Gebäude auf fremdem Grund und Boden - Zurechnung zu (wirtschaftlichem) Eigentümer

  • Hallo,

    in der Eingabehilfe zu "Erbbaurecht/Gebäude auf fremdem Grund und Boden" ist folgendes zu lesen (siehe auch anhängendes Bild):

    "Bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden (Nutzungsrecht) ist sowohl Grundstück als auch das Gebäude dem (wirtschaftlichen) Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen."

    Ist hier nicht der Eigentümer Grundstücks (anstelle des Gebäudes) gemeint?

    Der nachfolgende Satz deutet jedenfalls darauf hin:

    "Hier ist der Grundstückseigentümer, unter Einbeziehung des Gebäudeeigentümers, zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Bitte das Zutreffende ankreuzen."

    Ich habe nicht den Eindruck, mich auf die Eingabehilfen verlassen zu können, nachdem in einer früheren Version bereits Zähler und Nenner verwechselt wurden.

    Bin für Anmerkungen und Hinweise dankbar.

    Beste Grüße

  • Nach Bundesrecht ist bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden nach neuem Recht der Grundstückseigentümer in der Pflicht,

    das ist richtig. Es gibt einzelne Bundesländer, die davon abweichende Regelungen erlassen haben.

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