Steuersparerklärung steuerlich absetzbar?

  • Mea Culpa! Ich hätte nie gedacht, dass das mal ein Thema werden könnte, weil ich die Steuersparerklärung seit Jahrzehnten anstandslos von der Steuer abgesetzt habe. Bei der Bescheidung meines Einspruchs habe ich heute allerdings in der "Basarphase" der Verhandlungen mit dem Finanzamt (ich nenne jetzt keinen Namen) bei dem relativ geringen Betrag klein beigegeben, um den übrigen großen Batzen zu retten. Hat jemand Rechtsprechung, die die von mir bisher selbstverständlich angenommene Absetzbarkeit der Steuersparerklärung zu untermauern? Ich komme beruflich gerade nicht da.


    Herzlichen Dank im voraus und allen ein gutes neues Steuerjahr!

  • Genau genommen sind nur die Kosten für die Ermittlung der Einkünfte steuerlich absetzbar. Die meisten Finanzämter akzeptieren aber

    aufgrund von Vereinfachungsregeln die Kosten für Trivialprogramme wie die SSE. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.

  • Das wäre auch meine Frage. OK: privat-nein; geschäftlich (+ Nebeneinkünfte aus V+V)-ja

    Muss ich dann die Kosten der Loseblattsammlung + CD gemäß dem Verhältnis von privat/andere Einkunftsart aufteilen?

  • ..., weil ich die Steuersparerklärung seit Jahrzehnten anstandslos von der Steuer abgesetzt habe. Bei der Bescheidung meines Einspruchs habe ich heute allerdings in der "Basarphase" der Verhandlungen mit dem Finanzamt (ich nenne jetzt keinen Namen) bei dem relativ geringen Betrag klein beigegeben, um den übrigen großen Batzen zu retten. Hat jemand Rechtsprechung, die die von mir bisher selbstverständlich angenommene Absetzbarkeit der Steuersparerklärung zu untermauern? Ich komme beruflich gerade nicht da.

    Interesse halber, um Fakefragen auszuschließen, würde ich gerne einmal den Text in den Hinweisen des Steuerbescheides lesen können, wo das Finanzamt die Kosten und insbesondere anschließend auch noch im Behelf bzw. dem ablehnenden Einspruchsbescheid, die Kosten der Steuersparerklärung nicht gewähren wollte. Denn bisher war das noch nie Thema. So eine Geschichte kann ich jetzt einfach nicht glauben. Bevor noch weitere dazukommen, die auch diese Geschichte erlebt haben wollen, mangels eigener Phantasie sich selber so eine auszudenken.

  • Meines Wissens sind Steuerberatungskosten wie die Anschaffungskosten der SSE für abhängig Beschäftigte schon seit vielen Jahren nicht absetzbar. Wohl aber für Gewerbetreibende oder im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung.

    Kosten für die SSE sind für abhängig Beschäftigte und ggfs. für andere absetzbar als Werbungskosten und nur dann wirksam, falls damit der zugehörige Pauschbetrag überschritten wird. Der kann im Jahre 2021 eur 1000, 801(1602 Ehepaare) oder 102 betragen. Je nachdem, ob Arbeitnehmer, Kapitalvermögen bzw. Rentner. Bei Vermietung und Verpachtung sind die Kosten dagegen vollständig wirksam absetzbar, das ist korrekt, ja. Die SSE setzt daher bei mir als Rentner diese Kosten unter V+V an. Und das wird vom Finanzamt im Steuerbescheid auch so berücksichtigt.


    Gruß

    Reinhold

  • Da Steuerberatungskosten und dergleichen letztendlich ja nur als Werbungskosten gelten können, beachte man:


    Abgeltungsteuer: Günstigerprüfung, Anwendung von § 20 Abs. 9 EStG

    BFH

    02.12.2014


    VIII R 34/13

    Gesetzesstellen: § 20 EStG 2009 Abs. 9EStG 2009 § 32d Abs. 6


    1. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. Dezember 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind.


    Eigentlich schon ein alter Hut. Wo sehen Sie die Möglichkeit noch Werbungskosten bei Kapitaleinkünften anzusetzen?

  • Eigentlich ist hierzu das Wesentliche schon gesagt worden.

    Genau genommen sind nur die Kosten für die Ermittlung der Einkünfte steuerlich absetzbar. Die meisten Finanzämter akzeptieren aber

    aufgrund von Vereinfachungsregeln die Kosten für Trivialprogramme wie die SSE. Ein Rechtsanspruch besteht allerdings nicht.

