Energiepreispauschale und Altersentlastungsbetrag

  • Hallo,

    In der SSE wird die Energiepreispauschale, die ich als Rentner erhalten habe, in die Berechnung des Altersentlastungsbetrages einbezogen. Das Steuerprogramm tax 2023 von Buhl, das ich jedes Jahr zum Vergleich nutze, berücksichtigt die 300€ jedoch nicht bei der Berechnung. Das ist das erste mal, dass eine jährliche Steuerberechnung in den beiden Programmen eine Abweichung ausweist.

    Nach einer entsprechenden Rückfrage hat mir Buhl mitgeteilt, dass die 300€ nicht in die Berechnung des Altersentlastungsbetrages einbezogen werden.


    Kann mir jemand eine Fundstelle nennen, wo ich nachlesen kann, welche Berechnung zutreffend ist?

  • wollistep

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  • Nach einer entsprechenden Rückfrage hat mir Buhl mitgeteilt, dass die 300€ nicht in die Berechnung des Altersentlastungsbetrages einbezogen werden.

    Das ist die Rechtsauffassung bei Buhl. Meines Erachtens ist die allerdings falsch. Buhl will die Regelung für Versorgungsempfänger

    analog auch für Rentner angewendet wissen. Ich halte das für unzulässig, da der Wortlaut sowohl von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe c EStG

    wie auch der von § 24a EStG eindeutig ist. § 24a EStG verweist zwar auf Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG, aber nicht auf

    Leistungen nach Buchstabe c.

    § 22 EStG - Einzelnorm

    § 24a EStG - Einzelnorm

    Da eine Regelung aus dem § 19 ESTG analog heranzuziehen, verstößt gegen übliche Auslegungsregeln.

  • Ich habe hier das gegenteilige Problem:


    Die mir aus einem regulären Job (nicht pauschal versteuert) zustehende EPP wurde nicht vom AG ausgezahlt.

    Die SSE berücksichtigt sie bei der Steuerberechnung und Abrechnung korrekt, jedoch nicht beim Altersentlastungsbetrag.

    Dort wird nur das in der LStB bescheinigte Brutto berücksichtigt. Wäre die EPP ausgezahlt worden (Buchstabe E in der LStB)

    würde sie über das dann höhere Brutto in den Altersentlastungsbetrag einbezogen (versuchsweise getestet).

    Diese Ungleichbehandlung scheint mir ein Fehler zu sein?

  • Schöpfst du denn damit den Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags nicht bereits aus ?

    In diesem Fall tatsächlich nicht: Der Job war nur kurzzeitig und die Vermietungseinkünfte waren in diesem Jahr wg. hoher Erhaltungsmaßnahmen der WEG deutlich geringer als sonst.

  • Es kann natürlich sein, das das Programm in dem Punkt fehlerhaft ist. In den §§ 113 ff EStG habe ich nichts gefunden, dass der Altersentlastungsbetrag

    auf die EPP nicht zu gewähren ist. Ich habe allerdings auch nur geblättert. Aber in § 119 Abs. 1 EStG heißt es ausdrücklich, dass die

    Energiepreispauschale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu berücksichtigen ist.


    § 119 EStG - Einzelnorm

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