EÜR 2022 für PV-Anlage wegen Verlust versenden

  • Hallo,
    ich möchte die EÜR 2022 der PV-Anlage versenden, weil ich einen Verlust übermitteln will.
    Der ergibt sich dadurch, dass die Abschreibung der Anlage auf 20 Jahre aufgeteilt wurde.
    Wann kommt das dafür notwendige Update der Software?
    MfG
    JHSchmidt

  • Die Anlage ist relativ klein (nur 4,59 kWp) und von 2015. Falls ich die Verluste nicht mehr abschreiben kann, wären 13 Jahre (2022-2034) verloren. Eine nachträgliche Vollabschreibung ist ja meines Erachtens auch nicht mehr möglich...
    Aber die Umsatzsteuer für die Einspeisung und vielleicht sogar für den Eigenverbrauch soll man weiter zahlen???

  • Aber die Umsatzsteuer für die Einspeisung und vielleicht sogar für den Eigenverbrauch soll man weiter zahlen???

    Bei Fertigstellung 2015 kannst du doch bereits zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren. Das ist immer nur zu Beginn eines Jahres möglich,

    der Netzbetreiber darf dann in den Gutschriften aber keine Umsatzsteuer mehr ausweisen. Für 2022 ist das wahrscheinlich schwierig, ich weiß

    nicht, wie flexibel dein Netzbetreiber da ist. Als Kleinunternehmer musst du für den selbst verbrauchten Strom keine Umsatzsteuer entrichten.

  • Mir geht es ebenso wie JHSchmidt. Ich habe einen wunderbar hohen Verlust aus der EÜR 2022, kann ihn aber leider nicht für meine Einkommenssteuererklärung nutzen weil die Steuersparerklärung 2022 (noch) nicht dafür nutzbar ist. Es ist schon kurios, dass ein Programm, welches vor 18 Monaten veröffentlicht wurde, im Detail noch solche Fehler hat. Die Übertragung der EÜR in die EK-Erklärung ist eine wesentliche und zugesicherte Produkteigenschaft. Mir fehlt jegliches Verständnis für das Verhalten der AA. Ich erwarte eine Produktverbesserung noch innerhalb des 1.Quartal 23.

  • Ich habe einen wunderbar hohen Verlust aus der EÜR 2022, kann ihn aber leider nicht für meine Einkommenssteuererklärung nutzen weil die Steuersparerklärung 2022 (noch) nicht dafür nutzbar ist.

    Falls deine PV-Anlage unter § 3 Nr. 72 EStG fallen sollte, wirst du den wunderbar hohen Verlust auch dann nicht nutzen können, wenn das

    Programm die Übermittlung der EÜR für 2022 zulässt. Die meisten Anlagen auf Wohngrundstücken fallen unter die Einkommensteuerbefreiung.

    § 3 EStG - Einzelnorm

  • Die Anlage ist relativ klein (nur 4,59 kWp) und von 2015. Falls ich die Verluste nicht mehr abschreiben kann, wären 13 Jahre (2022-2034) verloren. Eine nachträgliche Vollabschreibung ist ja meines Erachtens auch nicht mehr möglich...

    So scheint es wohl zu sein! Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 ist für noch nicht abgeschriebene "Altanlagen" eine schlechte Sache; kein Vorteil. Und auch neue Anlagen kann man nicht mehr abschreiben. Die "einfache Handhabung" durch Wegfall der Steuer ist teuer erkauft! Wo das eine "Förderung" sein soll, erschließt sich mir nicht.

  • Auch ich habe das Problem wie JH. Habe die Anlage 05/2021 in Betrieb genommen und mich für die Besteuerung entschieden. Dadurch habe ich in den ertsen Jahren Verluste, die ich jetzt mit dem neuen Update aber nicht mehr geltend machen kann.

    Man hat für Bestandsanlagen immer noch das Wahlrecht, ob man besteuert werden will oder nicht.

    Meine Einkommensteuererklärung 2022 habe ich schon ohne die EÜR Anlage versendet in dem Glauben, dass ich diese nachreichen kann, sobald das Update vorliegt.

    Das ist Schnee von gestern !

    Prompt kommt heute vom Finanzamt die Aufforderung mit Frist, die Anlge EÜR nachzureichen. Also muss das Wahlrecht noch Gültigkeit haben.

  • Prompt kommt heute vom Finanzamt die Aufforderung mit Frist, die Anlge EÜR nachzureichen. Also muss das Wahlrecht noch Gültigkeit haben.

    Nein, vielleicht hat es sich noch nicht bis zu jedem Sachbearbeiter herumgesprochen, dass § 3 Nr. 72 EStG abweichend vom ursprünglichem

    Gesetzentwurf bereits ab 2022 anzuwenden ist. Ich persönlich weiß auch nicht, ob die Finanzämter Angaben zur Größe und zum Standort von

    PV-Anlagen bereits so erfasst haben, dass das für die Beurteilung der Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr.72 EStG taugt.

    Ihre Photovoltaikanlage und das Finanzamt
    www.finanzverwaltung.nrw.de
  • Nach telefonischer Rücksprache beim Finanzamt ist es tatsächlich so, dass für 2022 weder Gewinne noch Verluste für eine PV-Anlage bis zu einer bestimmten Größe (bei mir sind es ca. 9kW) bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

    Über diese Änderung erhielt das Finanzamt erst gestern Kenntnis.

  • Die Anlage ist relativ klein (nur 4,59 kWp) und von 2015. Falls ich die Verluste nicht mehr abschreiben kann, wären 13 Jahre (2022-2034) verloren. Eine nachträgliche Vollabschreibung ist ja meines Erachtens auch nicht mehr möglich...
    Aber die Umsatzsteuer für die Einspeisung und vielleicht sogar für den Eigenverbrauch soll man weiter zahlen???

    Hallo,

    ich habe eine Anlage aus 2021 und auch die Abschreibung nicht voll ausgenutzt. EÜR für 2022 habe ich abgeben und auch die Umsatzsteuer bezahlt, aber dem Verlust kann ich in der Einkommensteuer wegen §3 Nr 72 nicht geltend machen. Ist das nun so gewollt? Weiter zahlen (Umsatzsteuer), aber den Verlust nicht geltend machen? Kann das jemand so bestätigen?

    Vielen Dank und viele Grüße.

  • Ist das nun so gewollt? Weiter zahlen (Umsatzsteuer), aber den Verlust nicht geltend machen? Kann das jemand so bestätigen?

    Ja, das ist so gewollt. Bei der Umsatzsteuer kannst du frühestens nach 5 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahrs zurück

    zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Du hast dir die Vorsteuer erstatten lassen, also musst du 5 Jahre in der Regelbesteuerung

    bleiben. Mit der Einkommensteuer hat das überhaupt nichts zu tun.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto für unser Forum? Die Zugangsdaten zu einem Steuertippskonto können hier nicht verwendet werden.
Registrieren Sie sich kostenlos, um Beiträge erstellen zu können!