Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen zum Nullsteuersatz

  • Hallo,

    in einem BMF-Schreiben wurde geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Nutzung eines Speichers in Verbindung mit einer PV-Anlage) eine Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen in das Privatvermögen zum Nullsteuersatz möglich ist.

    Ich versuche gerade, diese Entnahme in SteuerSparErklärung 2023 einzutragen, leider kann ich den festen Steuersatz von 19 % nicht auf 0 setzen, so dass mir die Software eine sehr hohe Umsatzsteuerzahllast anzeigt.

    Gibt es eine Möglichkeit, hier den Nullsteuersatz zu verwenden? Braucht es dafür ein Update o.ä.?

    Einmal editiert, zuletzt von xpreisx (16. März 2023 um 18:41)

  • Sorry, aber was genau stimmt an meiner Aussage und Frage nicht? Das Schreiben habe ich gelesen.

    Ich habe einen Speicher, was ("aus Vereinfachungsgründen") ausreicht, um die Anforderungen zu erfüllen (darüber hinaus habe ich ein und zukünftig zwei Elektrofahrzeuge, mit denen die Eigennutzung des selbst produzierten Stroms noch weiter erhöht wird; das ist aber nicht erforderlich, wenn man das Schreiben liest).

    Somit sollte ich die Anlage zum Nullsteuersatz in das Privatvermögen überführen können. Oder was verstehe ich falsch?

  • Somit sollte ich die Anlage zum Nullsteuersatz in das Privatvermögen überführen können. Oder was verstehe ich falsch?

    Wenn ich die Kommentierungen hier lese, habe ich da Zweifel:

    BMF: Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen ab 2023 | Finance | Haufe
    BMF: Ausführliche Stellungnahme dazu, wie Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich richtig eingestuft werden, wie der 0 % Steuersatz in der Praxis angewendet wird…
    www.haufe.de
    Umsatzsteuer: BMF zu Photovoltaikanlagen und Nullsteuersatz | Steuern | Haufe
    Seit 1.1.2023 unterliegt die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaikanlagen einem Nullsteuersatz. Das BMF will hierzu Stellung nehmen.
    www.haufe.de
  • Welcher Teil lässt Sie denn zweifeln, dass die Nutzung eines Speichers in Verbindung mit einer PV-Anlage, die vor dem 01.01.23 in Betrieb genommen wurde, nicht dazu führt, dass aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden soll, dass mind. 90 % des selbstproduzierten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden wird?

    Mindestens im Beitrag im ersten Link steht ganz klar (so wie es auch im BMF-Schreiben steht):

    Zitat


    Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmen: Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer mindestens 90%igen Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Teil des Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

    Ich habe einen Speicher. Damit darf aus Vereinfachrungsgründen davon ausgegangen werden, dass ich 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwenden werden.

  • Wenn ich die Beiträge lese, zweifle ich ja nicht an der Möglichkeit der Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmen.

    Die Frage ist doch, ob die Entnahme auch sicher zum neuen 0-Steuersatz erfolgen darf und was man letztlich davon unterm Strich hat.

    Man kann es so verstehen.

  • "Man" (oder ich) spare dadurch tausende Euro, da ich den selbst verbrauchten PV-Strom nicht mehr zu versteuern hätte. Nur noch die Umsatzsteuer der zu erhaltenen Einspeisevergütung muss ich dann zukünftig noch an das Finanzamt weiterleiten.

    Was soll denn die Alternative zum Nullsteuersatz sein? Eine Entnahme zu 19 %? Das war doch schon vorher möglich?

    Mich mich als quasi Laien hört sich das alles, insbesondere auch ein langer Thread im Photovoltaikforum, sehr danach als, als wäre es "definitiv" zum Nullsteuersatz.

    Daher die Frage, ob diese Software es zukünftig erlauben wird/könnte, hier eine Steuersatz selbst zu definieren.

  • Das Dokument des BMF heißt ja auch "Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen". Seit 2023 gilt ja auch für Lieferung und Installation dem Nullsteuersatz... Alles andere macht hier irgendwie keinen Sinn.

  • https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_zu_Photovoltaikanlagen_03_2023.pdf

    Seite 12:

    "Im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 wurde allerdings geregelt, unter welchen Voraussetzungen Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurden und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zum Nullsteuersatz dem Unternehmensvermögen entnommen werden können, um damit eine zukünftige Besteuerung des selbstverbrauchten Stroms mit Umsatzsteuer zu vermeiden.

    Eine Entnahme des gesamten Gegenstandes ist grundsätzlich nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere dann auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist ebenfalls, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

    Die Entnahme der Photovoltaikanlage muss gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt unter Nennung des Entnahmezeitpunkts und Begründung der Entnahmemöglichkeit (vgl. vorgenannte Grundsätze) angezeigt werden.

    Die Entnahme nur des nichtunternehmerisch genutzten Teils einer Photovoltaikanlage, welche ursprünglich zulässigerweise in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet wurde, ist nicht möglich.