    In der SSE funktioniert es z.B. so, dass man die Kosten für die Software einträgt bei

    Sonstige Kosten und Angaben - Steuerberatungskosten: Übersicht - Fachliteratur, PC-Software etc. - Kosten zur Erstellung der Steuererklärung


    Im Eingabebereich Zuordnung [Name] direkt darunter kann bzw. muss man die Kosten dann einer Einkunftsart zuordnen. In meinem Fall hat die SSE automatisch erkannt, dass ich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe und als Empfehlung die Kosten dort zugeordnet. Wohl deshalb, weil hier quasi sicher zu erwarten ist, dass sie dort anerkannt werden. Ansonsten hat man auch die Möglichkeit, von der Empfehlung abzuweichen und eine andere Einkunftsart zu wählen bzw. die Kosten aufzuteilen. Wenn es dann anerkannt wird - gut, wenn nicht, dann hat man halt Pech gehabt.


    Und weil im Eingangspost nach eingängiger Rechtsprechung gefragt wurde - da gibt es z.B. das Urteil des BFH vom 04. Februar 2010, X R 10/08 unter folgenden Leitsätzen:

    1. Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.
    2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.
  • Sie gewichten mit diesen Teilen aus der von Ihnen zitierten Rechtsprechung des BFH die Rechtslage in die entgegengesetzte Richtung. Auch wenn der TE sich bisher nicht mehr gemeldet hatte, was ich schon vermutet habe, so war in allen Beiträgen, außer vielleicht der Ihrem, die Erkenntnis zu gewinnen, dass Steuerberatungskosten sehr wohl absetzbar seien, wenn sie im Zusammenhang mit Betriebsausgaben oder Werbungskosten stehen. Die Leitsätze stehen auf das Urteil bezogen nicht im direkten Zusammenhang mit den Fragen des TEs. Hier hatte sich die Klägerin dagegen gewandt, weil sie auch noch die anderen Kosten, welche nicht im Zusammenhang ihrer Einkünfteermittlung lagen, für absetzungswürdig hielte. In den insgesamt 48 Sätzen der Entscheidung geht der BFH, indem er sich nicht nur den Vorinstanzen anschließt, detailliert auf die einzeln vorgebrachten Rechtsfragen der Klägerin auf den Grund. Im Posting des TEs wird aber nach einer generellen Absetzbarkeit der Steuersparerklärung gefragt. Auch der Verlag und Hersteller des Programms thematisieren die Absetzbarkeit der aufgewendeten Kosten.


    In 3.1 zum Tatbestand der BFH-Entscheidung wird auch darauf eingegangen, dass Steuerberatungskosten welche im Zusammenhang mit Betriebsausgaben oder Werbungskosten stehen ja gerade schon absetzbar seien. Nur eben nicht für Sonderausgaben gelte. Bitte auch diesen Teil Begründung beachten!


    Die Leitsätze 1 und 2 sind dahingehend zu verstehen, dass dem Gesetzgeber die Freizügigkeit im positiven Recht eingeräumt bleibt. Die Steuergesetze sind im maßgeblichen Sinne nach alt hergebrachten Grundsätzen und auch nach der Lehre schon bisher immer als positives Rechtsgut dem Gesetzgeber zur Gestaltung überlassen geblieben. Die hier aufgeworfene Rechtsfrage wollte, insbesondere auch mit der Sprungrevision klären, ob denn der Gesetzgeber mit der zuvor in 2006 aufgehobenen Vorschrift des § 10 Abs. 6 EStG Unrecht geschaffen habe. Steuerberatungskosten waren seit diesem Zeitpunkt nicht mehr absetzbar bei den Sonderausgaben. Die einzige Instanz, welche die laufende Gesetzgebung überprüfen kann, liegt ja gerade beim Bundesverfassungsgericht, wobei die Gerichtshöfe (Bundesfinanzhof) aber schon im Vorfeld mit zu entscheiden haben, ob dem BVG eine Entscheidung zur Prüfung vorzulegen sei. Denn diese Instanzen können Gesetze zwar in Frage stellen aber nicht darauf die Antwort geben.


    Die einfache Frage, womit dem TE geholfen werden hätte können, wäre sicherlich mit einer eingehenden Rechtsprechung zu erfüllen gewesen. Dazu kann aber eine BFH-Entscheidung nicht schon gleich als „eingehend“ gewichtet werden. Denn in den Entscheidungen der Obergerichte und letztendlich des BFH, war ja letztendlich nur zu klären, ob die Entscheidungen der Vorinstanzen rechtens geblieben sind. Das ist dann schon ein wesentlicher Unterschied. Und da Steuerrecht im wesentlichen positives Recht, auch in diesen Fragen geblieben ist, bleibt die Antwort auch eher in den Normen des EStGs eingängig.


