Energiepreispauschale für Pensionäre


  • Frage: Bei der Festzusetzende Steuer werden die 300 € ausbezahlt.

    Bei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden die 300 € versteuert.

    Aber was bedeutet Arbeitnehmer Pauschbetrag 300 € ?

  • Das sieht nach Fehler aus. Da wird die EPP nicht als Versorgungsbezug behandelt, sondern als Arbeitslohn aus einer aktiven Tätigkeit,

    von der Arbeitnehmerpauschbetrag abgezogen werden darf. Ob es an der Erfassung liegt, keine Ahnung?

  • Mein Beitrag stimmt leider nicht ganz. Was ist passiert.

    Mein Nachbar ist Pensionär. Arbeitet auch mit der SSE. Da sein Zertifikat abgelaufen war, hat er mich gebeten seinen Steuerfall (2021) zu versenden.

    Der Fall blieb auf meinem Rechner und ich habe jetzt aus Neugier wegen der EEP (2022) rumgespielt.

    Charlie24, hat ja bereits daraufhin hingewiesen, dass das Programm von Arbeitslohn ausgeht .Daraufhin habe ich überprüft, was wurde bei Nichtselbständige Einnahmen ausgewählt.

    In in der Tat, mein Nachbar hatte Arbeitslohn, anstatt Pension ausgewählt.

    Trotzdem bleibt der "AN Pauschbetrag 300€" ein Rätsel.

    2 Mal editiert, zuletzt von talberg (23. Januar 2023 um 08:22)

  • Da Arbeitslohn ausgewählt wurde, ist der Arbeitnehmerpauschbetrag anzusetzen, wenn keine Werbungskosten dazu geltend gemacht werden. Da "nur" 300 € Arbeitslohn vorliegen, wird der Arbeitnehmerpauschbetrag nur in Höhe von 300 € dagegen gerechnet.

  • Meine Frau ist seit September 2018 Versorgungsempfängerin. Sie hat im Dezember 2022 mit den bzw. zusätzlich zu den Versorgungsbezügen ausweislich der Monatsabrechnung die EPP in Höhe von 300 € erhalten. Nun liegt uns mittlerweile in Papier wie auch in den VaSt-Daten die Lohnsteuer-Jahresbescheinigung für 2022 vor. Dort sind in Zeile 3 die gesamten Bezüge/Zahlungen für 2022 als "Bruttoarbeitslohn" enthalten, wo der Betrag nun um 300 € höher liegt als die Versorgungsbezüge in Zeile 8. Demnach wurde wohl die EPP nicht als Versorgungsleistung erfasst, sondern als Arbeitseinkommen.

    Ich erhalte nun nach Übernahme der VaSt-Daten folgende Meldung des Prüfers, wenn ich den Dialog zur Erfassung der Lohnsteuer-Jahresbescheinigung verlassen will: Der von Ihnen eingegebene Bruttoarbeitslohn übersteigt die in Zeile 8 eingetragenen Versorgungsbezüge.

    Die Meldung ist insofern schon noch nachvollziehbar, als dass ich wie in den Vorjahren bei meiner Frau als Art der Einnahmen Pension oder Vorruhestandsbezüge (ausschließlich) eingetragen habe. Was ja im Prinzip auch der Realität entspricht. Aber nicht dazu passt, dass hier augenscheinlich die EPP als Arbeitseinkommen erfasst wurde.

    Muss ich nun, um diese Meldung nicht mehr zu erhalten, die Art der Einnahmen auf Aktive Tätigkeit (auch nur einen Teil des Jahres) umstellen? Dann ergibt sich daraus leider als nächstes Problem, dass ich eine Tätigkeit angeben muss, wo aber nach meinem Eindruck keiner der im Dropdown-Menü angebotenen Einträge den Sachverhalt abbildet, dass die "Tätigkeit" sich im Erhalt der EPP erschöpft. Oder gibt es irgendwo eine andere Möglichkeit, diesen Erhalt der EPP in den Angaben abzubilden? Oder sollte ich die Meldung einfach nur ignorieren?

    Einmal editiert, zuletzt von ahoellrigl (6. Februar 2023 um 02:22)

  • Danke, das hatte ich fast vermutet. War mir aber nicht ganz sicher gewesen, ob nicht doch irgendwo eine Option versteckt gewesen wäre, die EPP sinnvoll als solche auszuweisen.

    Ich habe jetzt erst einmal in der SSE folgende Erläuterung zur Erfassung der Lohnsteuer-Jahresbescheinigung hinzugefügt:

    Der in Zeile 3 als Bruttoarbeitslohn angegebene Betrag umfasst neben den in Zeile 8 angegebenen Versorgungsbezügen zusätzlich die im Dezember 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale in Höhe von 300 €.

