wie kann ich als Rentner die Energiepauschale 300€ in SteuerSparErklärung 2023 eintragen

  • Was Fska kann ich bestätigen. In meiner Rentenbezugsmitteilung steht genau der gleiche Hinweis drin. Das ist natürlich ärgerlich.

    Daher eine Frage: Was spricht dagegen, die 300,00 € EEP für Rentner wie folgt einzutragen:

    Einnahmen aus Altersrente à Zusätzliche Angaben zur Rente –> und dann dort in das Feld Einmalzahlungen.

    Leider ist es aber z.Zt. so, dass die dort eingetragenen 300,00 € in der Steuersparerklärung nicht verarbeitet werden.

    Die 300 € EPP gehören auch nicht in die Rubrik Einnahmen aus Altersrente. Mit der eigentlichen Rente haben sie auch nichts zu tun. Außer, dass sie von der RV ausgezahlt werden.

    Die EPP unterliegt der Einkommensteuerpflicht und muss als sonstige Einkünfte im Sinne des

    § 22 EStG angegeben werden.

    Habe deshalb mal testhalber in der SSE für das Vorjahr die 300 € EPP in der Rubrik "übrige Einkünfte" eingetragen. Dann steigen dort meine Steuern auch erwartungsgemäß um meinen persönlichen Steuersatz.

    Gruß Reinhold

    2 Mal editiert, zuletzt von Reinholdx (9. Januar 2023 um 19:10)

  • Ist das alles nicht egal: das Finanzamt berücksichtigt doch nicht die angegebenen Zahlen, sondern die von der Rentenversicherung übermittelten.

    Ja, ist eigentlich idR egal. Es sei denn, man möchte vor Erhalt des Steuerbescheides schon genau wissen, ob und in welcher Höhe Steuern zu zahlen sind.

    Gruß

    Reinhold

  • Ist das alles nicht egal:

    Nein ! Wenn man eine zutreffende Steuerberechnung für 2022 haben will, muss die Auszahlung der EPP im Jahre 2022 in einem Steuerprogramm

    erfasst werden können, selbst wenn diese Zahlung nicht an das Finanzamt übermittelt werden muss, weil man das dort aufgrund der Bescheinigung

    der Rentenversicherung ja weiß.

  • @ Reinholdx und Charlie24: dann gibt man für die Berechnung 300 € mehr Rente an; dann sollte die berechnete Steuer passen.

    Ich habe doch damit keine Probleme.

    Das habe ich doch auch in Beitrag 22 bereits geschrieben, wie das geht.

    300 € unter "Übrige Einkünfte" eintragen. Dann funktioniert die Steuerberechnung. Habe ich ausprobiert, bei mir funktioniert es jedenfalls.

    Das ist auch kein Workaround, sondern das ist im Einklang mit dem EStG.

    Und am Rentenanpassungbetrag muss man dann nichts ändern. Ist dann egal, ob die Rente vor 2021 begonnen hat oder nicht.

    Gruß

    Reinhold

    Einmal editiert, zuletzt von Reinholdx (10. Januar 2023 um 20:11)

  • Das ist auch kein Workaround, sondern das ist im Einklang mit dem EStG.

    Auch das ist nur ein Workaround für die Steuerberechnung. Bisher ist nicht vorgesehen, dass Rentner die Zahlung der EPP dem Finanzamt

    überhaupt mitteilen. Wenn man sie bei den übrigen Einkünften erfasst, muss man den Eintrag vor der Übermittlung wieder löschen. Der

    Vorteil dieser Art der Erfassung ist, dass die auch bei Rentenbeginn 2021/22 zu richtigen Ergebnissen führt.

  • Auch das ist nur ein Workaround für die Steuerberechnung. Bisher ist nicht vorgesehen, dass Rentner die Zahlung der EPP dem Finanzamt

    überhaupt mitteilen. Wenn man sie bei den übrigen Einkünften erfasst, muss man den Eintrag vor der Übermittlung wieder löschen. Der

    Vorteil dieser Art der Erfassung ist, dass die auch bei Rentenbeginn 2021/22 zu richtigen Ergebnissen führt.

    Dem FA nicht mitteilen und dann vor Übertragung wieder löschen? :huh:

    Dann mal hier speziell für Dich die Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums:

    Zitat


    Die 300 Euro Energiepauschale werden laut einem Sprecher des Bundesfinanzministeriums in voller Höhe von den Rentenzahlstellen ausgezahlt. Die Steuern sind dabei noch nicht berücksichtigt. Die Auszahlung unterliegt allerdings der Einkommensteuerpflicht und muss somit als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EstG in der Steuererklärung angegeben werden, so der Sprecher weiter. Wie viel davon letztlich übrig bleibt, hängt von der Höhe der Rente ab.

    https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.energie…recher%20weiter.


