wie kann ich als Rentner die Energiepauschale 300€ in SteuerSparErklärung 2023 eintragen

  • Das Programm bietet unter "Sonstige Kosten und Angaben" für Rentner einen Eintrag der Energiepauschale 300€ nur, wenn ein Nebenjob existiert.

    Wie kann ich sie angaben ohne einen Nebenjob? Mich auf eine automatische Eintragung seitens des Finanzamtes möchte ich mich nicht verlassen.

    Gruß

    Karl-Alex Holzer

    Gruß

    Karl-Alex Holzer

  • Nach meinem Kenntnisstand ist das nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung für Rentner auch nicht erforderlich und wäre auch nicht zielführend.

    Und warum nicht ? Rentner, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, werden nach m. K. auch für die EPP Steuern entrichten müssen.

    Da wird es sicher in nächster Zeit ein Update geben.

  • Und warum nicht ? Rentner, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, werden nach m. K. auch für die EPP Steuern entrichten müssen.

    Da wird es sicher in nächster Zeit ein Update geben.

    Weil die Pauschale von 300 € von der Rentenversicherung ausgezahlt wird und diese 300 € demnach in der ausgezahlten Gesamtrente im Jahr 2022 enthalten sein wird. Diese Daten hat das Finanzamt dann auch. Ob dann von dieser Gesamtrente eine Einkommensteuer zu entrichten ist, hängt von der Höhe der aktuellen, jährlichen Gesamtrente und der persönlichen Einkommenssituation - wie jedes Jahr - ab.

    Dass die ausgezahlte Gesamtrente jedes Jahr idR um einen bestimmten, jeweils unterschiedlichen Betrag steigt, ist nichts Neues. Hat bisher auch funktioniert.

    Und dass Rentner, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, idR Steuern entrichten müssen, ist auch nicht neu, das ist mir schon klar.

    Gruß

    Reinhold

    3 Mal editiert, zuletzt von Reinholdx (4. Dezember 2022 um 11:35)

  • Weil die Pauschale von 300 € von der Rentenversicherung ausgezahlt wird und diese 300 € demnach in der ausgezahlten Gesamtrente im Jahr 2022 enthalten sein wird.

    Das muss man abwarten. Übermittelt wird die Zahlung natürlich, aber ob das als Rentenbestandteil erfolgt oder gesondert oder mit einem Zusatz,

    aus dem ersichtlich ist, mit welcher Rente die Zahlung erfolgt ist, das ist nach meiner Kenntnis noch nicht geregelt.

  • Das muss man abwarten. Übermittelt wird die Zahlung natürlich, aber ob das als Rentenbestandteil erfolgt oder gesondert oder mit einem Zusatz,

    aus dem ersichtlich ist, mit welcher Rente die Zahlung erfolgt ist, das ist nach meiner Kenntnis noch nicht geregelt.

    Auch das ist in diesem Thread hier keine neue Erkenntnis.

    In meinem obigen Beitrag hatte ich bereits geschrieben: "Nach meinem Kenntnisstand ist das nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung für Rentner auch nicht erforderlich".

    Und ob eine Regelung wirklich erforderlich ist, lassen wir mal offen, das sind derzeit ungelegte Eier und reine Spekulation. Nach meinem Verständnis ist / wäre sie nicht erforderlich. Warum auch?

    Aber die Akadem. Arbeitsgemeinschaft kann ja schon mal das von Dir oben in Aussicht gestellte Update vorbereiten. ^^ Die haben ja sonst nichts zu tun.

    Einmal editiert, zuletzt von Reinholdx (4. Dezember 2022 um 19:37)

  • Nachfolgendes Zitat aus den Eingabehilfen der aktuellen neuen Version der Software.

    Die haben es offenbar rechtzeitig kapiert. Dass kein weiterer Handlungsbedarf notwendig ist und sogar überflüssig wäre und die Auszahlung (einer) der Pauschale durch die bisherigen steuerrechtlichen Regelungen schon abgedeckt ist.

    Zitat

    Energiepreispauschale für Rentner und Empfänger von Versorgungsleistungen

    Angesichts der anhaltend hohen Preissteigerungen im Energiebereich hat die Bundesregierung beschlossen, dass Rentnerinnen und Rentner sowie Versorgungsbeziehende entlastet werden und eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro erhalten.

    Die Auszahlung erfolgt automatisch über die Rentenzahlstellen. Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.

    Die Enrgiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird automatisch im Rahmen Ihrer Rente/Versorgungsleistungen versteuert.

    Zusätzliche Angaben in der Steuererklärung sind nicht notwendig!

    q. e. d.

    Gruß Reinhold

    2 Mal editiert, zuletzt von Reinholdx (23. Dezember 2022 um 16:22)

  • Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird automatisch im Rahmen Ihrer Rente/Versorgungsleistungen versteuert.

    Bei Rentnern passiert da überhaupt nichts automatisch ! Die Auszahlung wird nach § 22a EStG gesondert bescheinigt (siehe unten !).