    Kann natürlich sein, dass später in der automatisierten Auswertung beim FA der Sachverhalt anhand des Betrages gleich richtig erkannt wird, aber dann wird die Erklärung halt nicht gelesen. Schaden wird sie vermutlich nicht.

  • Kann natürlich sein, dass später in der automatisierten Auswertung beim FA der Sachverhalt anhand des Betrages gleich richtig erkannt wird,

    Das kann sein, aber im Moment weiß das niemand. Mit den Ergänzenden Angaben wird die Erklärung zur personellen Bearbeitung

    ausgesteuert. Was mich interessieren würde, ist, ob das Programm Zeile 51 der Anlage Vorsorgeaufwand aktiviert. Das sieht man

    in den Formularen.

  • Das kann sein, aber im Moment weiß das niemand. Mit den Ergänzenden Angaben wird die Erklärung zur personellen Bearbeitung

    ausgesteuert. Was mich interessieren würde, ist, ob das Programm Zeile 51 der Anlage Vorsorgeaufwand aktiviert. Das sieht man

    in den Formularen.

    (...)

    Noch eine Nachfrage: Wurde bei der Ehefrau in der Steuerberechnung ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 300,00 € abgezogen ?


    Das schaue ich gerne nach, wenn ich das nächste Mal wieder die SSE öffne. Bin da noch in der Datensammelphase für die ESt-Erklärung 2022.

    Da ich schon seit vielen Jahren meine Erklärungen mit der SSE mache und die Daten dabei von einem Jahr ins nächste übertrage, sind auch in der aktuellen Datei viele Erläuterungen noch enthalten, die ich früher gemacht hatte. Als die Erklärungen noch papierhaft waren und aus den Formularen sowie den mittels SSE erstellten Anhängen bestanden. Die Bearbeitungszeiten waren da aber auch zuletzt akzeptabel - vielleicht sind sie in meinem FA ja auch nur schnell... ;) Prinzipiell sollte das FA die allermeisten Angaben in den Erläuterungen schon kennen, aber sie sind auch für mich selbst ganz informativ, wenn ich teilweise mal wieder nachvollziehen muss, was bei manchen Angaben zu beachten ist. Man könnte natürlich dafür den Text aus den Erläuterungen auch in Notizen verschieben, die nicht mit übertragen werden. Muss ich mir mal ansehen, insofern Danke auch für den Hinweis.

  • ... ich hatte ja noch was nachschauen wollen

    Was mich interessieren würde, ist, ob das Programm Zeile 51 der Anlage Vorsorgeaufwand aktiviert. Das sieht man

    in den Formularen.

    In meinem Fall hier nicht, im Formular sind die Kästchen leer.

    Wenn ich da auf das leere Kästchen mit der Nr. 407 klicke, lande ich bei Versicherungen und Altersvorsorge in den Sonderausgaben. Aber dort und auf den Unterseiten für die einzelnen Versicherungen kann ich nicht erkennen, ob/wo man ggf. selbst erklären könnte steuerfreie Zuschüsse, Arbeitgeberbeiträge oder Beihilfen erhalten zu haben. Wobei die EPP ja auch nicht steuerfrei ist, insofern erscheint es mir richtig zu sein, dass das Programm hier nichts einträgt.

    Noch eine Nachfrage: Wurde bei der Ehefrau in der Steuerberechnung ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 300,00 € abgezogen ?

    Zunächst einmal werden dort für die Ehefrau 300 € als Arbeitslohn angegeben. Und ja, davon wird dann derselbe Betrag als Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen. Was nach meinem Verständnis auch Sinn ergibt - die EPP ist grundsätzlich wie Arbeitseinkommen zu versteuern, bleibt aber im konkreten Fall steuerfrei, weil der Betrag geringer ist als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von maximal 1.200 € (solange es keine weiteren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit neben den Versorgungsbezügen gibt).

  • Mit der Zeile 51, das war ein Tippfehler von mir, gemeint hatte ich richtig die Zeile 56 der Anlage Vorsorgeaufwand.

    Die Lohnsteuerbescheinigung ist m. E. fehlerhaft. die 300,00 € EPP hätten als laufender Versorgungsbezug ausgewiesen werden müssen,

    ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag steht ebensowenig zu wie ein Altersentlastungsbetrag.

  • Mit der Zeile 51, das war ein Tippfehler von mir, gemeint hatte ich richtig die Zeile 56 der Anlage Vorsorgeaufwand.

