Angaben zur Feststellung und hier Steuernummer

  • Hallo,

    wenn ich die Steuer Identifikationsnummer eingebe (11 Stellen), erhalte ich die Meldung

    Steuernummer 'XXXXXXXXX' ist ungültig

    Ist Steuer Identifikationsnummer nicht gleich Steurnummer in der Grundsteuer Software ?

    Mfg

    Roland.H.

  • In den meisten Bundesländern ist bei der Grundsteuererklärung ein Einheitswertaktenzeichen zu verwenden. Darüber wird die Erklärung selbst

    abgegeben. Die Steuernummer für die Einkommensteuer und die Identifikationsnummer werden bei den Angaben zu den Eigentümern abgefragt,

    wobei das keine Pflichtfelder sein sollten.

  • Eine Einkommensteuernummer haben nur Bürger, welche eine Einkommensteuererklärung abgeben. Viele Bürger geben keine Einkommensteeurerklärung ab, haben somit auch keine Einkommensteuernummer., welche sie angeben könnten.

  • Eine (11-stellige) Steuer-ID sollte jede und jeder Bundesbürger/in haben. Man sollte sich darum bemühen, sie anzugeben. Ich habe meine eigenen beiden Erklärungen (Mehrfamilienhaus, Garagengemeinschaft auf eigenem Grund) über das ELSTER-Portal gemacht, was ich insgesamt recht einfach fand. Man kann da zwar auch die Erklärungen ohne Steuernummern bzw. -IDs einreichen, erhält aber einen Hinweis. Und gemäß einer telefonischen Rückfrage beim FA besagt dieser Hinweis im Endeffekt, dass Erklärungen ohne diese Angabe (d.h. mindestens die Steuer-ID) zu den Eigentümerinnnen und Eigentümern direkt in der manuellen Bearbeitung landen. Welche dann erstens wahrscheinlich länger dauert und in der zweitens diese Angaben dann nachträglich abgefragt werden.

  • Eine (11-stellige) Steuer-ID sollte jede und jeder Bundesbürger/in haben.

    Deutsche Staatsangehörige die schon lange im Ausland leben, haben die nicht unbedingt. Die können bekanntlich durchaus Grundbesitz im

    Inland haben. Auch Ausländer haben Grundbesitz in Deutschland. Deshalb wurden weder die Steuer-ID noch die Steuernummer für die

    Einkommensteuer als Pflichtfelder definiert.

  • Ich ahbe die Steuernummer eingetragen, mir ist die aber mit / nach der 5.Position. Und wenn ich die 11 Stellen eingebe mit / dann kommt folgendes dabei raus

    Ich zitiere:

    Es wurde im Feld 'Art der Ordnungsnummer (zulässig sind die Werte "S" für Steuernummer und "A" für Aktenzeichen)' angegeben, dass die Steuererklärung mit einem Aktenzeichen abgegeben wird. Im Feld 'Steuernummer' wurde jedoch eine Steuernummer erklärt. Die Abgabe der Datenart Grundsteuerwert kann nicht gleichzeitig für eine Steuernummer und ein Aktenzeichen erfolgen.

    Ist es möglich und auch wahrscheinlich dass die Grundsteuer Software noch eineige Bugs hat ?

  • Deutsche Staatsangehörige die schon lange im Ausland leben, haben die nicht unbedingt. Die können bekanntlich durchaus Grundbesitz im

    Inland haben. Auch Ausländer haben Grundbesitz in Deutschland. Deshalb wurden weder die Steuer-ID noch die Steuernummer für die

    Einkommensteuer als Pflichtfelder definiert.

    Ja, das stimmt natürlich. Wenn es Pflichtfelder wären, gäbe es auch ein Problem bei z.B. Erbengemeinschaften als (Teil-)Eigentümern, die als solche ja ebenfalls weder Steuernummer noch -ID haben. In dem Fall lässt man die Felder eben leer. Mir ging es lediglich darum, dass man bei Steuer-Inländern unnötige Verzögerungen und Mehraufwand erzeugt, wenn man auf die Angabe einer eigentlich vorhandenenen Steuernummer oder -ID verzichtet.

