Muss Deutschlandstipendium bei Bezüge der unterstützten Person angegeben werden?

  • In der Urkunde vom Deutschlandstipendium steht:

    Grund für die Bewilligung:

    Für herausragende Leistungen im Studium und hohes Engagement

    Das Deutschlandstipendium wird bezahlt von
    je zur Hälfte durch SAP SE und das Bundesministerium für Bildung und Forschung


    Frage:

    Muss das Deutschlandstipendium bei Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person

    in der Steuererklärung der Eltern angegeben werden,

    die Ihr auswärts studierendes Kind finanziell unterstützen?


    Im Steuerberater steht:

    Weiterhin reduziert sich der Unterhaltshöchstbetrag nicht um Ausbildungshilfen, die

    eine besondere Leistung belohnen (z.B. Begabtenförderung)

    Genau das „Für herausragende Leistungen im Studium“

    ist der Grund für die Bewilligung des Deutschlandstipendiums!

    Was ist eure Meinung?

  • Zunächst stellt sich die Frage, ob die Anlage Kind ausgefüllt werden kann „Kindergeld“, dann erübrigen sich vielleicht die anderen Fragen. Das erscheint mir hier nicht so ganz klar. Studierende Kinder befinden sich in Ausbildung und erhalten bis zu ihrem 25 Lebensjahr ja noch Kindergeld. Dabei können Sie zudem noch BaFöG, Stipendien oder dergleichen erhalten.

  • Hallo Papa_001,

    du hast recht.

    Die Angabe dass die Eltern für das auswärts studierende Kind altersbedingt kein Kindergeld mehr bekommen fehlt.

    Kind über 25, in Ausbildung und kein Kindergeldanspruch bestehend.

  • Hier ein Auszug aus den Einkommensteuerrichtlinien (R33a 1. Abs. 3):

    Zu den anrechenbaren Bezügen gehören insbesondere:

    .....

    4. steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2b, 3, 5, 6, 11, 27, 44, 58 und § 3b EStG,

  • In der FAQ zum Deutschland Stipendium „Häufig gestellte Fragen - BMBF Deutschlandstipendium“ steht zu den Fragen:

    „Wird das Stipendium beim BAFöG angerechnet?“

    „Nein. Das BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können grundsätzlich beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit durch den gleichzeitigen Bezug anderer Stipendien ein Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, überschritten wird. Für angesparte Stipendienmittel gelten die üblichen Grundsätze der Vermögensanrechnung, das heißt die anrechnungsfreie Grenze von 5.200 Euro erhöht sich bei einem Stipendienbezug nicht.“


    „Wird das Deutschlandstipendium auf andere Sozialleistungen angerechnet (außer BAFöG)?“

    „Nein. Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.“


    „Kann ich parallel zum Deutschlandstipendium auch Wohngeld beziehen?“

    „Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.“


    „Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf meinen Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern?“

    „Ja. Das Deutschlandstipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie Ansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der Stipendiatin oder des Stipendiaten.“


    „Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Bezug von Kindergeld?“

    „Der Erhalt des Deutschlandstipendiums hat keinen Einfluss auf den Bezug von Kindergeld der Eltern des Stipendiaten oder der Stipendiatin.“


    -Steuern und Versicherungen-


    „Wie wird mein Stipendium steuerlich behandelt?“

    Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt. Ausnahmen können sich bei bestimmten Konstellationen privater, staatlich anerkannter Hochschulen ergeben. Die Hochschulen können hier Auskunft geben.“


    „Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?“

    „Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) eine vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.“


    Daraus ist zu entnehmen, dass das Stipendium nicht bei den Einkünften und Bezügen der unterstützten Person in der Steuererklärung der Eltern anzugeben ist. Und damit die Frage hinreichend beantwortet sei.


