Achtung: Prüfung und Einspruch gegen den Grundsteuermesswert nur innerhalb eines Monats möglich!

  • Nach dem Erhalt des Bescheides über den neuen Grundsteuerwert,

    bleibt nur ein Monat Zeit, um dagegen Einspruch zu erheben!

    Anmerkung:

    Ich habe absichtlich "Bescheid über den neuen Grundsteuerwert" geschrieben,

    da ich nicht weiß wie die Bescheid(e) benannt werden.

    Früher Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid von Lagefinanzamt.
    Der Grundabgabenbescheid wird (wie bisher) von der Kommune kommen.

  • Nach dem Erhalt des Bescheides über den neuen Grundsteuerwert,

    bleibt nur ein Monat Zeit, um dagegen Einspruch zu erheben!

    Das ist doch bekannt. Das ist ein Grundlagenbescheid und die Einspruchsfrist beträgt ein Monat wie bei anderen Steuerbescheiden auch.

    Das wird auch in der Rechtsbehelfsbelehrung so stehen.

  • Das ist doch bekannt. Das ist ein Grundlagenbescheid und die Einspruchsfrist beträgt ein Monat wie bei anderen Steuerbescheiden auch.

    Das wird auch in der Rechtsbehelfsbelehrung so stehen.

    Das mag sein, dass diese Einspruchsfrist bekannt sei. Ist aber doch nicht vergleichbar mit einem allgemeinen Steuerbescheid. Die Frage darf schon gestellt sein, wie ein solcher Grundlagenbescheid sich einmal amtlich nennen soll und welche Einspruchsfrist damit durchdekliniert werden kann. Steuerbescheide erhält man fast ein Leben lang und kann es sich Einrichten mit einer gewissen Routine darauf zu reagieren. Einen Grundsteuerbescheid erhält man im Leben ein zwei Mal vielleicht. Die Sorge die manche trägt liegt nicht so sehr in der ausreichend langen Abgabefrist, sondern eher in der kurzen Einspruchsfrist begründet. Bis zur Abgabe und dem Erhalt seines Bescheides bleibt man doch im Ungewissen, wie der Bescheid ausgehen wird. Auf bestimmte Probleme wird man ja erst dann aufmerksam. Es sind ja nicht gerade wenige Widersprüche eines Steuerbescheides alleine deswegen untergegangen, weil die Einspruchsfrist nicht etwas versäumt sondern schlichtweg nicht mehr einzuhalten war. Eine Steuererklärung für ein Jahr lässt sich ja noch einmal verschmerzen. Aber ein Leben lang die Looser-Karte gezogen zu haben, eher wohl nicht.

  • Ist aber doch nicht vergleichbar mit einem allgemeinen Steuerbescheid.

    Warum nicht ? Auch gegen die bisherigen Einheitswertbescheide musste man innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Es wird ein

    Grundsteuermessbetrag festgesetzt, der im Wesentlichen auf den in der Erklärung gemachten Angaben beruhen wird. Das rechnerisch

    nachzuprüfen, ist innerhalb eines Monats leistbar. Ich habe den Grundsteuermessbetrag für zwei Immobilien bereits berechnet, was in

    Bayern wegen des Flächenmodells in der Regel recht einfach ist. In anderen Bundesländern ist die Berechnung zwar komplexer, aber

    auch dort ist die Nachprüfung innerhalb der Einspruchsfrist machbar.

  • Verjährungsfristen sind reine gesetzgeberische Fundstellen und schon von daher nicht vergleichbar, auch wenn das durch ähnliche den Einheitswerten so gegebener maßen vergleichbar scheint, so ist es doch eine vom Gesetzgeber gewollte Frist, die es eben zu akzeptieren gilt. Mit einem Steuererklärungsprogramm etwa, erhalte ich eine Berechnung, wie die Besteuerung ausgehen wird und welche Lasten auf einen zu kommen. Was die Programme jetzt genau leisten, weiß ich noch nicht, ob sie mir auch die Ergebnisse vorab liefern können. Fragen darf man schon einmal.

  • Mit einem Steuererklärungsprogramm etwa, erhalte ich eine Berechnung, wie die Besteuerung ausgehen wird und welche Lasten auf einen zu kommen.

    Das stimmt doch in diesem Fall nicht. Wie hoch die Grundsteuer künftig ausfallen wird, hängt von den Hebesätzen der Gemeinden ab.

