreichen. Solche Korrekturen mögen die natürlich nicht, weil sie den eigenen Vorsteuerabzug berichtigen

    müssen.

  • Wenn die Anlage unter die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG fällt, dann sind der Verkauf und die Entnahme des Stromes einkommensteuerfrei.

    Die USt bleibt wie bisher (s. oben bei CH).

    Das ist aber für Altanlagen, die noch nicht vollständig abgeschrieben sind, kein Vorteil, denn man darf auch keine Verluste mehr abschreiben. Könnte bei 10 Jahre alter Anlage ein Problem sein.

    Weiterer Punkt: Falls also Ihr Gewerbe nur aus dem nun steuerfreien PV-Verkauf besteht, brauchen Sie auch keine EÜR mehr abzugeben; Sie dürfen sogar nicht!

    Falls Ihr Gewerbe noch andere Anteile hat und Sie doch eine EÜR abgeben müssen gibt es ein Problem mit der SSE23:

    Es ist nicht möglich, in der Gewinnermittlung bei Gewerbeeinnahmen diese steuerfreien Einnahmen einzugeben. Der Sachverhalt "Steuerfrei nach Nr. 72" ist überhaupt (noch?) nicht vorgesehen.

    Ich habe deshalb meine EÜR online mit dem ELSTER-System gemacht. Die EÜR aus der SSE23 habe ich nur für die USt verwenden können. Die USt ist ja von der ESt-Freiheit nicht betroffen (wie schon oben ausgeführt).

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