    Die Eingabehilfe der SSE lässt den Anwender hier zum Teil im Regen stehen „Verbesserungsbedarf“. Bei den -Ausbildungshilfen- sind nämlich noch BAFöG und Stipendien anzugeben aber nur wenn z. B. das BAFöG als Zuschuss gewährt wird und das Stipendium von einer Stiftung gezahlt wird. Der wesentliche Kerngedanke ist nämlich, dass es sich bei Förderungen stets immer um ein sehr überbetontes positives Recht handelt und damit die Fallgestaltungen am Sinn des Gesetzgebers geknüpft sein sollen. Das heißt der Gesetzgeber muss das auch so gewollt haben, damit etwaige andere Bedürftigkeitsansprüche von Transferleistungen explizit eingeschlossen oder ausgeschlossen sein sollen. Sie verfolgen einen bestimmten Zweck. Problematisch wird die Frage, weil im Steuerberater Stand -Aktualisierung Mai 2022- in 7/17/33 auch die steuerfreien Stipendien von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten (z.B. Studienstiftung des deutschen Volkes, …. Noch als Ausbildungshilfen gelten, die per se unmittelbar den Unterhaltshöchstbetrag vermindern. Förderungen und Beihilfen sind eben nicht verallgemeinernd zu betrachten und immer bezogen auf die namentliche Förderung gelten. Empfehlenswert wäre es, wenn die Redaktion diese, wenn auch sehr spezielle Förderung „Deutschland-Stipendium“ einmal aufgreifen könnte und bei nächster Gelegenheit im Berater aktualisieren könnte.

    Zum Beitrag von Charlie24. Die wesentliche Beantwortung der Frage findet sich nämlich dann erst in R.11 (H 3.11), dass das Deutschlandstipendium ja nicht wegen einer Hilfsbedürftigkeit gewährt werde. Es sich also doch noch um ein „Austauschgeschäft“ in diesem Sinne handelt. Die zu erbringende Leistung für die Gewähr des Stipendiums sollen nämlich „Leistungsfähigkeit und Talent“ ausweisen. Wäre es anders, würde man damit ja Kriterien an die Gewährung für Transferleistungen setzen, was sie ja ausweislich nicht sollen. Hier noch einmal die Wiederholung:

    „Mit dem Deutschlandstipendium sollen begabte und leistungsfähige Studierende gefördert werden. Schulische und Studienleistungen sind ein wichtiger Anhaltspunkt für die Beurteilung von Leistungsfähigkeit und Talent der Bewerberinnen und Bewerber. Zu den Förderkriterien zählen jedoch auch Auszeichnungen und Preise, eine vorangegangene Berufstätigkeit und Praktika, außerschulisches oder außerfachliches Engagement und die Überwindung von etwa herkunftsbedingten biografischen Hindernissen.“

    Zum allgemeinen Umgang bei geförderten Personen in der Steuererklärung. Nicht nur in R 3.44 hat das Finanzamt die Merkmale für eine Steuerfreiheit zu prüfen. Das Finanzamt kann sich alle zum Steuerfall gehörenden Merkmale der betreffenden Person heranziehen. Meines Erachtens wird sehr viel Zeit damit aufgebracht ein spiegelgleiches Abbild der Steuererklärung zum anschließenden Festsetzungs-Bescheid zu erstellen. In vielen Fällen, weiß das Finanzamt noch von Bezügen und Einkünften, was die Eltern erst sehr viel später erfahren. Das Kind sich nicht mehr an jene oder andere Einkunft erinnern kann oder die Kommunikation nicht ausreichend war. Letztendlich sei es sogar ausreichend, nur die Anlage -Unterhalt- mit den wesentlichen Angaben beizulegen (mitzusenden). Das Finanzamt findet die Bezüge der unterstützten Person. Wichtig sei nur, dass alle Personen des Haushaltes genau bestimmt und identifizierbar sind. Manche Finanzämter finden sogar noch im Ausland an der unterstützenden Person beteiligte Personen. Also wenn das Finanzamt der Meinung sein sollte, dass das Deutschlandstipendium dem Höchstbetrag anzurechnen sei, wird es dieses aufgreifen. In diesem Falle sollte man dem Bescheid widersprechen. Es dürfte sich dann eher um eine irrtümliche Festsetzung handeln.

