EÜR 2022 für PV-Anlage wegen Verlust versenden

  • Ja, das ist so gewollt. Bei der Umsatzsteuer kannst du frühestens nach 5 Jahren zu Beginn des folgenden Kalenderjahrs zurück

    zur Kleinunternehmerregelung wechseln. Du hast dir die Vorsteuer erstatten lassen, also musst du 5 Jahre in der Regelbesteuerung

    bleiben. Mit der Einkommensteuer hat das überhaupt nichts zu tun.

    Alles klar, danke für Deine schnelle Antwort. Das das zwei getrennte Wege sind ist mir klar, aber dann ist das Gesetz für alte Anlagen, zumindest wenn die Abschreibung noch nicht fertig ist, nachteilig. :(

    Dann hat aber mein Finanzamt die EÜR falsch angenommen und überprüft? Zumindest hatte ich die wie gewohnt über Elster abgegeben und diese wurde angenommen und für richtig erklärt. :/

  • Das das zwei getrennte Wege sind ist mir klar, aber dann ist das Gesetz für alte Anlagen, zumindest wenn die Abschreibung noch nicht fertig ist, nachteilig.

    Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG hat nicht nur Vorteile, das siehst du richtig. Nachdem aber die Gesamtgewinnprognose in

    der Langzeitbetrachtung positiv sein sollte, gleicht sich das irgendwann in der Zukunft theoretisch aus, aber natürlich erst nach über 20 Jahren.

  • Ja, unter dem Deckmäntelchen der "Vereinfachung und Förderung" lässt sich der Staat da eine schöne "Einnahmevorauszahlung" zukommen:

    Bisher hat ja jede neue PV-Anlage jahrelang Verluste abgeschrieben. Diese Verlustabschreibungen fallen für den Fiskus jetzt weg; also derzeit Steuermehreinnahmen!

    Und was in x-Jahren dann sein wird weiß keiner. Die Nr. 72 kann genauso schnell weider verschwinden wie sie gekommen ist.

    (Beispiel aus der Vorsorge: Von einem Tag auf den anderen mussten in der Rentenkrankenversicherung auch Beiträge für andere Einkommen gezahlt werden und die Beiträge stiegen für die Betroffenen drastisch und die schönen Worte der Gesetzlichen Versicherung "Bleiben Sie in der gesetzlichen KK, denn dann haben Sie im Alter niedrige Beiträge" gingen in Rauch auf.)

    Im Übrigen habe ich den starken Verdacht, dass diese Nr. 72 von den Politikern gut gemeint aber schlecht durchdacht war.

  • Die Nr. 72 kann genauso schnell weider verschwinden wie sie gekommen ist.

    Das halte ich für äußerst unwahrscheinlich. Man sollte die Steuerausfälle aus der AfA und der Sonder-AfA für kleine Photovoltaikanlagen auch nicht

    überschätzen, fiskalisch hat das keine große Bedeutung. Das Beispiel aus dem Bereich der unterfinanzierten Krankenversicherung kann man auf

    diesen Bereich schon deshalb nicht übertragen, weil auch die möglichen Steuereinnahmen aus den kleinen PV-Anlagen gering sind.

  • In 2022 habe ich eine neue PV-Anlage angeschafft. Im ersten Jahr habe ich natürlich einen Verlust, der jetzt bei meiner Einkommensteuererklärung nicht anerkannt wurde, eben mit der obigen Begründung. Ich hatte das eigentlich anders verstanden, dass eine Gewinnermittlung ab 1.1.2023 nicht mehr notwendig ist und somit noch für das Jahr 2022 schon. Ist schon eigenartig, was sich der Gesetzgeber da praktisch rückwirkend ausgedacht hat. Dann sollte das auch für in 2022 angeschaffte Anlagen bzgl. der Umsatzsteuer gelten und und würde mir viel Arbeit ersparen. So finanziere ich mit meiner ESt auch noch die Löcher des Staates.

  • Ist schon eigenartig, was sich der Gesetzgeber da praktisch rückwirkend ausgedacht hat. Dann sollte das auch für in 2022 angeschaffte Anlagen bzgl. der Umsatzsteuer gelten und und würde mir viel Arbeit ersparen.

    Das gilt aber leider nur "ertragssteuerlich"; die Umsatzsteuer ist davon nicht berührt.

    So finanziere ich mit meiner ESt auch noch die Löcher des Staates.

    So ist es.

    Diese Maßnahme zur "Steuerfreiheit" gehört nach Meiner Einschätzung in die Rubrik "das Gegenteil von gut ist gut gemeint".

