Einkommensteuererklärung Abgabepflichtig alleine wegen Zinsen vom Finanzamt?

  • Frage:

    Ist man bei der Einkommensteuererklärung Abgabepflichtig alleine wegen Zinsen vom Finanzamt?


    Wenn man im betreffenden Steuerjahr "Zinsen zur Einkommensteuer" bekommen hat,

    ist man alleine dadurch abgabeflichtig für die Einkommensteuererklärung?


    Auch wenn man mit den "Zinsen vom Finanzamt" den Sparerfreibetrag nicht überschreitet?


    Oder nur dann,

    wenn man mit den "Zinsen vom Finanzamt" den Sparerfreibetrag überschreitet?

    Also die "Zinsen vom Finanzamt" effektiv nachversteuern muss.


    Vielen Dank für Antworten.

  • In § 32d Abs. 3 EStG heißt es:

    3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag. 3Im Fall des Satzes 1 ist eine Veranlagung ungeachtet von § 46 Absatz 2 durchzuführen.


    Der Wortlaut spricht für die generelle Erklärungspflicht.

    Wir haben wegen 24,00 € Erstattungszinsen vor ein paar Jahren mal die Anlage Kap beigefügt, aber wir sind generell erklärungspflichtig.

  • Hallo Charlie24,


    vielen Dank für deine ausführliche Antwort.


    Auch ich bin der Meinung,

    dass man alleine wegen "Zinsen vom Finanzamt" wegen Steuerrückerstattung für ein weit zurückliegendens Steuerjahr

    im Steuerjahr der Zinszahlung vom Finanzamt angabepflichtig wird.

    Bei der Auszahlung der "Zinsen vom Finanzamt" wurde keine Zinssteuer + Soli abgezogen.

    Daher muss dieser Betrag nachversteuert werden.


    Wenn der Steuerpflichtige nicht alle weltweiten pflichtigen Kapitalerträge angibt,

    müsste das Finanzamt davon ausgehen, dass der Sparerfreibetrag bereits ausgeschöpft ist,

    in die "Zinsen vom Finanzamt" voll nachversteuern.

  • Wir haben damals außer den Erstattungszinsen nur den tatsächlich beanspruchten Sparer-Pauschbetrag erklärt und keine Kapitalerträge.

    Wir haben nämlich nur inländische Kapitalerträge. Diese Angaben kann man aktuell in Zeile 17 der KAP machen und die sind für das

    Finanzamt auch nachprüfbar. Diese beanspruchten Beträge melden die Banken nämlich schon seit vielen Jahren, zu Kapitalerträgen selbst

    wird ja nichts gemeldet.

  • Wenn ich die Steuertipps (*) richtig verstehe, können auch Kapitalerträge zu den Nebeneinkünften im Sinne von § 46, Abs, 3 EStG gehören.

    Dann müsste der Steuerpflichtige "nur" wegen "Zinsen vom Finanzamt" in der Jahressume bis 410,00 € keine Einkommensteuererklärung abgeben!

    Frage:
    ====
    Ist das so?

    (*)
    Härteausgleich bei Arbeitnehmern und Pensionären: Nebeneinkünfte bis 410,– € bleiben steuerfrei
    Haben Sie als Arbeitnehmer noch andere Einkunftsarten? Diese bezeichnet man als »Nebeneinkünfte«.
    Das können Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen oder sonstige Einkünfte sein. Geringe Nebeneinkünfte sind durch den »Härteausgleich« steuerbegünstigt.

  • Das dürfte richtig sein, hilft uns aber nichts, weil wir nicht nur Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit beziehen, sondern u. a. auch solche aus

    Vermietung und Verpachtung, die deutlich über den 410,00 € liegen. Wie bereits im Beitrag #2 geschrieben, sind wir sowohl nach § 56 EStDV

    wie nach § 46 EStG erklärungspflichtig. Im Normalfall müssen wir aber keine Anlage KAP einreichen und machen das auch nicht.

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