    OK, ein bisschen hatte ich mich auch gewundert, was das mit Krankenversicherung zu tun haben sollte. Ich schaue mir das heute Abend noch mal an.

    Die Lohnsteuerbescheinigung ist m. E. fehlerhaft. die 300,00 € EPP hätten als laufender Versorgungsbezug ausgewiesen werden müssen,

    ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag steht ebensowenig zu wie ein Altersentlastungsbetrag.

    Mag sein, aber Bescheinigung und VaSt-Daten liegen halt erst mal so vor. Irgendeinen Grund wird es schon gegeben haben bzw. irgendwer wird es schon so entschieden haben, dass die EPP für Versorgungsempfänger in Sachsen-Anhalt (und auch in anderen Bundesländern?) technisch als Quasi-Arbeitseinkommen ausgezahlt wurde. Im entsprechenden Bundesgesetz (BT-Beschluss vom 20.10.2022) finden sich zu dem Aspekt keine vertiefenden Ausführungen. Aus dem Hinweis, dass die EPP grundsätzlich steuerpflichtig ist, könnte man allerdings ableiten, dass sie eigentlich doch den zu versteuernden Versorgungsbezügen zuzuschlagen gewesen wäre. Insofern sollte ich mein Statement im letzten Satz meines Beitrags #12 wohl besser korrigieren.

    Die SSE macht es aber technisch gesehen schon grundsätzlich richtig, wenn die Lohnsteuer-Jahresbescheinigung ein Arbeitseinkommen ausweist, dass sie dann einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag gegenrechnet. Da wird man wohl noch verfolgen müssen, ob es noch einmal eine korrigierte Version der Bescheinigung/Datenmeldung geben wird.

  • Mit der Zeile 51, das war ein Tippfehler von mir, gemeint hatte ich richtig die Zeile 56 der Anlage Vorsorgeaufwand.

    Da ist bei der Ehefrau eine 1 eingetragen.

    Die Logik der SSE erscheint mir auch wieder nachvollziehbar. Die EPP ist nicht als Teil der Versorgungsbezüge ausgewiesen, also fällt sie auch nicht unter die entsprechende vergünstigte Besteuerung. Sondern unter die normale Besteuerung wie eben Arbeitsentgelt. Aber bei Arbeitentsgelt kann dann eben der (höhere) Arbeitnehmer-Pauschbetrag angesetzt werden. Sodass im Ergebnis dann die EPP bei Versorgungsempfängern ohne weitere Einkünfte immer steuerfrei bliebe.

    Jetzt stellt sich in der Tat die spannende Frage,wie die Logik der Finanzverwaltung hier aussieht. Erstens im Hinblick auf die Klassifizierung der EPP (§ 19 Abs. 3 EStG sehe ich da nicht anwendbar - nach meinem Eindruck geht es darin allein um Sonderzahlungen in Versorgungssysteme - oder habe ich irgendeinen Hinweis auf "andere" Sonderzahlungen übersehen?). Zweitens im Hinblick auf die Frage, ob bei einer Klassifizierung als (Quasi-)Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Ansatz gebracht werden kann. Die Intention des Gesetzgebers ist Letzteres zwar sicher nicht, aber zuerst einmal kommt es da ja auf den Gesetzestext an.

    Einmal editiert, zuletzt von ahoellrigl (10. Februar 2023 um 10:51)

  • (§ 19 Abs. 3 EStG sehe ich da nicht anwendbar - nach meinem Eindruck geht es darin allein um Sonderzahlungen in Versorgungssysteme -

    Der Wortlaut von § 19 Abs. 3 EStG ist doch verständlich formuliert:

    (3) 1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen. 2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9. 3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen. 4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

  • Stimmt, pardon, da hatte ich mich offensichtlich in der Nummerierung des Paragraphen verlaufen. Gesetzestexte sollte man wohl besser nur im hellwachen Zustand lesen... Es scheint also tatsächlich so zu sein, dass die Bezügestelle einen Fehler gemacht und die EPP als Teil der Versorgungsbezüge hätte einstufen und melden müssen. Ich werde die dann wohl mal anschreiben und fragen müssen.

    Immerhin lässt sich bezogen auf die SSE sagen, dass die in dieser Hinsicht wohl korrekt funktioniert.

  • Es scheint also tatsächlich so zu sein, dass die Bezügestelle einen Fehler gemacht und die EPP als Teil der Versorgungsbezüge hätte einstufen und melden müssen

    Wenn alle Versorgungsempfänger des Landes über die gleiche Bezügestelle abgerechnet werden, dann geht es nicht nur um einen Fehler.

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