kürzeren Restnutzungsdauer bei Immobilien - wie passt man den Prozentsatz an?

  • wie kann man den Prozentsatz aufgrund eines Sachverständigengutachtens anpassen?

    Bist Du sicher, dass das möglich ist? Da könnten ja all diejenigen, die verbilligt (z. B. durch Eigenleistungen) zu einer Hütte gekommen sind, per Gutachten einen höheren Abschreibungssatz erzielen.

  • Da müsste man sich erst einmal fragen, für welchen Zweck das Gutachten erstellt wurde! Gewöhnlich sind Gutachten Parteivorträge eines Beteiligten mit einer zur Objektivität zu gelangenden Aussage. Das können Wertgutachten zur weiteren Veräußerung sein, je nachdem wer welches Interesse hat, ob verkauft werden muss, soll, will. Vielleicht wurde der Gutachter ja dazu bestellt dem Finanzamt gegenüber eine kürzere Restnutzungsdauer mit der in Frage zu stellenden Immobilie geltend machen zu sollen? Nur sind Nutzungsdauern zwar nicht einfachgesetzliche Regelungen aber sie haben mit den zu Rate gezogenen AfA-Tabellen einen solchen Charakter. Da wird der Gutachter auch nichts dran drehen können. Dann müsste die Immobilie weiter veräußert sein, damit der nachfolgende Erwerber mit neuem Abschreibungssatz und Restnutzungsdauer Kosten absetzen kann. Jedoch, dass ein bisheriger Immobilienbesitzer aufgrund eines bestellten Gutachtens seine Abschreibung anpassen konnte, ist bisher in der Immobilienwirtschaft meines Erachtens nach noch nicht beobachtet worden. Aber es soll ja alles möglich sein.

  • Stellt sich jetzt noch die Frage, wie hilfreich das ist. Was genau kann das Gutachten denn aussagen und wie soll von der bisherigen AfA abgewichen werden können? Man beachte § 7 IV 1. Wohnzweck?

    Ich hatte auch nicht davon gesprochen, dass es keine gesetzlichen Regelungen dazu geben würde, sondern von dem Fehlen einer „einfach gesetzlichen Regelung“. Was diese wohl bekannte Normenfolge um den § 7 eben mit seinen vielen Aufzählungen und Varianten nicht einfach vorgeben kann. Mit dem Adverb „zwar“ hatte ich diese Norm nicht verneint, sondern nur eingeschränkt. Wie ja auch die Tatsache, dass von den zu Rate gezogenen AfA-Tabellen in bestimmten Fällen abgewichen werden könne. Behauptungen umkehren oder verneinen zu wollen, wenn sie schon im umgekehrten Sinne ausgesprochen sind, führen nicht automatisch zu einer Gegenbehauptung oder noch einmal zu einer neuen Aussage. Aber trotzdem besten Dank für die Bereitstellung der Norm, die ich aber glaube, den wenigsten hier helfen könnte. Verlangt sind dann hier doch einfachere und klare Richtlinien oder Referenzen, die ich aber selber auch nicht vorliegen habe.

    Vielleicht gibt uns der Fragesteller einen konkreteren Einblick in sein Gutachten, dann wird man über die technische Frage dieses Falles diskutieren können.

  • Stellt sich jetzt noch die Frage, wie hilfreich das ist. Was genau kann das Gutachten denn aussagen und wie soll von der bisherigen AfA abgewichen werden können? Man beachte § 7 IV 1. Wohnzweck?

    Ich hatte auch nicht davon gesprochen, dass es keine gesetzlichen Regelungen dazu geben würde, sondern von dem Fehlen einer „einfach gesetzlichen Regelung“. Was diese wohl bekannte Normenfolge um den § 7 eben mit seinen vielen Aufzählungen und Varianten nicht einfach vorgeben kann. Mit dem Adverb „zwar“ hatte ich diese Norm nicht verneint, sondern nur eingeschränkt. Wie ja auch die Tatsache, dass von den zu Rate gezogenen AfA-Tabellen in bestimmten Fällen abgewichen werden könne. Behauptungen umkehren oder verneinen zu wollen, wenn sie schon im umgekehrten Sinne ausgesprochen sind, führen nicht automatisch zu einer Gegenbehauptung oder noch einmal zu einer neuen Aussage. Aber trotzdem besten Dank für die Bereitstellung der Norm, die ich aber glaube, den wenigsten hier helfen könnte. Verlangt sind dann hier doch einfachere und klare Richtlinien oder Referenzen, die ich aber selber auch nicht vorliegen habe.