    In einer älteren Ausgabe wurden im Absatz 6 des Paragrafen 10 des Einkommensteuergesetzes, indem das normiert ist, was als Sonderausgaben zu gelten hat, „Steuerberatungskosten“ noch aufgeführt. Nachdem dies nicht mehr gelten soll, steht jetzt an dieser Stelle zum Absatz 6 in Klammer „(weggefallen)“. So einfach wäre das, wenn dieser Aspekt damals nicht zu derart weitläufigen Irritationen geführt hätte. Denn bis zu diesem Zeitpunkt, musste die Frage nicht aufgeworfen werden, was es mit Steuerberatungskosten auf sich habe. Denn sie waren ja von Urzeiten her (bezogen auf die heutigen Erwerbsgenerationen) immer Sonderausgaben und als solche auch abziehbar. Denn damit wird nun der erste Leitsatz der BFH-Entscheidung erst einmal adressierbar. Der BFH stellt das Fehlen der Eigenschaften bei Steuerberatungskosten diese als Sonderausgaben zu werten, zwar nicht in Frage aber sehr wohl dem Gesetzgeber das Recht zu, diese Aufwendungen aus der Liste der abziehbaren Sonderausgaben herauszustreichen. Mit der Herausnahme aus dieser Liste sind diese nunmehr nicht automatisch schon Betriebs- oder Werbungskosten geworden. Sie sind ja trotzdem weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten. Nur weil der Gesetzgeber eine Aufwendung anders gewichtet, ändert sich nicht gleich die natürliche bisherige Eigenschaft einer Aufwendung. So ist auch der BFH bei der Ansicht geblieben, dass die Erstellung einer Einkommensteuererklärung nicht dazu beitragen kann, dass sich Einkünfte oder Einkommen mindern können. Dieser wird ein neutraler Aspekt aufgesetzt. In wie weit aber insgesamt einem Steuerberater Luft nach oben gegeben zu sein scheint, auch beratend in Unternehmens- und Betriebsfragen tätig zu sein, und das ja trotzdem die Rechtsprechung nicht auszuschließen vermochte, den Anteil der Beratung-s und Hilfeleistung in Steuersachen, die im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkünfte stehen, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sein können, ändert trotzdem die aufgeworfene Frage nicht. Der Gesetzgeber kann auch hier immer noch gestaltend eingreifen, so wie ich es in meinem Beitrag #7 angedeutet habe, indem er einfach regelnd Abgeltungssteuern bei einer Einkunftsart festlegen kann.


    Damit steht dann im § 10, dass Steuerberatungskosten dort nicht mehr als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Da dies eine positive Liste ist und die Steuerpflichtigen sich nur danach richten können, welche Aufwendungen dort aufgezählt sind, kommt es auch nicht mehr darauf an, wissen zu müssen, welchen Inhalt einst der Absatz 6 hatte. Aufwendungen welche nicht aufgeführt sind, gelten nicht.


    Bleibt nun noch die Frage zu klären, wo findet sich die Absetzbarkeit bei den Einkünften? Hier darf den Aussagen des BMF selbst gefolgt werden. Diese Absetzbarkeit wurde nun in einer Rechtsverordnung bzw. einer Verfügung durch die Finanzbehörde selbst geschaffen https://www.iww.de/quellenmaterial/dokumente/080062.pdf nachdem Ihr durch ein einfaches Gesetz Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag dafür der Weg frei gemacht wurde. Man blicke zurück, dass gerade eine veränderte Abgeordnetenmehrheit zu einer anderen Gewichtung in der Legislaturperiode, dazu den Anstoß gegeben hatte.


    Früher oftmals, heutzutage weniger, wurden Rechtsbehelfe wie Einsprüche und Widerrufe durch die steuerberatenden Instanzen, noch häufig damit begründet, dass die Finanzämter auf deren eigenen Richtlinien hingewiesen werden mussten. Das hat sich heutzutage geändert. Heute kennen die Finanzämter fast alle ihre geltenden Vorschriften. Daher kam mir das Posting des TEs zu Beginn schon sehr fragwürdig vor. #5


    Solche Geschichten berichtet heutzutage keiner mehr, dass etwa die Aufwendungen für ein Steuererklärungsprogramm nicht mehr absetzbar seien.