    Die werden die Gemeinden aber erst festlegen, wenn die Neubewertung abgeschlossen ist und die Grundsteuermessbeträge feststehen.

    Das erfolgt vielleicht erst 2024, bekanntlich wird die Grundsteuer ja erst ab 2025 nach neuem Recht erhoben.

    Ich weiß bisher nur, dass der Grundsteuermessbetrag für die Grundstücke, die ich in Bayern zu erklären habe, höher ausfallen wird als der

    bisherige aus dem Einheitswert abgeleitete Messbetrag. Wenn es wirklich politische Zielsetzung ist, dass die Gemeinden in etwa auf die

    bisherigen Einnahmen aus der Grundsteuer kommen, wird das über die Hebesätze gesteuert. die einen werden mehr zahlen müssen, die

    anderen weniger.

  • Das man bereits wissen könne, wie hoch die Grundsteuer zukünftig ausfallen werde, habe ich nicht behauptet. Die wird bekanntermaßen durch die Hebesätze der einzelnen Kommunen festgelegt. Aber der Grundsteuermessbetrag könnte schon unterschiedlich für den einzelnen Eigenheimbesitzer zu bewerten sein. Auch wenn einige behaupten, die Erklärung zur Grundsteuer könnte durch das Marketing der Steuerberatungsgesellschaften und einzelner Verlage überbewertet sein, Gedankenlos sollte man da nicht vorgehen. Der selbstbewohnende Eigenheimbesitzer, der sich das Eigenheim oder Häuschen vor Jahrzehnten einmal angeschafft hat, durfte doch auf dem damaligen Stand bis heute seinen Messbetrag behalten. Bei Häusern, die in der Zwischenzeit mehrmals durch die Hände von Neuerwerbern gewandert sind, hat sich jedes Mal der Messbetrag erhöht. Renovierungen und Sanierungen schlagen sich ja jedes Mal im neuen Verkaufspreis für den neuen Erwerber mit höheren Messbeträgen nieder. Wenn Alt-Eigenheimbesitzer im Laufe der Jahrzehnte, Veränderungen, Erneuerungen oder gar Erweiterungen nur für sich vornahmen, hat in der Regel niemand etwas bemerkt. So liegt es auch auf der Hand, wo sich die Messbeträge zukünftig grundsätzlich ändern werden und warum sich die Länder bisher nicht auf ein einheitliches Konzept einigen konnten.

  • Wenn Alt-Eigenheimbesitzer im Laufe der Jahrzehnte, Veränderungen, Erneuerungen oder gar Erweiterungen nur für sich vornahmen, hat in der Regel niemand etwas bemerkt.

    Baugenehmigungspflichtige Erweiterungen wurden in der Vergangenheit sehr wohl bemerkt und führten zu Anpassungen der Einheitswerte.

    Ich habe ein Objekt zu erklären, bei dem sich der Einheitswert nach der Erstfestsetzung im Jahr 1980 zweimal infolge von Ausbaumaßnahmen

    erhöht hat. Verkäufe und die dabei erzielten Preise hatten im Übrigen auf die Einheitsbewertung überhaupt keinen Einfluss. Bei der sog.

    Zurechnungsfortschreibung passiert wertmäßig gar nichts. Ich kann die höheren Grundsteuermessbeträge mit dem bisherigen System nicht

    wirklich vergleichen, zumindest in Bayern ist der Rechengang ja völlig anders. Was soll denn die Anfechtung einer Neufestsetzung bringen,

    wenn die Überprüfung ergibt, dass die Berechnung den gesetzlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslands entspricht ? Da müsste ich ja

    behaupten, die Reformgesetze seien ebenfalls verfassungswidrig.

  • NRW - laut Infoschreiben des FA erlässt das FA zwei Bescheide:

    1.) GrundsteuerWERTbescheid auf den 1.1.2022

    2.) GrundsteuerMESSbescheid auf den 1.1.2025.

    Auf Grundlage dieser Bescheide setzt die Kommune die Grundsteuer fest.

    Also: aufpassen auf die FA Bescheide und da ggf. gleich Einspruch einlegen!!

  • NRW - laut Infoschreiben des FA erlässt das FA zwei Bescheide:

    Auch das wird nicht in allen Bundesländern so sein. Da aber der Grundsteuerwertbescheid mit Sicherheit ein Grundlagenbescheid für den

    Grundsteuermessbescheid sein wird, muss man in erster Linie die Richtigkeit der Wertfestsetzung kontrollieren.

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