Guten Morgen und schönen Sonntag,
Weiss jemand, wie genau der Terminus "Einkünfte... erzielen" bzw. im speziellen das Wort "erzielen" definiert ist? Konkret geht es darum, ob ein selbständiger Freiberufler eine Anspruchsberechtigung gemäss §113 EStG auf die Energiepreispauschale 2022 hat.
Dieser Freiberufler hat einen festen Wohnsitz in Deutschland, ist in Deutschland bis dato unbeschränkt steuerpflichtig, ist nicht-selbständig im Ausland tätig (auf diese ausländischen Einkünfte hat Deutschland allerdings aufgrund DBA kein Besteuerungsrecht) und hat bis Ende 2021 als Freiberufler aktiv in Deutschland gearbeitet. In 2022 gibt es in seiner EÜR zwar Umsätze, allerdings ist dies lediglich Geldzufluss für Leistungen, die bereits in 2021 erbracht wurden - in 2022 war er somit zwar nicht aktiv als Freiberufler tätig, hatte dennoch Einnahmen.
Der Wortlaut des §113 EStG ist
"Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreispauschale."
Bedeutet "erzielen" hier, dass der Anspruchsberechtigte die Leistung in 2022 erbracht haben muss oder kann es auch bedeuten, dass der Umsatz in 2022 stattgefunden haben soll, unabhängig davon, ob die Leistung bereits im Vorjahr erbracht wurde?
Ich persönlich tendiere zu der Ansicht, dass keine Anspruchsberechtigung besteht. Die SteuerSparErklärung geht nach Eingabe aller Daten offenbar von einer Anspruchsberechtigung aus. Wie sind Eure Meinungen? Oder kennt jemand eine klare rechtliche Definition des Begriffs "erzielen"?
herzliche Grüsse!