    Das Wesentliche war schon gesagt worden, ich habe aber den Eindruck gewonnen, dass Sie @ ahoellrigl insbesondere auch die Leitsätze der BFH-Entscheidung, so verstehen wollten, dass Steuerberatungskosten im Grunde genommen nicht absetzbar seien. In Ihrem Beitrag in #2 wüssten Sie, dass für Arbeitnehmer die Steuersparerklärung schon seit vielen Jahren nicht absetzbar sei, wohl aber für Gewerbetreibende oder im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung. Woher wissen Sie das, wie kommen Sie zu dieser Behauptung?


    Soll ein Posting abschließend gewertet sein, so ist darauf zu achten, dass abschließend keine Widersprüche hängen bleiben. Die vorgestellte BFH-Entscheidung dürfte zwar von herausragendem Interesse geblieben sein, nicht aber für einen normalen Anwender als eingehende Rechtsprechung zu empfehlen sein. In dieser Entscheidung sind Lehre „Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff (Kommentar) und Birk (Steuerrecht) zum Besten gegeben worden. Diese Entscheidung hat vielmehr die Aspekte des positiven Steuerrechts aufgegriffen als das sie dem Finanzamt unter die Nase gerieben werden könnte, wenn z. B. eine abweichende Rechtsauffassung vorgebracht werden wollte. Denn mit keinen der Entscheidungssätze, würde man die Richtlinien des BFM, und das sind ja die Rechtsauffassungen der Steuerverwaltung, angreifen können.

  • Das Wesentliche war schon gesagt worden, ich habe aber den Eindruck gewonnen, dass Sie @ ahoellrigl insbesondere auch die Leitsätze der BFH-Entscheidung, so verstehen wollten, dass Steuerberatungskosten im Grunde genommen nicht absetzbar seien. In Ihrem Beitrag in #2 wüssten Sie, dass für Arbeitnehmer die Steuersparerklärung schon seit vielen Jahren nicht absetzbar sei, wohl aber für Gewerbetreibende oder im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung. Woher wissen Sie das, wie kommen Sie zu dieser Behauptung?

    Das in meinem Beitrag #2 war eine in rechtlicher Hinsicht nicht sauber formulierte Beschreibung des später präzisierten Sachverhalts. Absetzbar als Werbungskosten sind solche die für die Ermittlung der Einkünfte entstehen, nicht für das Erstellen der Steuererklärung. Bei abhängig Beschäftigten ohne andere Einkommensarten müssen die Einkünfte aber gar nicht ermittelt werden, sie werden auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung ausgewiesen und der Finanzverwaltung direkt gemeldet. Dadurch entstehen dem Steuerpflichtigen keine Kosten, also können dann nach meinem Verständnis auch keine abgesetzt werden.


    Wenn ein Finanzamt dennoch in so einem Fall die (geringen) Kosten der SSE als Werbungskosten akzeptiert, hat man halt Glück gehabt. Das sich ja auch nur dann auswirkt, wenn man insgesamt auf höhere Werbungskosten kommt als die Arbeitnehmerpauschale. Ansonsten hat man halt kein Glück gehabt. Von wirklichem Pech würde ich nicht sprechen. Selbst wenn man beim Spitzensteuersatz läge, würde man durch das Absetzen der SSE bei einem Preis von 27,95 € eine Steuerentlastung um lediglich 11,74 € erzielen. Peanuts also, sollte man tatsächlich soviel Einkommen haben, dass man den Spitzensteuersatz zahlt...

  • Bei abhängig Beschäftigten ohne andere Einkommensarten müssen die Einkünfte aber gar nicht ermittelt werden, sie werden auf der Lohnsteuerjahresbescheinigung ausgewiesen und der Finanzverwaltung direkt gemeldet. Dadurch entstehen dem Steuerpflichtigen keine Kosten, also können dann nach meinem Verständnis auch keine abgesetzt werden.


    Wenn ein Finanzamt dennoch in so einem Fall die (geringen) Kosten der SSE als Werbungskosten akzeptiert, hat man halt Glück gehabt.

    Im § 27 der StBVV lesen Sie: Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten

    § 27 StBVV - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de)


    Auch bei abhängig Beschäftigten, nennen wir sie eher Arbeitnehmer mit -Nichtselbständigen Einnahmen- werden der Überschuss der Einnahmen für das zu versteuernde Einkommen zu Grunde gelegt. Wie soll das erreicht werden, wenn nur die Lohnsteuerbescheinigung dazu herreichen soll? Erst wenn der Sachbearbeiter des Finanzamtes oder der Steuerberater dabei mitgeholfen hat, indem er etwa die Werbungskosten in der Anlage N erklärt, die Werbungskosten von den Einnahmen abzieht, werden die Überschüsse erkannt. Damit erhalten wir dann die Einkünfte der einen Art „Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit“. Schauen Sie sich ruhig einmal eine Berechnung der Steuersparerklärung oder einen Steuerbescheid des Finanzamtes an, da werden erst die Einkünfte zu Grunde gelegt nachdem von den Bruttoeinnahmen die Werbungskosten abgezogen wurden. Auf Fortuna ist man als Arbeitnehmer nicht angewiesen.


