Minijob Anlage Vorsorgeaufwand Feld 54 55 Rentenversicherung

  • Hallo zusammen,


    ich bin neu hier im Forum und gebe dieses Jahr meine erste Steuererklärung ab. Auf Empfehlung nutze ich die Software SteuerSparErklärung 2023 für Windows.


    Ich habe einige Monate im Jahr 2022 einen Minijob parallel zu einem bezahlten Pflichtpraktikum während des Studiums ausgeübt, der auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurde (keine pauschale Versteuerung). Steuerklasse ist dementsprechend 6 gewesen. Zudem habe ich keinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung eingereicht.


    Daher habe ich diesen Minijob (520 Euro-Job) im Programm auf Basis der Lohnsteuerbescheinigung unter "Nichtselbstständige Einnahmen" erfasst. Wenn ich mir jetzt vor dem Versand die Vorschau anzeigen lassen, hat die Software in den Feldern 54 und 55 der Anlage Vorsorgeaufwand jeweils 1(=Ja) ausgewählt. Wenn ich den Minijob lösche, wird nur noch Feld 54 ausgewählt, was korrekt ist, da das Pflichtpraktikum sozialversicherungsfrei ist.


    Da ein Minijob aber doch seit 2013 der gesetztlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt, verstehe ich diese Auswahl nicht. Kann mir diesbezüglich hier jemand weiterhelfen?


    Vielen Dank im Voraus!

  • hat die Software in den Feldern 54 und 55 der Anlage Vorsorgeaufwand jeweils 1(=Ja) ausgewählt. Wenn ich den Minijob lösche, wird nur noch Feld 54 ausgewählt, was korrekt ist, da das Pflichtpraktikum sozialversicherungsfrei ist.

    Da sich die Zeile 55 auf die in Zeile 54 genannte Tätigkeit bezieht, ist das m. E. nicht korrekt. Wenn ich in Zeile 54 das Pflichtpraktikum angebe,

    muss in Zeile 55 richtigerweise 2, also Nein erscheinen.

  • "Wenn ich in Zeile 54 das Pflichtpraktikum angebe,muss in Zeile 55 richtigerweise 2, also Nein erscheinen."


    -> Das ist macht das Programm auch so. Wenn ich dann aber den Miniob hinzufüge, wird in Zeille 55 "Ja" (also 1) erscheinen, was eigentlich nicht der Fall sein sollte, oder?


    Schonmal danke für Antwort!

  • Wieviele Lohnsteuerbescheinigungen haben Sie?

    In Summe vier Stück. Den Minijob, das Pflichtpraktikum und dann noch zwei sozialversicherungspflichtige Anstellungen, die aber nichts mit den beiden Erstgenannten zu tun (andere Zeiträume innerhalb des Jahres) und auch nicht mit den Feldern 54 und 55.

  • Die Lösung ist ziemlich einfach.


    Der MiniJob hat in der Anlage N nichts zu suchen. Also hierzu keine Einträge machen.


    Die anderen drei Lohnsteuerbescheinigungen sind in der Anlage N einzeln zu erfassen.


    Zu der Eingangsfrage bzgl. der Beträge zur Rentenversicherung aus dem MiniJob kann man sagen, dass diese Angabe freiwillig ist. Man muss sie also nicht machen. Sie kann sich aber lohnen, das kommt aber auf den Einzelfall an. Mit der Steuersparerklärung lässt sich das problemlos simulieren.


    Bei den Angaben zur gesetzlichen Rentenversicherung (ohne Beiträge lt. Lohnsteuerbescheinigung), was für den MiniJob zutrifft, trägt man in der oberen Zeile die durch Einhaltung selbst gezahlten RV-Beiträge ein. Zusätzlich muss dann aber noch der Arbeitgeberanteil aus dem MiniJob, siehe in der Erfassungsmaske unten „Gesetzliche Rentenversicherung MiniJob“ eingetragen werden. Das sind genau 15% von der Bruttogehaltsumme vom MiniJob.

  • Ja das kann passieren, wenn die Angaben nicht klar und deutlich gemacht worden sind.


    Häufig werden kurzfristige Minijobs (=kurzfristige Beschäftigung) und geringfügige Minijobs (=geringfügige Beschäftigung) und Midijobs (=Gleitzonenjobs) in einen Topf geworfen.


    Drei Anstellungsverhältnisse sind zu unterscheiden:

    • 520-€ Minijob (geringfügige Beschäftigung) = maximaler Verdienst: 520 Euro
    • Kurzfristige Beschäftigung = auf 70 Tage befristet
    • Gleitzonenjob/Midijob = Über 520,01 € bis 1600


    Meine Ausführungen betrafen den 520-€ MiniJob.

  • Ja das kann passieren, wenn die Angaben nicht klar und deutlich gemacht worden sind.

    Die Angaben waren von Anfang an klar und deutlich:


    Ich habe einige Monate im Jahr 2022 einen Minijob parallel zu einem bezahlten Pflichtpraktikum während des Studiums ausgeübt, der auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen wurde (keine pauschale Versteuerung).

    Und hier auf die Frage nach der Anzahl der Lohnsteuerbescheinigungen:

    In Summe vier Stück. Den Minijob, das Pflichtpraktikum und dann noch zwei sozialversicherungspflichtige Anstellungen ...

  • Und der Minijob sollte in meinem Fall an der Angabe nichts mehr verändern,

    Der dürfte eigentlich nichts verändern, denn der in Zeile 54 ja nicht eingetragen. Wenn er doch tut, ist die Programmierung an der Stelle

    nicht sauber. Ob das steuerliche Auswirkungen hat, ist eine ganz andere Frage. Das sind ja nur ergänzende Angaben, damit müsste ich

    mich auch erst näher beschäftigen.

Participate now!

Don’t have an account yet? Register yourself now and be a part of our community!