WIE die Energiepauschale für 2022 erklären (+vom Staat kriegen) als Kleingewerbetreibender Ohne Est-Vorrauszahlung

  • Ich bin seit 2022 Kleingewerbetreibender (also Ohne ESt-Vorrauszahlungen)! Mein zu erklärender Gewinn für die ESt-Erklärung2022 ist so gering dass ich zusammen mit meiner Frau (hat auch nur eine kleine Rente!) wohl nach vorläufiger Berechnung keine ESt. für 2022 zahlen brauche! Es hieß ja, dass Selbständige die Energiepauschale von Ihren ESt-Vorrauszahlungen abziehen könnten (was ja für mich nicht zutrifft!).
    Weiss jemand wie man in meinem Fall vorgehen muss, was unter welchem Punkt einzutragen ist, damit das Finanzamt mir diese 300,- auszahlt? Weil das sollte mir doch genauso zustehen, oder? Ich steh da irgendwie auf dem Schlauch und bitte um Hilfe/Hinweise!
    P.S.: ..ich arbeite auch seit Okt.22 zusätzlich in einem MINI-Job, den ich ja normalerweise NICHT angeben brauche, oder wäre das von Vorteil???
    Ich bin für jeden Hinweis dazu (auch weiterführende Links) dankbar,
    Chris

  • Die SteuerSparerklärung 2023 ist wie folgt programmiert:

    Nach Import der Gewinnermittlung erscheint unter Ergebnis (Einkommensteuererklärung) die Energiepauschale in Höhe von 300 €.

    Rentner sollen die Pauschale mit der Dezember Rente erhalten.

    Bekomme ich die Pauschale jetzt doppelt ?

    Mal abwarten.

  • Ja, Sie erhalten die Energiepreispauschale von jeweils 300 EUR sowohl als Selbstständiger (durch Abzug von der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Quartal III/2022) oder nichtselbstständig Beschäftigter (mit der Entgeltzahlung im September 2022) als auch als Rentner (dies laut Gesetz bis spätestens 15.12.2022 - mithin vielleicht auch getrennt von der Monatszahlung als zusätzliche Einmalzahlung). Es wird mit circa 2 Millionen Rentnern gerechnet, welche die Energiepreispauschale somit zweimal erhalten.

    So werden in manchem Rentner-Ehepaar-Haushalt insgesamt 1200 Eintreffen. Da will man doch bitte nicht klagen.


    Zum Nachlesen:

    dort insbesondere die Antwort der DRV auf die 10. Frage

  • sowohl als Selbstständiger (durch Abzug von der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das Quartal III/2022)

    Unsinn, die Einkommensteuervorauszahlung für das 3. Quartal 2022 wurde um 300,00 € herabgesetzt. Wer keine Vorauszahlungen leistet,

    konnte die EPP auf diesem Weg nicht bekommen. Da geht es nur über die Einkommensteuererklärung. Es kann sein, dass zweimal Anspruch

    auf die EPP besteht.

  • Richtig, es geht nicht um die Umsatzsteuer-Vorauszahlung, sondern um die Einkommensteuer-Vorauszahlung. Schön, das Sie dies erkannt und die Korrektur meinungsfreudig mit einer Bewertung eingeleitet haben.


    Was besagt nun Ihre Formulierung „Es kann sein …“, wenn es sich mit der Doppelzahlung doch exakt so verhält, wie es auch in der genannten Quelle nachzulesen ist?

  • Es kann sein …“, wenn es sich mit der Doppelzahlung doch exakt so verhält, wie es auch in der genannten Quelle nachzulesen ist?

    Nachdem Rentner zunächst übergangen wurden, werden Sie bei vorhandenen Gewinneinkünften jetzt zweimal bedacht. Was m. E. nicht

    funktionieren wird, ist ein dritter Anspruch aus einem pauschal versteuerten Minijob. Die EPP unterliegt sowohl beim Anspruch als Rentner

    wie beim Anspruch aus Gewinneinkünften der Einkommensteuer. Bei einem Anspruch aus einem pauschal versteuertem Minijob fällt

    keine Steuer an.

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