  • ...und toll ist auch, das alle Investitionsabzugsbeträge, die man in 2020 oder 2021 gebildet hat für die Anschaffung einer PV in 2022 jetzt

    rückgängig gemacht werden, heisst: Vater Staat holt sich das Geld dafür zurück aus der "guten Steuererstattung".

    Das Gegenteil von gut ist eine Klatsche für Menschen, die hier investiert haben....

  • Wer mit seiner PV-Anlage nicht nur Strom verkauft oder Eigenverbrauch hat, sondern den Strom zu einer weiteren gewerblichen Aktivität nutzt hat noch die Möglichkeit, wenigtens anteilig Verluste geltend zu machen:

    Behandlung von Photovoltaikanlagen in anderweitigem Betriebsvermögen,

    Siehe

    BMF-Schreiben vom 17. Juli 2023

    BETREFF Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EStG)

    GZ IV C 6 - S 2121/23/10001 :001

    DOK 2023/0659709

    in Abschnitt 9. Behandlung von Photovoltaikanlagen in anderweitigem Betriebsvermögen, Rn. 24

    https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2023-07-17-Photovoltaikanlagen-Steuerbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=2

    Hier ist festgelegt, dass § 3 Nr. /2 EStG nur insoweit anzuwenden ist, als der Strom eingespeist, entnommen oder an Dritte veräußert wird. Der Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage bleibt unberührt, soweit dieser auf die eigenbetriebliche Nutzung des Stroms aus der Photovoltaikanlage entfällt. Bis zur Höhe der Einnahmen und der Entnahmen i. S. v. § 3 Nummer 72 Satz 1 EStG gilt das Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 3c Absatz 1 EStG.

    Ich habe mal mit diesem Schreiben argumentiert. Habe aber noch keine Antwort meines FA.

  • Wer jetzt auf die Anlaufverluste spekuliert

    hat, ärgert sich verständlicherweise.

    ich denke nicht, das man spekuliert hat, sondern es war geltendes Recht.

    Eine rückwirkende Änderung steuerrechtlicher Normen ist kein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (BFH vom 9.8.1990, X R 5/88, BStBl II 1991, 55).

  • Vor ca. 10 Jahren, erstellte ich für einen Verwandten eine Gewinnermittlung für eine PV Anlage.

    Schon damals war mir klar, dass das nicht ewig so läuft.

    Und er bekam immerhin noch 26 Ct pro KWh. Bei heute, 8 ct pro KWh werden wohl die meistens Anlagen Verluste gemeldet haben

    Die Trumpfkarte "Liebhaberei" ,also fehlende Gewinnererzielungsabsicht, gibst schon länger. Schon vor Photovoltaik mussten bestimmte gewerbliche Betriebe nichts mehr abgeben.

    Mal von der zusätzlichen Arbeitsbelastungen für die Bezirke abgesehen, Verluste über längere Zeit mag das Finanzamt nicht so gerne.

  • ich denke nicht, das man spekuliert hat, sondern es war geltendes Recht.

    In vielen Fällen wurden die Steuerbescheide hinsichtlich der Verluste aus PV-Anlagen schon in den letzten Jahren für vorläufig erklärt,

    was den Finanzämtern die Möglichkeit offen hielt, diese gewerbliche Tätigkeit irgendwann doch als Liebhaberei einzustufen.

    Rückwirkend wurde im Übrigen gar nichts geändert. Die Einkommensteuer ist ein Jahressteuer, die erst mit Ablauf des Kalenderjahrs entsteht.

    Das Jahressteuergesetz 2022 ist im Dezember 2022 in Kraft getreten, konnte also für 2022 ganz legal Regelungen wie im § 3 Nr. 72 EStG treffen.

  • rückwirkend wird jedoch in diesem Zusammenhang der Steuerbescheid 2021 geändert - dank Nr. 72 Ende 2022

    und bei vielen halt auch der Bescheid 2020 wo man den Abzugsbetrag ja auch schon bilden konnte und das in 2021, wo von der Gesetzesänderung

    Ende 2022 nix vorlag ohne zu erahnen war. Treu und Glauben? alles nichts wert.

  • Diese Investitionsabzugsbeträge sind eben nun mal nur eine Rückstellung, das Geld wurde ja nicht ausgegeben und kann auch nicht mehr

    steuerrelevant ausgegeben werden, jedenfalls nicht für eine PV-Anlage. Dass man die folgerichtig auflösen muss, hat doch nichts mit Treu

    und Glauben zu tun.

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