Ist das eigentlich eine (steuerpflichtige) Schenkung?

  • Hallo,

    folgender Sachverhalt:

    Person 1 kauft eine Eigentumswohnung im Alleineigentum. (d.h. im Grundbuch steht nur Person 1).

    Anschließend heiraten Person 1 und Person 2.

    Person 1 verkauft anschließend die Eigentumswohnung und das Ehepaar (Person 1 und Person 2) kaufen von dem Geld ein Haus. Im Grundbuch stehen jetzt Person 1 und Person 2 zu gleichen Teilen (50/50).

    Hat damit Person 1 den halben Wert des Hauses (halber Kaufpreis) an Person 2 geschenkt? Muss das dem Finanzamt angezeigt werden oder ist das durch die notarielle Kaufabwicklung quasi schon erfolgt?

  • Wieso denn Schenkung? Eheleute schenken sich nichts in diesem Sinne, sie gewinnen einander. Die 1. Wohnung wird mit in die Ehe eingebracht, verbleibt im Alleineigentum der ersten Person. Nach der Heirat wird die erste Eigentumswohnung verkauft und mit dem Erlös wieder eine neue zweite Eigentumswohnung erworben. Da würde sich zunächst noch nichts ändern. Die neue zweite Eigentumswohnung könnte immer noch im Alleineigentum von Person 1 bleiben. Dann müsste diese Person aber auch alleine die -Grunderwerbssteuer- tragen. So werden aber jetzt alle Personen aus dieser Ehe in das Grundbuch eingetragen und erwerben somit gemeinsam einen Zugewinn. Für diesen Zugewinn tragen Sie dann natürlich auch gemeinsam die Grunderwerbssteuer.

    Die Frage nach der Anzeige ist entbehrlich. Eheleute können sich zwar alles Mögliche an mobiliaren Werten schenken, doch bei Immobilien greift der Erwerb, egal wer wem Geld gegeben oder geschenkt hat. Sonst könnte man ja mit nicht eigenem Geld jede Immobilie kaufen und müsste nie Steuern zahlen. Alles verbliebe in der Abschreibung. Bei gleichen Kaufpreisen, könnte die erste Person gewinnen, wenn sie die ursprüngliche Wohnung nicht während der Spekulationsfrist veräußert und nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatte, da jetzt nur noch der halbe Grunderwerb ansteht. Das ist aber nur graue Theorie, wenn die Immobilienpreise gestiegen wären und die Grunderwerbssteuer der veräußerten Wohnung mit in den Verkauf eingepreist wurde.

    Aber Sie stellen hier immer mal wieder dubiose Rechtsfragen und geben sich in unterschiedlichen Identitäten aus. Mal waren Sie Angestellter, dann wieder „selbständiger Unternehmer“. Versuchen Sie hier Schularbeiten zu lösen oder prahlen Sie in einer altehrwürdigen Herrenrunde um die Gunst Ihrer Gönner? Ihre Postings sind doch oft sehr verfangen in nebulösen Details, die wesentlichen Fragen auf die es hier angekommen wäre, stellen Sie nicht. Doch das hier ist kein Beratungsforum.

    Aber wenn ich mich geirrt habe, dann bitte ich vielmals um Entschuldigung.

  • Wieso denn Schenkung? Eheleute schenken sich nichts in diesem Sinne, sie gewinnen einander.

    Wenn das so einfach wäre, ist es aber nicht ! Wenn kein Güterstand vereinbart wird, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

    In die Ehe eingebrachtes Vermögen bleibt Vermögen des Ehegatten, der es eingebracht hat. Verwertet er eine eingebrachte Immobilie, gehört

    der Erlös weiter zu seinem Anfangsvermögen. Wird der Erlös zum Kauf einer anderen Immobilie verwendet, die beiden Ehegatten gehört, kann

    sehr wohl eine anzeigepflichtige Schenkung vorliegen. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html

  • Das habe ich sinngemäß auch so geschrieben und hegte nicht die Absicht etwas vereinfachen zu wollen. Aber wenn schon Hypothesen betreffend „steuerpflichtiger Schenkung“ für dieses Geschäft aufgeworfen werden, ohne das weitere Angaben gemacht sind, muss auf diese Details nicht auch noch genauer eingegangen werden. Ich habe ja angedeutet, dass der Poster „wesentliche Fragen“ nicht stellt. Auch das bei Verwertung am eingebrachten Vermögen der ersten Person sich daran nicht automatisch etwas ändern müsse. Die Feinheiten, auf die es dann angekommen wäre, wenn trotz „vereinbartem Güterstand“ beide Eheleute mit der neuen Immobilie in das Grundbuch eingetragen werden. Aber das wurde nicht angegeben. Es wurden auch keine Angaben hinsichtlich der zeitlichen Abfolgen der Rechtsgeschäfte erbracht, um evtl. Spekulationsfristen auszuschließen. Auch auf ihr Nachfragen wurde nicht reagiert. Das hat mich zu meinem einwendenden Post veranlasst.

    Das sind eben keine Fragen, die sich einfach nur mit ja oder nein beantworten lassen. Hier wäre der Poster zuerst einmal gefordert, nachzuliefern, bevor ihm einer diese Kost servieren kann. Nicht zuletzt deshalb, weil auch in der Vergangenheit von ihm immer mal wieder derart voreilige Fragen gepostet wurden. Manchmal besteht auch die Gefahr, dass ein Troll hier sein Unwesen treibt.

    Ich glaube auch nicht, dass das Produkt des -Steuerberaters- von ihm abonniert ist. Mehr muss dazu nicht gesagt werden.

  • Wenn das so einfach wäre, ist es aber nicht ! Wenn kein Güterstand vereinbart wird, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

    In die Ehe eingebrachtes Vermögen bleibt Vermögen des Ehegatten, der es eingebracht hat. Verwertet er eine eingebrachte Immobilie, gehört

    der Erlös weiter zu seinem Anfangsvermögen. Wird der Erlös zum Kauf einer anderen Immobilie verwendet, die beiden Ehegatten gehört, kann

    sehr wohl eine anzeigepflichtige Schenkung vorliegen. https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html

    Es ist so einfach, weil das Anfangsvermögen bei einer Zugewinngemeinschaft unverändert bleibt. Nicht der Erlös, sondern der Erlös abzüglich des Wertes zum Zeitpunkt der Eheschließung bleibt Anfangsvermögen.

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