    Weiterhin ist zu beachten, dass trotz einer möglichen Entnahme der Photovoltaikanlage die Umsatzsteuer aus den erhaltenen Einspeisevergütungen weiterhin im Rahmen der vorliegenden umsatzsteuerlichen Pflichten erklärt und abgeführt werden muss."

    Gerade den zweiten fett markierten Teil kann ich per SteuerSparErklärung 2023 schlecht abbilden, da ich hier bei der Entnahme nur 19 % fest vorgegeben habe und nicht zum Nullsteuersatz wechseln kann.

    Einmal editiert, zuletzt von xpreisx (17. März 2023 um 22:56)

  • Hm, leider kam hier gar nichts mehr. In Elster selbst kann man mE zu 19, 7 und 0 Prozent entnehmen, in SSE 2023 nur zu 19 Prozent. Kann man, und falls ja wann, mit einem Update rechnen?

    Ich frage mich, wie ich die UStVA für Q1 machen kann, wenn ich die Anlage eigentlich zum 31.03. ins Privatvermögen entnehmen möchte. Lasse ich den Teil einfach weg und melde die Entnahme per Schreiben an das Finanzamt an, und mache meine Voranmeldung ganz normal, ohne Angabe der Entnahme, und trage die dann irgendwann nach (da sie ja keine Auswirkungen auf die USt-Zahllast hat?

    Edit: Ich kann ja mE nachträglich eine berichtigte Voranmeldung machen, in der ich dann die Entnahme zu 0 % ergänze, sobald die SSE dann hoffentlich dies unterstützt.

  • Hallo Manfred Buder, ich benütze auch das SSE 2023 (Steuererklärung für 2022). Ich nehme an, dass Sie nicht speziell auf das Thema dieses Threads:
    Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen zum Nullsteuersatz eingehen wollten. Vielmehr möchten sie wahrscheinlich wissen, wie eine Lohnsteuererklärung in SSE erstellt wird. Wenn Sie das Programm SSE 2023 öffnen können, müssen Sie zuerst Ihre Grunddaten (Name etc) eingeben. Eine große Hilfe ist der Rote Faden, der als Reiter (obere Leiste) im Programm erscheint. In dem Screenshot können Sie den Roten Faden (Hilfestellung) erkennen, der Sie durch Ihre Steuererklärung führen kann. Oben rechts habe ich mit einem roten Strich die Suchmaske markiert. Hier können sie z.B den Begriff "Sonderausgaben" eingeben. Das Programm SSE 2023 wird Ihnen dann alle Informationen zu dem Begriff "Sonderausgaben" anzeigen.

    Einmal editiert, zuletzt von Steuerfuchs61 (15. April 2023 um 17:41)

  • Hallo xpreisx,

    habe dasselbe Problem. Hätte ein Schreiben ans Finanzamt verfasst zur Entnahme. Wie haben sie es final gelöst und haben sie schon eine Rückmeldung?

  • Ja ärgerlich, ich habe heute Bescheid bekommen, dass ich die Anlage rückwirkend zum 01.01.2023 entnehmen darf.

    Hat schon jemand Infos zu einem Update?

  • Man kann m.E. behelfsweise "verkauft/ausgeschieden" als Einstellung wählen, dann kann man auch die 0 % auswählen und in der EÜR geht das m.W. auch in dieselbe Zeile, egal ob entnommen oder verkauft.

  • Mich würde auch interessieren, ob das Team von "Akademischen Arbeitsgemeinschaft", die Änderung auf dem Schirm hat und die Änderung im Programm einbaut, um eine korrekte Entnahme zu ermöglichen?

    Man kann m.E. behelfsweise "verkauft/ausgeschieden" als Einstellung wählen, dann kann man auch die 0 % auswählen und in der EÜR geht das m.W. auch in dieselbe Zeile, egal ob entnommen oder verkauft.

    Entnehmen und Verkaufen sind aber doch zwei paar Schuhe und hat auch absolut nichts mit der EÜR zu tun, sondern hier geht es um die Umsatzsteuererklärung und eine korrekte Entnahme!

  • Entnehmen und Verkaufen sind aber doch zwei paar Schuhe und hat auch absolut nichts mit der EÜR zu tun, sondern hier geht es um die Umsatzsteuererklärung und eine korrekte Entnahme!

    Natürlich hat die Angabe auch etwas mit der EÜR zu tun und wird dort berücksichtigt, auch wenn man die EÜR vielleicht gar nicht mehr abgeben will. Wo in der Umsatzsteuererklärung sollte die Entnahme mit 0% ausgegeben werden?

  • Natürlich hat die Angabe auch etwas mit der EÜR zu tun und wird dort berücksichtigt, auch wenn man die EÜR vielleicht gar nicht mehr abgeben will.

    Nein hat Sie nicht, man sollte Umsatzsteuer und Einkommensteuer nicht in einen Topf schmeißen.
    Zumeist sich mit der neuen Regelung auch das Thema EÜR erledigt hat.

    Man müsste im entsprechenden generierten Dokument schauen, ob in der Umsatzsteuererklärung, in Feld 158 (Zeile 29) es richtig eingetragen ist. Laut Support ist es so.

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