  • bei z.B. Erbengemeinschaften als (Teil-)Eigentümern, die als solche ja ebenfalls weder Steuernummer noch -ID haben.

    Die Mitglieder der Erbengemeinschaften, für die ich Grundsteuererklärungen einreiche, haben alle eine ID und auch eine Steuernummer

    für die Einkommensteuer, da alle in Deutschland ansässig sind. Eine Erbengemeinschaft ist im Übrigen eine Gesamthandsgemeinschaft,

    Teileigentum gibt es da nicht !

  • Die Mitglieder der Erbengemeinschaften, für die ich Grundsteuererklärungen einreiche, haben alle eine ID und auch eine Steuernummer

    für die Einkommensteuer, da alle in Deutschland ansässig sind. Eine Erbengemeinschaft ist im Übrigen eine Gesamthandsgemeinschaft,

    Teileigentum gibt es da nicht !

    Doch, das kann es geben. In meinem Fall (Garagengemeinschaft, 12 Garagen auf einem Grundstück) gehört ein Anteil von 1/24 einer Erbengemeinschaft aus Mutter und Tochter. Das ist sozusagen eine halbe Garage mit dem zugehörigen Grundstücksanteil. Die Mutter besitzt für sich dazu noch 1/24 allein, also sozusagen die zweite Hälfte der Garage. Vor dem Eintreten des Erbfalls hatte die Garage (plus Grundstücksanteil) jeweils hälftig den beiden Ehegatten gehört.

    Das ELSTER-Formular macht bei den Teileigentümern keinen Unterschied zwischen natürlichen Personen und z.B. Erbengemeinschaften, es werden immer dieselben Felder angeboten. Die Auswahl erfolgt über das Feld Anrede, da kann man neben "Frau", "Herr" usw. unter anderem auch "Erbengemeinschaft" auswählen. Aber auch dann wird im Formular jeweils nur ein Eingabefeld für Steuernummer und Steuer-ID angeboten. Nach telefonischer Rücksprache mit dem FA habe ich dann für dieses Teileigentum auf die Angabe von Steuernummer und -ID verzichtet, weil eine konkrete Zuordnung zu Einzelpersonen in dem Formular nicht möglich ist. Kann sein, dass das FA damit trotzdem zurechtkommt, kann sein, dass es eine Rückfrage gibt. Dann würde ich die Daten der Tochter nachliefern (die von der Mutter hat das FA ja schon).

  • Das stimmt doch alles nicht ! Die Angaben zu einer Erbengemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen sind nur Zusatzangaben.

    Jeder Miterbe kann und muss mit allen persönlichen Daten im Hauptvordruck einzeln erfasst werden, nur die Erbquote muss nicht zwingend

    angegeben werden, da es sich um eine Gesamthandgemeinschaft handelt, bei der es rechtlich kein Bruchteilseigentum gibt.

  • Auch bei Gesamthandhandgemeinschaften werden zum Teil die Bruchteile eingetragen. Die Bruchteile stehen auf dem Erbschein, oder wurden nach dem Erbrecht ermittelt. . War früher wegen der Vermögensteuer wichtig.

    Nicht zwingend stimmt: Man konnte die Anteile auch ausnullen.

  • Das stimmt doch alles nicht ! Die Angaben zu einer Erbengemeinschaft ohne geschäftsüblichen Namen sind nur Zusatzangaben.

    Jeder Miterbe kann und muss mit allen persönlichen Daten im Hauptvordruck einzeln erfasst werden, nur die Erbquote muss nicht zwingend

    angegeben werden, da es sich um eine Gesamthandgemeinschaft handelt, bei der es rechtlich kein Bruchteilseigentum gibt.

