Arbeitnehmer, die Computer zu Hause beruflich nutzen, mussten vor dem Steuerjahr 2021 Anschaffungen über 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) auf mindestens 36 Monate monatsgenau abschreiben. Unselbständige Teile mussten auch bei Anschaffungskosten unter 800 Euro (ohne Mehrwertsteuer) auf 36 Monate monatsgenau abgeschrieben werden.
Natürlich nur jeweils den beruflichen Anteil der Anschaffungskosten.
Im (ab dem) Steuerjahr 2021 entfällt nicht nur das Betragslimit von 800 Euro,
sondern es kann auch der zum 01.01.2021 vorhandene steuerliche Restwert im Jahr 2021 vollständig steuerlich abgesetzt werden.
In der Anleitung steht:
Bei einer Änderung der Restnutzungsdauer des Arbeitsmittels, die bereits vor dem Jahr 2021 mit dem Finanzamt vereinbart oder vom Finanzamt verfügt worden ist (z.B. wegen nachträglicher Anschaffungs-/Herstellungskosten), gehen Sie bitte wie folgt vor: 1. Geben Sie unter" »Nutzungsdauer« die Gesamtnutzungsdauer nach der Änderung an.
2. Wählen Sie bei der Frage nach nachträglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten vor 2021 "Ja«. 3. Geben Sie im Fenster" »Ermittlung der Werbungskosten« die Jahres-AfA 2020 oder den Restwert des Arbeitsmittels am 31.12.2020 ein.
Ändern Sie nicht die dort ausgewiesene Restnutzungsdauer!
Bei einer" Änderung der Restnutzungsdauer des Arbeitsmittels ab dem Jahr 2021 gehen Sie bitte wie folgt vor:
1. Geben Sie unter" »Nutzungsdauer« die Gesamtnutzungsdauer vor der Änderung an.
2. Geben Sie im Fenster" »Nachträgliche Herstellungskosten, Reparaturen« bzw. »Ermittlung der Werbungskosten« die geänderte Nutzungsdauer und ggfs. die Jahres-AfA 2020
oder" den Restwert des Arbeitsmittels am 31.12.2020 an.
SteuerBerater
Das liest man, wenn man in der Eingabemaske
Werbungskosten -> Arbeitsmittel -> Abschreibung Arbeitsmittel -> X. Arbeitsmittel
ist.
1. In dieser Eingabemaske gibt es kein Eingabefeld „Nutzungsdauer“!
2. Das Eingabefeld „Voraussichtliche Nutzungsdauert (in Jahren)“ ist ausgegraut,
also NICHT änderbar!