    Es kann sein, dass Steuern anfallen, aber das wird erst im Zuge der Veranlagung geklärt. Eine meiner Angehörigen rutscht wegen der

    Zahlung der EPP in die Erklärungspflicht nach § 56 EStDV, weil die Einkünfte – anders als in den Vorjahren – im Jahr 2022 den Grundfreibetrag

    von 10.347 € überschreiten werden.

    Nach § 22a Absatz 1 Satz 1 wurde folgender Satz in das EStG eingefügt:

    „Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und die landwirtschaftliche Alterskasse haben gesondert

    neben der nach Satz 1 zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilung für Leistungsempfänger im Sinne des § 1

    Absatz 2 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes einmalig eine Rentenbezugsmitteilung

    nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung mit den Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie den Betrag

    der Leistung nach § 1 Absatz 1 des Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetzes zu übermitteln.“


  • Naja, das ist ja jetzt Wortspielerei. Rentner müssen auch ohne Energiepreispauschale wissen, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Eine solche Steuererklärung geht ja dann auch nicht von automatisch an die Finanzverwaltung. Aber die Energiepreispauschale wird als steuerpflichtiger Bezug über die Rentenzahlstellen ausgezahlt und erhöht (da könnte man dann sogar sagen automatisch) den steuerpflichtigen Anteil der Rente. Damit werden die Energiepreispauschale mit den anderen Rentenbezügen an die Finanzverwaltung gemeldet und auf den Bezugsmitteilungen/Renteninformation bescheinigt. Manche Rentner befürchteten wohl, noch einmal tätig werden zu müssen. Oder gar kurzfristig eine Stelle annehmen zu müssen. Das steht ja auch noch im Raum, dass die Energiepreispauschale sogar zweimal ausgezahlt bzw. mit weiteren Bezügen steuerlich verrechnet werden könnte.

  • ... und erhöht (da könnte man dann sogar sagen automatisch) den steuerpflichtigen Anteil der Rente.

    Nein, das macht die EPP formal nicht. Sie gehört zwar zu den sonstigen Einkünften, wurde aber eigenständig geregelt.

    Dem § 22 Nummer 1 Satz 3 EStG wurde folgender Buchstabe c angefügt:

    „c) die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;“.

    Rentner müssen auch ohne Energiepreispauschale wissen, ob sie eine Steuererklärung abgeben müssen.

    Meine Angehörige gehört zu den Fällen, deren steuerpflichtige Einkünfte ohne die EPP-Zahlung unter dem Grundfreibetrag liegen würden,

    so dass sie wie bisher keine Steuererklärung abgeben müsste. Dass Rentner das wissen müssten, mag ja sein, tatsächlich wissen das nur

    wenige Rentner wirklich.

  • Ja natürlich sind die Rentenversicherungsträger nur die Auszahlungsstellen. Es wäre auch einerlei, ob jetzt die Rentenauszahlungsstellen diese Meldung an die Finanzverwaltung erstatten müssten. Darüber hat die Finanzverwaltung auch so Kenntnis. Und formal richtig wird dabei nicht der steuerpflichtige Anteil der jeweiligen Rente erhöht, sondern nur die steuerpflichtigen Einkünfte.

    Es wissen auch nicht immer alle Bezieher von Nichtselbständigen Einnahmen mit der Lohnsteuerklasse I oder IV, dass sie im Falle von Progressionseinkünften veranlagungspflichtig geworden sind. Tatsächlich wissen das auch nicht wenige Arbeitnehmer wirklich.

    Aber sind dann wirklich keine Angaben in der Steuererklärung für Rentner nötig? Sehen wir uns einmal den Bereich -Energiepreispauschale- in -Sonstige Kosten und Angaben- an. Hier kann ja nur für Bezieher von Lohneinkünften entschieden und geprüft werden, ob die Energiepreispauschale ausgezahlt wurde. Wie errechnet jetzt die Steuersparerklärung die Energiepreispauschale wenn diese über die Rente ausgezahlt wurde? Ich habe mir einen Mustersteuerfall geöffnet und nur Renteneinkünfte voreingestellt. Eine evtl. Berechnung in Form eines extra ausgewiesenen Aufschlags einer Energiepreispauschale die auf die Rentenzahlungen hinzuaddiert wird, gibt es da nicht. Also müssen Sie in der Summe der Rentenzahlungen (wie bei einem Bruttolohn) enthalten sein oder man erhält mit der Rentenbezugsmitteilung eine Aufforderung diese in einer entsprechenden Formularzeile als sonstige Einnahme anzugeben. Selbst wenn bereits viele Bereiche mit e-Daten, wie auch für Renten, ausgewiesen sind, will man aber doch die Berechnung seiner Steuerlast mit seinem Steuerprogramm nachstellen können. Auch im Bereich der Renteneinkünfte führt diese Einnahme nicht formal wirklich zu einem veränderten Anpassungsbetrag. Und irgendwo muss diese Energiepreispauschale erscheinen können, damit das steuerpflichtige Einkommen ausgewiesen und errechnet werden kann.

  • Aber sind dann wirklich keine Angaben in der Steuererklärung für Rentner nötig?