    Ich werde ja irgendwann sehen, was das FA letztlich mit meinen Eintragungen anfängt - die ansonsten auch denen des letzten Grundsteuermessbescheids (nach altem Recht) entsprechen. Falls nötig liefere ich fehlende Daten dann halt nach.

    Bezüglich der Anteile scheint es hier allerdings ein Missverständnis gegeben zu haben. Das gesamte Grundstück mit Garagen ist in 24 Bruchteile aufgeteilt, die den Mitgliedern einer Garagengemeinschaft gehören. Für diese Garagengemeinschaft und das gesamte Grundstück habe ich die Erklärung getätigt. Der besagten Erbengemeinschaft gehört einer dieser Anteile. Wie dieses Vierundzwanzigstel dort intern aufgeteilt ist, interessiert in der Tat weder das FA noch den Rest der Garagengemeinschaft. Darum war es ja auch keine Option, die beiden Mitglieder der Erbengemeinschaft einzeln zu erfassen, denn ich kann nur wissen, dass ihnen zusammen besagtes Vierundzwanzigstel gehört. Hätte ich sie einzeln erfasst, hätte ich ihnen Anteile zuweisen müssen, die es im Grundbuch so gar nicht gibt.

    Eigentlich hatte ich meinen ersten Kommentar zu dem Thema ja auch geschrieben, um auf die Wichtigkeit der Angabe von Steuernummer bzw. -ID hinzuweisen, wo sie auf jeden Fall existieren. Eine Diskussion um die korrekte Erfassung von Erbengemeinschaften war gar nicht meine Intention (zumal ich ja auch das ELSTER-Formular verwendet habe, nicht die Software der AAV). Insofern wollte ich hier auch nicht den Eindruck erwecken, ich würde hier allgemeingültige Aussagen treffen.

  • Für diese Garagengemeinschaft und das gesamte Grundstück habe ich die Erklärung getätigt.

    Das ist in aller Regel ebenfalls falsch, zumeist besteht an den Garagen ja Sondereigentum, verbunden mit einem Miteigentumsanteil

    am Flurstück der Garage. Das gehört entweder zu Wohnungseigentum oder zu Einfamilienhäusern (Reihenhäuser) oder es handelt

    sich um Teileigentum.

  • Trifft hier nicht zu. Das Grundstück liegt in den neuen Bundesländern, wo sich zu DDR-Zeiten eine Garagengemeinschaft konstituiert, das Grundstück gemeinschaftlich erworben und die Garagen in Eigenleistung aufgestellt hatte. Die Eigentumsanteile am Grundstück waren damals nicht nicht spezifiziert, also nicht einer bestimmten Teilfläche zugeordnet worden. Es handelt sich hier also (auch nach Rücksprache mit dem örtlichen FA) um eine Bruchteilsgemeinschaft, die in der Hilfe zum ELSTER-Formular so beschrieben wird: Das Grundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört mehreren Personen. Sie haben Miteigentum nach Bruchteilen (eingetragen im Grundbuch). Über den eigenen Anteil kann jede Miteigentümerin beziehungsweise jeder Miteigentümer frei verfügen, das heißt, der Anteil kann verkauft, belastet oder vererbt werden.

    Interessanterweise war das Grundstück bisher als "unbebautes Grundstück mit aufstehenden fremden Gebäuden" geführt worden. Wiederum nach Rücksprache mit dem örtlichen FA habe ich jetzt die Erklärung allerdings für ein "bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)" abgegeben. Ich gehe mal davon aus, dass die dort wissen, was sie brauchen.

  • Das sind seltene Konstellationen, die wir in den alten Bundesländern so nicht kennen. Hier würde das üblicherweise als Teileigentum

    angelegt und, soweit in räumlicher Nähe zu den Wohnungen der Eigentümer, bewertungsrechtlich deren Wohnungseigentum zugeordnet.

    Es gibt anscheinend nichts, was es nicht gibt ! Wieder etwas dazugelernt.

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