Freiberufler, Angebot korrekt gestalten

  • Hallo,


    Ich (freiberufliche Dozentin) bin qua Kleinunternehmerregelung von der UST befreit. Für Unternehmen biete ich Mitarbeiterseminare an. Ein Freund in Großbritannien (selbständig und mehrwertsteuerpflichtig in GB) hat Seminare im Portfolio, die meine gut ergänzen.

    Meine Fragen betreffen ein schriftliches Angebot per Briefpost an ausgewählte Unternehmen in Deutschland.

    Das Angebot kommt von mir alleine, trägt mein Logo, meine Konditionen, meine Unterschrift.

    Ich liste den Freund aus England als Trainer einiger Seminare, die zur Auswahl stehen.

    Wenn der Kunde ein Seminar des Briten bestellt (wird online durchgeführt), rechnet der Kunde mit mir ab, also ohne Mehrwertsteuer.

    Dann würde der britische Trainer mir eine Rechnung stellen, diese MIT Mehrwertsteuer.

    Meine Fragen:

    1. Würde ein solches Angebot unseren legalen Vorschriften entsprechen?

    2. Würde ein solches Angebot unseren legalen Vorschriften auch dann entsprechen, wenn ich ausschließlich ein Seminar

    des britischen Trainers unter meinem Namen in Deutschland ohne Mehrwertsteuer anbiete?

    Freundliche Grüße

  • Wenn der Kunde ein Seminar des Briten bestellt (wird online durchgeführt), rechnet der Kunde mit mir ab, also ohne Mehrwertsteuer.

    Dann würde der britische Trainer mir eine Rechnung stellen, diese MIT Mehrwertsteuer.

    Logisch, die Mehrwertsteuer bleibt bei Ihnen hängen, die Sie nicht weitergeben können. Nur entsprechend Ihrer Kalkulation.

    1. Würde ein solches Angebot unseren legalen Vorschriften entsprechen?

    Warum denn nicht? Das kann hier doch keiner wissen, wir kennen das Angebot des Briten nicht und auch nicht des Ihrigen.

    2. Würde ein solches Angebot unseren legalen Vorschriften auch dann entsprechen, wenn ich ausschließlich ein Seminar

    des britischen Trainers unter meinem Namen in Deutschland ohne Mehrwertsteuer anbiete?

    Wenn Sie in einem Fall selber Seminare durchführen, können Sie noch selbstständig als Kleinunternehmerin tätig sein und daher von der Umsatzsteuer befreit sein. Im anderen Fall vermitteln Sie und werden als Gewerbetreibende tätig, weil Sie die Dienstleistung nicht selber anbieten. In ihrem Fall lassen Sie von einem anderen die Dienstleistung durchführen und entlohnen diesen quasi über seine Honorarrechnung, die Sie von ihm erhalten. Dann können Sie zwar auch noch von der Umsatzsteuer befreit sein, die Feststellung der Einkünfte läuft dann aber nicht mehr im Sinne einer freiberuflichen Selbständigkeit. Das kann ohnehin schon bei Ihnen der Fall sein. Das wissen wir auch nicht. Dozententätigkeit ist ja nicht immer gleichzusetzen mit selbständiger künstlerischer oder lehrender Tätigkeit. Zumal das bei Seminaren an Firmen ohnehin kaum möglich wäre. Es gibt aber Ausnahmen.

    Entweder Sie sind Mehrwertsteuerpflichtig, aber sprechen wir lieber von Umsatzsteuer, dann können Sie die Umsatzsteuer entsprechend ausweisen, wenn Sie es nicht sind, können Sie die Umsatzsteuer an Ihre Kunden nicht ausweisen. Ihre Frage verstehe ich nicht ganz. Sie legen doch in Ihrer Eigenschaft als unternehmerisch tätige Person ihre Angebotspreise fest, wo Sie entsprechend der Ihnen geforderten Gebühren, Steuern und weiteren Abgaben, diese mit einer Gemeinkostenkalkulation als Endpreise an Verbraucher (gewerbliche Verbraucher) weitergeben. Die Leistung Ihres Freundes entsteht bei Ihnen hier neu in Deutschland und hat überhaupt nichts mit der seinen Obliegenheiten zu tun. Sie erwerben seine Leistung als gewerblich tätige Unternehmerin, um diese auf eigene Rechnung weiter zu veräußern.

    Sie kategorisieren Ihr Tun und Handeln betreffend Ihrer Gewerbe- oder steuerrechtlichen Tätigkeit in allgemeine gesellschaftliche Fragen bezüglich erlaubter oder nicht erlaubter Handlungen. Dieses Forum befasst sich aber nicht mit solchen oder unerlaubten Handlungen. Ich kann daraus nur ableiten, dass Sie sich evtl. um eine gewerbliche Unternehmensberatung bemühen sollten, insbesondere betreffend korrekter Angebotsgestaltungen.

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