    Meiner Meinung nach sind dazu natürlich Angaben erforderlich. Das ist m. E. bisher noch nicht implementiert, was mich auch nicht wundert.

    Das Jahressteuergesetz 2022, dass die entsprechenden Regelungen enthält, wurde erst am 16.12.2022 im Bundesrat gebilligt und am 20.12.2022

    im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ob die Verwaltung bereits festgelegt hat, wo die EPP-Zahlung für Rentner zu erfassen ist, weiß ich nicht.

    Ich glaube nicht, dass das mit den Renten vermischt wird. Das würde nämlich dort einen erheblichen Programmieraufwand erfordern, speziell

    bei Rentenbeginn 2021 oder 2022.

  • Ein Problem sehe ich da immer noch nicht. Was ja auch die aktuelle Softwareversion der Akad. Arbeitgemeinshaft bestätigt hat. Alles automatisch.

    Solche einmaligen Sonderzahlungen von der Rentenversicherung kenne ich aus eigener Erfahrung im Einzelfall auch schon aus früheren Jahren. Lief auch automatisch.

    Auch die Finanzverwaltung kannte diese Sonderzahlung (wohl aufgrund der Meldung der RV) und hat diese bei der aktuellen Steuererklärung /-berechnung (zu meinem Leidwesen ^^ ) entsprechend berücksichtigt. Fertig.

    Gruß

    Reinhold

    Einmal editiert, zuletzt von Reinholdx (23. Dezember 2022 um 22:16)

  • Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird automatisch im Rahmen Ihrer Rente/Versorgungsleistungen versteuert.

    Bei Rentnern passiert da überhaupt nichts automatisch !

    Dann wäre die obige (fett markierte) Aussage Deiner Meinung nach in diesem Zusammenhang falsch?

    Ist ja original aus dem aktuellen Steuerprogramm der Akad. Arb.gem.schaft zitiert, kannst Du das dann dort bitte beanstanden?

    Gruß

    Reinhold

  • Dann wäre die obige (fett markierte) Aussage Deiner Meinung nach in diesem Zusammenhang falsch?

    Objektiv ja, wobei das aus meiner Sicht zum jetzigen Zeitpunkt ja auch nicht weiter tragisch ist. Auch in anderen Steuerprogrammen, die

    den gleichen Programmkern verwenden, ist der Punkt noch offen. https://forum.lexware.de/threads/73570/page-2#post-401811

    Und ob bei der Konkurrenz wirklich bereits am 27.12.2022 eine Erfassung der EPP für Rentner möglich ist, da habe ich auch meine Zweifel.

  • Mal schauen, wie die das umsetzen werden.

    Bei der Konkurrenz wird zwar auf der Erfassungsseite für die Rente bereits abgefragt, ob die ruhestandsbezogene EPP im Jahr 2022 ausbezahlt wurde,

    gleichzeitig wird aber dort der Hinweis eingeblendet, dass die steuerliche Behandlung erst noch implementiert werden muss.

    Das bestätigt mal wieder: Zaubern kann niemand !

  • Guten Morgen,

    als Rentenneuling beschäftigt mich die Frage auch ;). In meiner Rentenbezugsmitteilung habe ich folgenden Hinweis gefunden:

    " Eine gegebenenfalls aufgrund des Rentenbezugs ausgezahlte Energiepreispauschale ist in dieser Information nicht enthalten.

    Der Betrag wird jedoch ebenfalls an die zuständige Landesfinanzverwaltung übermittelt.

    Eine zusätzliche Bescheinigung darüber erteilen die Rentenversicherungsträger nicht.

    Für weitere Fragen zu Einzelheiten der Besteuerung wenden Sie sich bitte an Ihr Finanzamt."

    Ein simpler Sachverhalt, der Mal wieder unnötig kompliziert geregelt ist.

    Vermutlich gibt es noch ein Programm Update. Sofern der Grundfreibetrag überschritten wird sind m.E. selbstverständlich Steuern fällig.

  • Sofern der Grundfreibetrag überschritten wird sind m.E. selbstverständlich Steuern fällig.

    Hallo,

    sicher, bei Überschreiten des Grundfreibetrages, egal ob zB durch die (ohne Zweifel) steuerpflichtige EPP oder durch eine Rentenerhöhung verursacht, muss - wie schon immer üblich - eine Steuererklärung abgegeben werden und es werden idR dann auch Steuern fällig. Das ist im Grunde genommen auch nichts Neues und steht außer Frage.

    Gruß

    Reinhold

  • Was Fska kann ich bestätigen. In meiner Rentenbezugsmitteilung steht genau der gleiche Hinweis drin. Das ist natürlich ärgerlich.

    Daher eine Frage: Was spricht dagegen, die 300,00 € EEP für Rentner wie folgt einzutragen:

    Einnahmen aus Altersrente à Zusätzliche Angaben zur Rente –> und dann dort in das Feld Einmalzahlungen.

    Leider ist es aber z.Zt. so, dass die dort eingetragenen 300,00 € in der Steuersparerklärung nicht verarbeitet werden.

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