Müssen Nebeneinkünfte bis 410 € in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?

  • Hallo Charlie24,

    kann man deinen Hinweis wie folgt interpretieren:

    1. In der Einkomensteuererklärung (von Arbeitnehmern und Rentnern)

    müssen Nebeneinkünfte nicht erklärt werden,

    solange diese in der Summe 410 € p.a. nicht überschreiten.

    2. Wenn aus anderen Gründen keine Einkomensteuererklärung gemacht werden muss,

    muss (von Arbeitnehmern und Rentnern) "nur" wegen Nebeneinkünften in der Summe bis 410 € p.a.

    keine Einkomensteuererklärung gemacht werden.

  • Wenn eine Steuererklärung abgegeben wird, müssen m. E. auch Einkünfte unter 410,00 € angegeben werden.

    § 46 Abs. 3 EStG gilt nur für Einkünfte von Arbeitnehmern, die dem Lohnsteuerabzug unterliegen, bei Renteneinkünften

    kommt die Vorschrift m. E. nicht zur Anwendung: https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

    Wer eine Rente bezieht, muss bezüglich der Erklärungspflicht § 56 EStDV beachten: https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__56.html

  • Nebeneinkünfte in der Summe bis 410 € im Jahr sind steuerfrei.


    Frage:

    =====

    Müssen Nebeneinkünfte bis 410 € trotzdem in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?

    Bei der Frage kann man sich mit dem Finden einer Antwort schwertun, wenn man sie nicht auseinanderhält und welche Regel bei welchen Bezügen und Einkünften gelten. Zum einen müsste der Passus „Nebeneinkünfte“ bei den Einkunftsarten bereits unterschieden werden können also auf welchem Weg (Schritt) folgend es zu den Nebeneinkünften kommen kann. Arbeitslohn oder Rente als Haupteinnahme (Hauptverdienst)?

    Bei Arbeitnehmern findet sich wie bereits von Charlie24 vorgestellt mit § 46 ff EStG die besagte Regelung steuerfreier Nebeneinkünfte. Ob sich auch eine solche oder ähnliche Regelung in anderen Einkunftsarten findet, bleibt zunächst dahingestellt. Die Norm beschreibt die speziellen Veranlagungsgrundsätze bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Wir wissen ja, dass verschiedene Einkunftsarten mit der Quellenbesteuerung von der Veranlagung zur Einkommensteuer (Abgabepflicht einer Steuererklärung zu diesen Einkünften) abgegolten sein können. Bei Nichtselbständigen Einnahmen mit den Steuerklassen 1, 2 oder 4. Bei Kapitaleinkünften mit der Kapitalertragssteuer als Abgeltungssteuer. Wobei dann immer noch nicht von einer Befreiung der Steuer gesprochen werden kann. Hier stellt sich also zunächst nur die Frage, wie und ob es zu einer Veranlagung kommen könnte. Da in dieser Norm nur auf spezielle Grundsätze und Einkünften eingegangen ist, gelten auch nur dafür diese Grundsätze.

    Bei Renten können diese und mögliche andere Regeln schon nicht mehr angewandt werden. Renten sind immer veranlagungspflichtig. Das sie individuell steuerfrei werden oder bleiben können, wird mit anderem Passus beschrieben. Die Träger sind verpflichtet den steuerpflichtigen Teil der Rente auszuweisen. Sodann hat der Rentner die Möglichkeit sich beim Finanzamt für eine gewisse begrenzte Zeit eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen zu lassen. Er wäre dann in dieser Zeit nicht mehr veranlagungspflichtig.

    Auch im anderen Falle, wenn eine Vorauszahlung auf die steuerpflichtigen Einkünfte zu leisten sind, wie sie in der Abgabenordnung geregelt sind, kämen jene dieser Betrachtung nicht gleich. Wenn auch Lohnsteuer und Steuervorauszahlungen zu Renteneinkünften als Vorauszahlungen gewertet sind, so ist bisher nur die Lohnsteuer in beiden Fällen eine Abgeltungssteuer gewesen.

    Nebeneinkünfte können auf sehr unterschiedliche Art und Weise auch noch weit über das Steuerrecht hinaus entstehen. So kann eine Ehefrau/Lebenspartner als Hausfrau (Führung eines Haushaltes) ohne spezielle eigene Einkünfte dennoch darüber hinaus noch Nebeneinkünfte erzielen, auch wenn diese die einzige Einnahmequelle für sie scheinbar darzustellen vermögen. In einem, hier nicht näher beschriebenem Fall, hatte der Ehegatte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit über 60.000 Euro. Bei der klassischen Betrachtung mit den Grundsätzen der Steuerklassenwahl, wo sich das Gesamteinkommen bis zu einer fiktiven Grenze auf 100.000 Euro hinaus auszustrecken versuchte. Der Eigenanteil der Hausfrau sollte dann mit 40 % 40.000 Euro gegenüber den Einkünften des Ehegatten mit 60 % anzunehmen gewesen sein. Die Frage die sich hierbei gestellt wurde, ob eine mit 10.000 Euro bewertete Stelle dann noch von dessen Ehefrau beim gleichen (selben) öffentlichen Arbeitgeber nach diesen Grundsätzen vergeben werden konnte. Die Eheleute erklärten, „Wieso, wenn das fiktive Einkommen der Hausfrau noch mit 40 Prozent anzunehmen sei, können ein viertel davon durchaus noch Nebeneinkünfte zum fiktiven Verdienst als Hausfrau zu bewerten sein.“ Der Fall wurde bei einer Einigungsstelle entschieden und war daher nicht mehr öffentlich zu machen. Aber ähnlich gelagerte Fälle dringen immer wieder einmal durch, wenn es sich um die Einstellung privilegierter Angehöriger bei öffentlichen Stellen handelt.

    Weiter können auch andere Personengruppen „Nebeneinkünfte“ beziehen. Studenten, Bezieher von Sozialleistungen, Rentner, Vermieter usw. und eben nicht nur Arbeitnehmer eben auch Hausfrauen/Hausmänner.

    Mit den weiteren Ausführungen wollte ich erreichen, dass der Blick auf „Nebeneinkünfte“ etwas schärfer gelegt wird und sich nicht auf die o.g. Frage


    „Müssen Nebeneinkünfte bis 410 € trotzdem in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?“


    auf die Behauptung


    „Nebeneinkünfte in der Summe bis 410 € im Jahr sind steuerfrei.“


    reduzieren lassen.


    Weiter wäre der Passus zu Nebeneinkünften auch noch dahingehend zu beschreiben welche Einkunftsarten sich selbst, zumindest hier im Steuerrecht, als Nebeneinkünfte ausstrecken, die dann mit einer fiktiven Aufwandsspanne im Ehrenamt abgegolten sein können.


    Nicht alleine eine bestimmte Höhe beschreibt erst eine Veranlagung, sondern in erster Linie die Einkunftsarten und ihre Bestimmungen dazu. Siehe auch die Regelungen zu Veräußerungsgeschäften.

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