Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmensvermögen zum Nullsteuersatz

  • Hallo,


    in einem BMF-Schreiben wurde geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Nutzung eines Speichers in Verbindung mit einer PV-Anlage) eine Entnahme der PV-Anlage aus dem Unternehmensvermögen in das Privatvermögen zum Nullsteuersatz möglich ist.


    Ich versuche gerade, diese Entnahme in SteuerSparErklärung 2023 einzutragen, leider kann ich den festen Steuersatz von 19 % nicht auf 0 setzen, so dass mir die Software eine sehr hohe Umsatzsteuerzahllast anzeigt.


    Gibt es eine Möglichkeit, hier den Nullsteuersatz zu verwenden? Braucht es dafür ein Update o.ä.?


  • Sorry, aber was genau stimmt an meiner Aussage und Frage nicht? Das Schreiben habe ich gelesen.


    Ich habe einen Speicher, was ("aus Vereinfachungsgründen") ausreicht, um die Anforderungen zu erfüllen (darüber hinaus habe ich ein und zukünftig zwei Elektrofahrzeuge, mit denen die Eigennutzung des selbst produzierten Stroms noch weiter erhöht wird; das ist aber nicht erforderlich, wenn man das Schreiben liest).


    Somit sollte ich die Anlage zum Nullsteuersatz in das Privatvermögen überführen können. Oder was verstehe ich falsch?

  • Somit sollte ich die Anlage zum Nullsteuersatz in das Privatvermögen überführen können. Oder was verstehe ich falsch?

    Wenn ich die Kommentierungen hier lese, habe ich da Zweifel:

    BMF: Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen ab 2023 | Finance | Haufe
    BMF: Ausführliche Stellungnahme dazu, wie Photovoltaikanlagen umsatzsteuerlich richtig eingestuft werden, wie der 0 % Steuersatz in der Praxis angewendet wird…
    www.haufe.de

    Umsatzsteuer: BMF zu Photovoltaikanlagen und Nullsteuersatz | Steuern | Haufe
    Seit 1.1.2023 unterliegt die Lieferung und Installation kleiner Photovoltaikanlagen einem Nullsteuersatz. Das BMF will hierzu Stellung nehmen.
    www.haufe.de

  • Welcher Teil lässt Sie denn zweifeln, dass die Nutzung eines Speichers in Verbindung mit einer PV-Anlage, die vor dem 01.01.23 in Betrieb genommen wurde, nicht dazu führt, dass aus Vereinfachungsgründen davon ausgegangen werden soll, dass mind. 90 % des selbstproduzierten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden wird?


    Mindestens im Beitrag im ersten Link steht ganz klar (so wie es auch im BMF-Schreiben steht):


    Quote


    Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmen: Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann von einer mindestens 90%igen Verwendung des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke insbesondere dann ausgegangen werden, wenn ein Teil des Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist auch, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

    Ich habe einen Speicher. Damit darf aus Vereinfachrungsgründen davon ausgegangen werden, dass ich 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwenden werden.

  • Wenn ich die Beiträge lese, zweifle ich ja nicht an der Möglichkeit der Entnahme aus dem umsatzsteuerlichen Unternehmen.

    Die Frage ist doch, ob die Entnahme auch sicher zum neuen 0-Steuersatz erfolgen darf und was man letztlich davon unterm Strich hat.

    Man kann es so verstehen.

  • "Man" (oder ich) spare dadurch tausende Euro, da ich den selbst verbrauchten PV-Strom nicht mehr zu versteuern hätte. Nur noch die Umsatzsteuer der zu erhaltenen Einspeisevergütung muss ich dann zukünftig noch an das Finanzamt weiterleiten.


    Was soll denn die Alternative zum Nullsteuersatz sein? Eine Entnahme zu 19 %? Das war doch schon vorher möglich?


    Mich mich als quasi Laien hört sich das alles, insbesondere auch ein langer Thread im Photovoltaikforum, sehr danach als, als wäre es "definitiv" zum Nullsteuersatz.


    Daher die Frage, ob diese Software es zukünftig erlauben wird/könnte, hier eine Steuersatz selbst zu definieren.

  • Das Dokument des BMF heißt ja auch "Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen". Seit 2023 gilt ja auch für Lieferung und Installation dem Nullsteuersatz... Alles andere macht hier irgendwie keinen Sinn.

  • https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/Hilfe_zu_Photovoltaikanlagen_03_2023.pdf


    Seite 12:


    "Im BMF-Schreiben vom 27.02.2023 wurde allerdings geregelt, unter welchen Voraussetzungen Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 erworben wurden und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben, als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zum Nullsteuersatz dem Unternehmensvermögen entnommen werden können, um damit eine zukünftige Besteuerung des selbstverbrauchten Stroms mit Umsatzsteuer zu vermeiden.

    Eine Entnahme des gesamten Gegenstandes ist grundsätzlich nur möglich, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wird. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere dann auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Ausreichend ist ebenfalls, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

    Die Entnahme der Photovoltaikanlage muss gegenüber dem örtlich zuständigen Finanzamt unter Nennung des Entnahmezeitpunkts und Begründung der Entnahmemöglichkeit (vgl. vorgenannte Grundsätze) angezeigt werden.

    Die Entnahme nur des nichtunternehmerisch genutzten Teils einer Photovoltaikanlage, welche ursprünglich zulässigerweise in vollem Umfang dem Unternehmen zugeordnet wurde, ist nicht möglich.

    Weiterhin ist zu beachten, dass trotz einer möglichen Entnahme der Photovoltaikanlage die Umsatzsteuer aus den erhaltenen Einspeisevergütungen weiterhin im Rahmen der vorliegenden umsatzsteuerlichen Pflichten erklärt und abgeführt werden muss."


    Gerade den zweiten fett markierten Teil kann ich per SteuerSparErklärung 2023 schlecht abbilden, da ich hier bei der Entnahme nur 19 % fest vorgegeben habe und nicht zum Nullsteuersatz wechseln kann.

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