Energiepreispauschale für "frisch" pensionierte Beamte

  • Meine Frau ist seit 1. September 2022 in Pension, bis 31. August war sie Lehrerin an einem bayerischen Gymnasium. Während ich (seit 6 Jahren in Pension) die Energiepreispauschale mit dem Januargehalt bekommen habe, hat sie nichts bekommen. Als sie daraufhin telefonisch bei der zuständigen Bezirksfinanzdirektion nachfragte, hieß es, es liege ein Fehler vor. Als sie darauf bestand, die Pauschale überwiesen zu bekommen, versicherte ihr der zuständige Sachbearbeiter, er werde den Fall prüfen. Als meine Frau sich wieder erkundigte, erklärte man ihr, dass in der Verwaltung ein Fehler passiert sei, sie solle den Betrag mit der Einkommensteuererklärung 2022 geltend machen. Als sie sich daraufhin schriftlich darüber beschwerte, dass die Energiepreispauschale bei den JETZT vorliegenden Energiepreisen JETZT benötigt würde, und nicht erst 2023, erhielt sie die - mehr oder weniger- gleichlautende Mitteilung, allerdings in einer durch die Zitate mehrere Paragraphen begründeten Form:

    Die Zahlung der EEP nach Art. 114 f BayBEamtVG sei ausgeschlossen, "wenn ein Anspruch auf eine EPP nach Abschnitt XV EStG besteht. Ein Anspruch besteht, wenn beispielsweise Einkünfte nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG nur an einem Tag im Veranlagungszeitraum 2022 erzielt wurden. Die Zahlung der EPP durch den Arbeitgeber erfolgte jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 117 EStG: Bestand beispielsweise zum 1. September 2022 kein aktives Beschäftigungsverhältnis mehr, wurde die EPP nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Sie wird aber nach Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 automatisch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzt (vgl. § 115 Abs. 1 EStG). Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich."

    Muss sich meine Frau nun mit diesem Bescheid abfinden oder kann sie dagegen vorgehen? Der Rechtsanspruch auf die EPP geht nach diesem Schreiben zwar nicht verloren, aber was hilft eine Berücksichtigung bei der Einkommensteuererklärung, wenn diese dann erst mit mehr als einem Jahr Verspätung wirkt?

    Schließlich liegt der Fehler ganz offensichtlich bei den Behörden, die sich jetzt mit Hinweis auf verschiedene Paragraphen aus der Verantwortung ziehen wollen. Der zuständige Sachbearbeiter hat ja am Telefon selbst zugegeben, dass hier der Fehler bei der Verwaltung liegt.

  • Geofuxx

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  • Die Frage hat mit der Programmbedienung überhaupt nichts zu tun. Da am 01.09.2022 kein gegenwärtiges erstes Dienstverhältnis mehr bestand,

    durfte der Arbeitgeber die EPP nicht mit den Septemberbezügen auszahlen. Meines Erachtens ist das kein Fehler. Die Geltendmachung erst in der

    Einkommensteuererklärung für 2022 trifft viele Arbeitnehmer aus ganz unterschiedlichen Gründen. Meine Schwiegertochter war z. B. wegen eines

    Arbeitgeberwechsels genau um diese Zeit 6 Wochen ohne Beschäftigung, der ergeht es nicht anders. Man kann die Einkommensteuererklärung 2022

    bereits jetzt einreichen, dann hat man gute Chancen, bereits Ende März oder Anfang April den Steuerbescheid für 2022 zu bekommen.


    Ein Anspruch auf Zahlung nach Art. 114f BayBeamtVG besteht eindeutig nicht: https://www.gesetze-bayern.de/…/Document/BayBeamtVG-114f


    Fehlerhaft war nur die am Telefon gegebene Auskunft, es liege ein Fehler vor, aber daraus kann man keine Ansprüche herleiten.

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