    Vielleicht gibt uns der Fragesteller einen konkreteren Einblick in sein Gutachten, dann wird man über die technische Frage dieses Falles diskutieren können.

    BFH Urteil vom 27.07.2021 – IX R 25/19

    Finanzgericht Münster vom 27.01.2022 – 1 K 1741/18

    Finanzgericht Köln, Urteil vom 23.03.2022, veröffentlicht am 11.07.2022 unter AZ 6K923/20


    Bei meiner Frage geht es um diese Urteile, die bei vermieteten Objekten zutreffen können. Bei mir um ein Objekt von 1902 mit Kernsanierungsbedarf. Im Gutachten über die Restnutzungsdauer wurden 29 Jahre als wirtschaftliche Restnutzungsdauer dokumentiert, was zu einem erhöhtem Abschreibungssatz führt, den ich gerne im Programm anpassen möchte.

    Im SteuerSparProgramm 2023 wird darauf verwiesen, allerdings nicht wie die Anpassung erfolgen soll. Deshalb die Frage: Wie kann der Prozentsatz angepasst werden.


    Verweis auf SteuerKompass:


    „Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes weniger als die üblichen 50 bzw. 40 Jahre (etwa wegen leichter Bauweise oder Gebäudeschäden durch Naturereignisse), so kann die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende Abschreibung vorgenommen werden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Dadurch steigt der AfA-Satz. Es kann auch nachträglich auf die erhöhte Abschreibung übergegangen werden, wenn die dafür maßgeblichen Umstände erst nachträglich bekannt werden, z.B. aufgrund eines Sachverständigengutachtens. Zu der Frage, wie der Nachweis einer kürzeren Restnutzungsdauer erbracht werden kann, ist eine Revision beim BFH anhängig (Az. IX R 25/19).“

  • Technisch gesehen ist das kein großer Akt. Sie müssen die Berechnungshilfe des Programmes zu Ihrer Immobilie nicht nutzen. Ich wollte halt noch wissen, ob es sich bei dem Gebäude tatsächlich nur um ein Wohngebäude handele. Sonst wäre es etwas anders.

    Gehen Sie einfach in den Werbungskosten bei ihrer Immobilie auf -Gebäudeabschreibung-\Kurzeingabe\Abschreibung -lt. Besonderem Blatt (Ihr Gutachten.)-. Entscheiden sich für eine AfA. Hier „AfA nach § 7 Abs. 4 EStG (linear)“ und entnehmen die Werte aus Ihrem Gutachten. Das ist schon fast alles.

    Ein Tipp. Schauen Sie sich immer stets auch die Formularausgabe im jeweiligen Bereich an. Auch wenn Sie diese nicht nutzen. Die Formulare werden, mit Ausnahme von Detaillierungen, aber sinngemäß übertragen. Oftmals löst sich ein scheinbar schwieriges Kalkül dahingehend auf, dass fragwürdige Zahlenwerte oder Anschaffungszeitpunkte nachher gar nicht zur Detaillierung gereicht werden und nur der Berechnung gedient hatten, die Sie dann in ihrer Belegsammlung zur Vorhaltung verwenden können. Das Anschaffungsjahr steht schon dabei!

    „Alles“? Sie müssen noch das Häkchen bei „wie im Vorjahr“ nach gesonderter Erläuterung verschieben. Jahresabschreibung\Häkchen bei Abschreibungsgrundlage wie im „Vorjahr“ auf Nein. Aber das hätten Sie jetzt auch selber herausgefunden. :) Das Häkchen verschwindet erst, wenn die weiteren Angaben gemacht wurden. Im Dialog Anschaffungs-/Herstellungskosten können Sie dann die weiteren Details aus Ihrem Gutachten erfassen. Sie müssten einmal (Das habe ich noch nicht probiert.) mit der Elstervorschau prüfen, ob die darin enthaltenen Tabellenaufzählungen bei -Art der Aufwendung- mit in die Detaillierungen des Elsterprotokolls fließen. Wenn Sie quasi die Berechnungsparameter getreu aus Ihrem Gutachten darin genau widerspiegeln, könnten Sie sich vielleicht schon die Nachfragen zu Ihrem Gutachten ersparen. Aber das hängt auch davon ab, wieviel Kapazität Ihnen dann das Elstermodul zur Verfügung stellt. Aber das würde man dann ja sehen. Ansonsten können Sie ja auf Aufforderung das Gutachten per PDF über die Kommunikationsschnittstelle der SSE übertragen.

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