  • Ich habe folgenden Hinweis gefunden:

    Der BFH hat in seinem Urteil vom 7. 3. 2002 (Az.: III R 22/01) entschieden (siehe Rz 27 im Urteil):

    Zum anderen soll eine Anrechnung unterbleiben, wenn die Ausbildungshilfe eine besondere Leistung des Auszubildenden belohnen soll oder die Anrechnung mit dem besonderen Förderungszweck – wie bei Auslandsstipendien – unvereinbar wäre.

    Das deckt sich mit dem Text im Steuerberater der SteuerSparErklärung 2022.

    Ich konnte im Internet leider die "Rz 27" textlich nicht finden.

  • Die Einkommensteuerrichtlinien geben stets die Rechtsauffassung der Behörde wieder. Aber in R 3.44 steht zudem nichts Anderweitiges. In lit. b) steht, dass der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Er war zu einer Gegenleistung verpflichtet. Leistung und Talent! An dem Deutschland-Stipendium beteiligen sich neben den Universitäten, im wesentlichen Wirtschaftsunternehmen. Darüber hinaus wird das Stipendium neben dem BAFöG gewährt, also ebenso nicht damit angerechnet. Der Aufwand soll neben dem Lebensunterhalt, der nun unterstützt werde von wem auch immer, für die Abgeltung der hervorragenden Leistung stehen. Wenn es anders gewesen sein sollte, wäre das ganze Leistungsstipendium ohne Sinn gewesen. Das Anrechnungen für den Stipendiaten anderweitig eine Rolle spielen können, bedingt nicht den Höchstbetrag zum Unterhalt. Hier ist der Betrag um das Deutschland-Stipendium nicht zu mindern.

  • Es geht um die Anrechnung von steuerfreien Bezügen bei Unterhaltsleistungen (§ 33a EStG), nicht um die Steuerfreiheit dieser Bezüge,

    die ist ja unbestritten. Und die Einkommensteuerrichtlinien zu § 33a EStG regeln unter R33a 1. Abs. 3 nun mal:

    Zu den anrechenbaren Bezügen gehören insbesondere:

    .....

    4. steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2b, 3, 5, 6, 11, 27, 44, 58 und § 3b EStG.

    Mir erscheint das auch logisch. Solche Stipendien werden auch beim Unterhaltsanspruch gegenüber den Eltern berücksichtigt, warum soll

    sie das Finanzamt außen vor lassen ?

  • Die Argumentation wird doch nicht dadurch besser, dass stets immer wieder dieselben und zum größten Teil nicht damit zusammenhängenden Normen gebracht werden. 1 lit. a); 2 lit. b); 3; 5; 6, 27; und 58 haben mit dieser Frage schon überhaupt nichts zu tun und brauchen deswegen nicht stets wiederholt zu werden. Konzentrieren wir uns doch nun auf die fettgeschriebenen Normen Nr. 11 und 44. Darin ist doch deutlich gemacht, dass dies gelten solle, wegen Hilfsbedürftigkeit vorliege. Aber genau das soll ja mit dem Deutschland-Stipendium ausgeschlossen sein. Der geförderte kann hilfsbedürftig sein, dann aber greifen andere Rechte. Das Stipendium wird nicht wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt, Der andere Gegensatz, dass eine Gegenleistung ausgeschlossen sein muss wird in 44 b) beantwortet. Der Stipendiat war ja zu einer Gegenleistung verpflichtet. Eine hervorragende Leistung, ein Talent, wie auch immer. Unterhalt kann nie an die Eigenschaft einer Leistung gekoppelt sein, wenn auch das in der Praxis oft anders ist. Hier kommt es bei der zu unterstützenden Person darauf an, dass sie sich wegen fehlender abgeschlossener Ausbildung nicht für sich alleine sorgen kann. Das ist eine gesetzliche Regelung. Das gewährte Deutschland-Stipendium, wird aber nicht deswegen gewährt. Ich hatte versucht gleich zu Beginn deutlich zu machen, dass man sich im überwiegend positiven Recht befindet. Und genau diese Regelung so bemessen sein sollte.

    Letztendlich bleibt dem Fragesteller nichts anderes übrig als die Kommunikation mit dem Finanzamt zu suchen. Vielleicht hören wir ja noch ein Ergebnis.

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