    Sie müssen unterscheiden, wo der Grad für das „Erstellen der Einkommensteuererklärung“ und das Ermitteln einer Einkunftsart liegt. Für das gemeine Erklären im Mantelbogens und vielleicht auch das physische Ausfüllen der Anlagen zu den Einkünften (Anlage N), wird noch keine Absetzbarkeit zugelassen sein. Aber die Kriterien zu den einzelnen Sachverhalten, welche Angaben nun in der Anlage N zu machen sind, bedingt einen naturgegebenen Aufwand, der als Werbungskosten absetzbar ist. Das hat ebenso der Gesetzgeber normiert, indem er diese Leistungen in der -Steuerberater Vergütungs Verordnung- (StBVV) normiert hat. Und weil auch dem Gesetzgeber ein Interesse daran gelegen war, kein großes bürokratisches Aufkommen dabei entstehen zu lassen, hat er die bereits schon erwähnte Vereinfachungsregel zugelassen. Weiter dürfen Sie auch den Erwerb der Steuersparerklärung, nicht schon damit gleichsetzen, welcher Aufwand dazu später mit der Steuererklärung entstehen kann. Mit dem Kauf der Steuersparerklärung entstehen Ihnen Werbungskosten. Für das Erstellen der Steuererklärung und ihrem eigenen Aufwand können Ihnen keine Kosten entstehen. Auch kein Zeitwert.


    Es ist aber weiter zu unterscheiden. Auch wenn erbrachte Leistungen die einen Steuerberater dazu veranlassen, einzelne Sachverhalte zu einer Steuererklärung zu ermitteln und diese in einer gesetzlichen Norm ausgewiesen sind, sodass er einen Anspruch darauf begründen kann, können Werbungskosten für eine Einkunftsart dennoch ausgeschlossen sein. Viele Steuerberater werben noch damit, dass Werbungskosten auch bei Kapitalerträgen noch absetzbar seien. Da würde ich dann schon eher die „Loblieder aus den Benediktbeuern“ singen. Werbungskosten in den Anlagen KAP usw. können nicht mehr angegeben werden. Selbst dazu erbrachte Kosten lassen sich in keiner Steuererklärungssoftware mehr zuweisen. Sie mögen irgendwo mit anderen Kosten zusammengehen. Vielleicht werden sie auch gar nicht auf andere Einkünfte verteilt und bleiben unbemerkt beim Mandanten hängen. Den Steuerberatern soll ja nicht gleich unterstellt sein, Aufwendungen für eine andere Art zu verwenden. Aber mir soll einer mal erklären, wie und worin Werbungskosten noch bei Kapitalerträgen ermittelt werden können und auch explizit darin erklärt werden können. Bei Verlusten mag das gegeben sein. Aber sobald ein Überschuss erzielt ist, der evtl. dem Sparerfreibetrag zugewiesen werden soll oder auf den individuellen Steuersatz angewendet werden soll, brauchen Sie eine Bescheinigung. Und dann gilt dieser Wert.

  • Wenn ein Finanzamt dennoch in so einem Fall die (geringen) Kosten der SSE als Werbungskosten akzeptiert, hat man halt Glück gehabt.

    Wenn das Glück ist, dass der zuständige Sachbearbeiter des Finanzamtes die


    Vereinfachungsregel des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 21.12.2007)

    kennt, dann ja, dann ist es halt Glück. :)


    Quote

    Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v. 50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen.


    Beispiel:

    Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i. H. v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden.

    BMF v. 21.12.2007 - IV B 2 - S 2144/07/0002


    U. a. auch hier wie auch an diversen Stellen der Wettbewerbersoftware:

    Quote

    »Gemischte« Kosten betreffen sowohl Privatsphäre als auch Ihre steuerpflichtigen Einkünfte. Hier gibt es eine Vereinfachungsregelung:

    • Kosten bis zu 100,– € dürfen Sie ohne Aufteilung in voller Höhe bei einer Einkunftsart Ihrer Wahl abziehen.

    Steuerberaterkosten
    Steuerberaterkosten: Was ist das eigentlich? Hier zur Antwort! Detailliert ✔️ verständlich ✔️ vollständig ✔️ im großen Steuer-Lexikon
    www.steuertipps.de


    Gruß

    Reinhold

Participate now!

Don’t have an account yet? Register yourself now and be a part of our community!