Erfassung von Werkstudent Einkünften in der Eltern Einkommensteuererklärung

  • Guten Tag,


    ich bitte um Hilfe zu folgender Frage :


    Das Kind befindet sich in der ersten Ausbildung, ist unter 25 J., bekommt Kindergeld, wohnt auswärts in Deutschland. Er hat im Jahr 2021 als Werkstudent nichtselbständige Einnahmen i. H. von 11.375 Euro erzielt. Die Einkommensteuer wurde lt. Lohnsteuerbescheinigung nicht bezahlt. Die Beiträge für die PKV zahlen die Eltern.


    Nun ist die Frage, wo können wir als Eltern seine Einkünfte in der Einkommensteuererklärung 2021 erfassen?


    Vielen Dank!

  • Nun ist die Frage, wo können wir als Eltern seine Einkünfte in der Einkommensteuererklärung 2021 erfassen?

    Warum wollt ihr als Eltern Einkünfte des Sohnes erfassen ? In eurer Einkommensteuererklärung hat das nichts verloren, in der Erstausbildung

    wird in der Anlage Kind nicht nach den Einkünften des Kindes gefragt. Wenn keine Lohnsteuer einbehalten wurde, macht es auch keinen Sinn.

    eine Einkommensteuererklärung für den Sohn einzureichen. Wenn ein Elternteil Versicherungsnehmer in der PKV ist, können die übernommenen

    PKV-Beiträge geltend gemacht werden, ebenso der Sonderbedarf für die auswärtige Unterbringung in der Anlage Kind.

  • Hallo Charlie24,


    Vielen Dank für die schnelle Rückmeldung!

    Die PKV-Beträge und den Sonderbedarf für die auswärtige Unterbringung machen wir in der Anlage Kinder geltend. Wir bekommen den Freibetrag für das Kind, deswegen ist für mich nicht ganz klar, ob wir nun Einkünfte des Sohnes als Werkstudent angeben müssen oder nicht :/ und ob die beiden Freibeträge, der Freibetrag für das Kind und sein Grundfreibetrag, ene Rolle spielen?

    Als er einen Minijob gehabt hat, habe ich keine Angaben gemacht, weil es klar war, die Einkünfte wurden pauschal versteuert .

    Vielen Dank im Voraus!

  • Nein, wie eben von Charlie24 gesagt, auch dann nicht!


    Woher nehmen Sie den Zusammenhang, weil Sie die Freibeträge für Ihren Sohn bekommen seinen Werklohn nun auch bei Ihrem Einkommen steuerbar zu haben? Also in Ihrer (Eltern) Steuererklärung angeben zu müssen. Ob Sie die Freibeträge erhalten können, hängt einzig und allein von Ihrer Einkommenssituation ab. Hat also gar nichts mit dem Verdienst Ihres Sohnes gemein. Befände sich Ihr Sohn in einer Berufsausbildung mit Ausbildungsvergütung, müssten Sie diese ja auch nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Ausbildungsvergütungen können ähnlich vergütet sein wie Werkstudentenlöhne.


    Solange sich Ihr Kind noch in Erstausbildung befindet und Sie daher noch das Kindergeld bekommen, kann Ihr Kind einnehmen was es will. Es steht nur mit seiner eigenen Steuerschuld dem Fiskus gegenüber und evtl. weiteren eigenen Sozialversicherungsbeitragsanteilen. Wobei Sie dann aber seine Krankenversicherungsbeitragsanteile auch wieder bei Ihrer Steuererklärung geltend machen könnten.


    Sie bringen da einiges durcheinander. Denn auch Ihre Schlussfolgerung, der Minijob führe nicht zur Steuerbarkeit Ihres Einkommens, weil dieser pauschal versteuert werde, geht völlig aus dem Zusammenhang. Diese pauschale Besteuerung betrifft nur Ihren Sohn allein, ob dieser selbst mit diesem Lohn steuerpflichtig werden könnte und daher sein Arbeitgeber als Vorauszahlung für seine Steuerschuld Lohnsteuer abzuführen hätte. Weiter wird dabei auch die Frage nach den Sozialversicherungsbeiträgen erwogen.


    Das sind zwei völlig verschiedene Parallelsteuerbarkeiten. Denn was Ihr Sohn nicht wird können, seine Ausbildung/Studium als vorgezogene Werbungskosten anbringen zu können. Denn das wäre nur möglich mit Abschluss einer Erstausbildung und damit entfiele bei Ihnen das Kindergeld. Positionieren Sie sich daher schon frühzeitig, ob das anschließende Masterstudium noch als Erstausbildung zu verstehen sei. Wenn Eltern nur das Kindergeld als Familienlastenausgleich erhalten können, kann man dieses eher verschmerzen, wenn Sich das beim Kind in seiner Steuererklärung einmal besser auswirken wird.. Aber 8.388 € Freibeträge derzeit bei den Eltern müssten von einem Studenten erst einmal zur Diskussion gestellt werden können.

  • Ich bedanke mich ganz herzlich für die ausführliche Darstellung des Sachverhaltes, dass hat mir sehr geholfen! Ich habe in der Tat die Freibeträge für meinen Sohn in Verbindung mit seinem Verdienst gebracht... Nun ist mir alles klar, vielen Dank.


    Ich wünsche Ihnen noch eine schöne Vorweihnachtszeit! :)

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