Man sollte ELSTER nicht benutzen, da Datenübertragungsfehler nicht korrigiert werden können!

  • Bei der für den deutschen typischen Unrechts-Gesetzeslage sollte man ELSTER gar nicht benutzen,

    sondern alles in Papierform und mit händisch ausgefüllten Formularen machen!


    Denn wenn bei der elektronishen Übertragung was schief geht,

    dann müssen Steuerbescheide vom Finanzamt NICHT aufgehoben oder geändert werden.

    Nicht müssen - das heißt das Finanzamt macht das nicht!


    09.06.2022, 11:48 Uhr -

    Steuerbescheide müssen vom Finanzamt aufgehoben oder geändert werden, wenn dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung Schreibfehler oder Rechenfehler unterlaufen sind. Datenübertragungsfehler werden nicht berücksichtigt. Das hat der BFH klargestellt.

    Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a der Abgabenordnung (AO) sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das Finanzamt, z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software, werden von der Vorschrift nicht erfasst.

    Das geht aus einer aktuell veröffentlichten Entscheidung des BFH hervor (BFH-Beschluss vom 27.4.2022, Az. IX B 57/21).





    Quelle:

    Datenübertragungsfehler bei der Steuererklärung: Was können Sie tun?
    Fehler in der Steuererklärung gemacht? In vielen Fällen lässt sich das noch korrigieren – aber nicht immer. Das müssen Sie wissen.
    www.steuertipps.de

  • sondern alles in Papierform und mit händisch ausgefüllten Formularen machen!

    Das ist aber nicht allen Steuerpflichtigen erlaubt ! Bei Gewinneinkünften muss in der Regel elektronisch übermittelt werden, die jetzt anstehende

    Grundsteuererklärung muss in vielen Bundesländern ebenfalls elektronisch übermittelt werden.

    Außerdem ist man doch auch bei Abgabe auf Papier nicht vor Fehlern gefeit. Das Risiko ist meines Erachtens sogar höher, weil es weder eine

    Plausibilitätsprüfung noch eine Steuerberechnung gibt. Dass es bei elektronischer Übermittlung zu einer unvollständigen Übertragung kommt,

    halte ich für sehr unwahrscheinlich. Behaupten kann man ja so etwas, beweisen nicht. Die erfolgreiche Übertragung wird nämlich elektronisch

    quittiert.

  • Da sollte man sich besser den konkreten behandelten Fall und das Urteil des Finanzgerichts anschauen, bevor man so weitreichende Schlüsse daraus zieht: FG Münster, 30. Juni 2021, Az: 13 K 793/19 F


    Danach stellt sich mir der Sachverhalt im Kern so dar: Ein wesentliches Dokument war von einem Steuerberater (sachkundige Person) mit dessen Software an das FA übermittelt worden, besagte Software hatte eine erfolgreichen Versand bestätigt, aber der Steuerberater hatte anscheinend nicht bemerkt, dass dieses Dokument im ELSTER-Übermittlungsprotokoll dann doch nicht erschienen war. Das Urteil ist für mich insofern nachvollziehbar, dass man von einem Steuerberater als sachkundiger Person erwarten darf, dass er sich bei der Übermittlung wesentlicher Daten nicht nur auf sein eigenes Softwaresystem verlässt, sondern das auch immer anhand des vom FA zur Verfügung gestellten Übermittlungsprotokolls verifiziert. Erst Recht, wenn es wie im betrachteten Fall um einen sechsstelligen Euro-Betrag geht.


    Die Schlussfolgerung daraus sollte sein, dass man sich bei einer elektronischen Übermittlung speziell von Dokumenten immer mittels des ELSTER-Protokolls vergewissern sollte, dass die auch angekommen sind.

  • dass man sich bei einer elektronischen Übermittlung speziell von Dokumenten immer mittels des ELSTER-Protokolls vergewissern sollte, dass die auch angekommen sind.

    Grundsätzlich sollte jedes Programm eine Vorschau auf den ELSTER-Datensatz bieten, das scheint aber nicht immer der Fall zu sein. Im Übrigen

    kann man von einem Steuerberater erwarten, dass er Bescheide innerhalb der Einspruchsfrist sorgfältig prüft. Immerhin haben Steuerberater

    eine Berufshaftpflichtversicherung. Die Gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung gehört im Übrigen auch zu den Erklärungen, die im

    Normalfall nicht auf Papier eingereicht werden dürfen.

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