    Gruß

    Reinhold

  • Dass die EPP zu den sonstigen steuerpflichtigen Einkünften gehört, das weiß ich selbst auch, das steht ja bekanntlich im Jahressteuergesetz 2022.

    Bisher ist aber in den amtlichen Steuerformularen keine Eintragungsmöglichkeit geschaffen worden und es ist auch fraglich, ob sich daran noch

    etwas ändert. Da die Auszahlung gesondert elektronisch gemeldet wird, fällt die EPP unter die sog. e-Daten, die nicht erklärt werden müssen.

    Das hilft mir aber nichts, wenn ich eine vollständige und zutreffende Steuerberechnung haben will. Nur darum geht es !

  • Bisher ist aber in den amtlichen Steuerformularen keine Eintragungsmöglichkeit geschaffen worden und es ist auch fraglich, ob sich daran noch

    etwas ändert.

    Ja, das ist in der Tat fraglich, ob es eine separate Eintragsmöglichkeit geben wird. Und das hat auch seinen Grund.

    Es muss sich auch nichts ändern (nur weil Du gerne eine separate Eintragsmöglichkeit hättest).

    Die Eintragsmöglichkeit gibt es schon jetzt.

    In dem amtlichen Steuerformular trage ich die EPP im Formular SO , Sonstige Einkünfte/Leistungen Zeile 10, ein. Wo denn sonst? Im Steuerprogramm SSE geht es äquivalent.

    Die EPP wird es voraussichtlich einmalig nur im Jahre 2022 geben. Dass man deshalb speziell die Formulare ändert (warum auch und für wen?) - wenn es im Prinzip nicht erforderlich ist - , kann man nicht unbedingt erwarten.

    Gruß

    Reinhold

  • In dem amtlichen Steuerformular trage ich die EPP im Formular SO , Sonstige Einkünfte/Leistungen Zeile 10, ein. Wo denn sonst?

    Es ist bisher nicht vorgesehen, die EPP für Rentner dort als Leistung zu erklären und es ist auch nicht sicher, dass an der jetzigen Situation etwas

    geändert wird. Dazu müsste nämlich die bereits veröffentlichte amtliche Anleitung für die Anlage SO überarbeitet werden. So etwas macht die

    Finanzverwaltung sehr ungern. Die Papierformulare samt den Anleitungen sind ja längst gedruckt.

    Deswegen scheint mir eine gesonderte Erfassungsmöglichkeit die beste Lösung zu sein, um die EPP in die Steuerberechnung einzubeziehen,

    ohne dass die Zahlung zusammen mit den Steuerdaten an das Finanzamt übertragen wird.

    .

  • Es ist bisher nicht vorgesehen, die EPP für Rentner dort als Leistung zu erklären und es ist auch nicht sicher, dass an der jetzigen Situation etwas

    geändert wird. Dazu müsste nämlich die bereits veröffentlichte amtliche Anleitung für die Anlage SO überarbeitet werden. So etwas macht die

    Finanzverwaltung sehr ungern.

    Warum sollte es notwendig sein, die bisherige Anleitung zu überarbeiten?

    Die Anleitung nennt für Zeile 7-12 derzeit nur - beispielhaft - einige Einkünfte und lässt genug Spielraum für andere Einkünfte, versehen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dazu Angaben auf einem besonderen Blatt zu machen.

    Eine unbedingt erforderliche Überarbeitung der Anlage sehe ich deshalb nicht.

  • und lässt genug Spielraum für andere Einkünfte, versehen mit dem ausdrücklichen Hinweis, dazu Angaben auf einem besonderen Blatt zu machen.

    Das mag ja bei Abgabe auf Papier so sein. Bei elektronischer Übermittlung trägt man die Art der Leistung ein und ich glaube nicht,

    dass das bei rein automatisierter Verarbeitung wirklich ausgewertet wird. Ich habe kein Bedürfnis, die EPP zweimal zu versteuern und

    warte jetzt mal ab, ob die gesonderte Bescheinigung der Rentenversicherung für die EPP überhaupt zum Abruf bereitgestellt wird.

  • Moin,

    hier eine Antwort auf meine Rückfrage beim Support:

    "Leider haben wir momentan selbst noch keine genauen Informationen darüber. Dies wir allerdings in nächster Zeit passieren und es im Programm über ein Update mitteilen."

  • Inzwischen steht fest, dass die Finanzämter die Zahlung der EPP an Rentner automatisch berücksichtigen werden, eine Erfassung bei Leistungen

    ist nicht gewünscht. In der Online-Hilfe zur Anlage SO findet man inzwischen folgenden Hinweis:

    Energiepreispauschale

    Bei anspruchsberechtigten Personen, die in 2022 keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, ist die Energiepreispauschale als sonstige Einkünfte zu behandeln. Ihr Finanzamt berücksichtigt diese grundsätzlich automatisch. Daher müssen Sie die Energiepreispauschale nicht als Einnahmen aus Leistungen erklären.

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