Grundsteuererklärung Bayern: Einfamilienhaus zusätzlich Eingabe Nutzfläche?

  • In den amtlichen Formularen und in den Anleitungen dazu hat man ein Meisterstück abgeliefert.

    Nach dem Motto: Was schreibe ich in das Formular und in die dazugehörige Anleitung. damit es möglichst KEINER versteht!

    Zusätzlich wird "um den Brei herum geredet", das ganz genau erklärt, was für das Ausfüllen unerheblich ist.

    Eine ganz einfache Frage wird aber nicht erklärt (oder so dass es möglichst keiner versteht):
    Muss bei einem Einfamilienhaus zusätzlich die Nutzfläche eingegeben werden?


    Dass das auch "Anders" geht, sieht man an den fallbezogenen Erklärungsvideos in

    Grundsteuer

    Einfamilienhaus im Eigentum von Ehegatten, mit Garage und Gartenhäuschen

    und

    Eigentumswohnung im Alleineigentum, mit Tiefgaragenstellplatz


    Gut ist auch die "Klickanleitungen_ELSTER-Grundsteuer-Formulare"

    https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc=s&source=web&cd=&ved=2ahUKEwiL0qvtiaX4AhXHiv0HHe2KCdEQFnoECAUQAQ&url=https%3A%2F%2Fwww.lfst-rlp.de%2Ffileadmin%2Fuser_upload%2FGemeinsame_Dateien%2FFlyer%2FElster%2FKlickanleitungen_ELSTER-Grundsteuer-Formulare.pdf&usg=AOvVaw3OzlaJ9hucs0lk8TD9c_-9

    Achtung: Der Link löst sofort den Download aus!

  • Muss bei einem Einfamilienhaus zusätzlich die Nutzfläche eingegeben werden?

    Die Antwort gilt nur für Bayern ! Du musst die Wohnfläche angeben. Was dazu gehört, regelt die Wohnflächenverordnung, ebenso, welche

    Räume nicht dazugehören: https://www.gesetze-im-internet.de/woflv/BJNR234610003.html

    Außerdem musst du in Bayern die Nutzfläche von zugeordneten Garagen angeben, allerdings nur, wenn deren Nutzfläche 50 m² übersteigt.

    Anzugeben sind nur die Quadratmeter über der Freigrenze, was aus meiner Sicht mehr zur Verwirrung als zur Vereinfachung beiträgt. Liegt

    die Nutzfläche der zu deinem Einfamilienhaus gehörenden Garagen unter 50 m², musst du die mit 0 m² erklären. Was andere Nebengebäude

    angeht, musst du die Nutzfläche dann angeben, wenn die Nutzfläche dieser Nebengebäude insgesamt mehr als 30 m² beträgt. Das gilt z. B.

    für Schuppen oder Gartengerätehäuser, wobei nicht jede Unterstellmöglichkeit für Gartengeräte als Gebäude gilt. Auch in Bayern ist das im

    Detail alles gar nicht so einfach. Ich habe mir jetzt ein elektronisches Messgerät bestellt.

  • Hallo Charlie24,

    vielen Dank für deine Antwort.

    So habe ich das auch herauslesen wollen!
    Im Bayern muss bei einem Einfamilienhaus (Nutzung zu Wohnzwecken)

    KEINE Nutzfläche innerhalb vom Wohngebäude angegeben werden.

    Das gleiche gilt bei Eigentumswohnungen

    für zur Wohnung gehörende Nutzflächen (Sondereigentum) im Gebäude.

    Z.B. Kellerabteil, Tiefgaragenstellplatz.

  • Grundsätzlich richtig, der Tiefgaragenstellplatz muss allerdings ggf. mit 0 m² Nutzfläche angegeben werden:

    Siehe Seite 6 der Anleitung:

    Gehören Stellplätze in Garagen bzw. Tiefgaragen hingegen zu einer Wohnfläche und befinden sich diese in unmittelbarer Nähe zur Wohnfläche, bleibt die Nutzfläche dieser Stellplätze bis zu insgesamt 50 m2 außer Ansatz. Soweit die Fläche 50 m2 übersteigt, wird sie angesetzt. Bitte tragen Sie nur die Fläche als Nutzfläche ein, die den Freibetrag von 50 m2 übersteigt. Ist die gesamte Fläche nicht größer als 50 m2, tragen Sie bitte eine Nutzfläche von 0 m2 ein.

  • Charlie24 ist der einzige, der hier seine Mitstreiter duzt. Kann man das bitte ändern? Danke.

    Das bin ich von anderen Foren so gewohnt, da müsste ich mich ziemlich umstellen. Ob ich wirklich der einzige Teilnehmer bin,

    der nicht das förmliche Sie verwendet, da habe ich meine Zweifel.

  • Das soll jeder halten wie er will. Aufzwingen weder Duzen noch Siezen ist wenig förderlich. Außerdem duzt die Forenleitung selbst, auch wenn das nicht gleich so wahrzunehmen ist und ist auch für mich in Ordnung.

  • Ich bin seit 2002 dabei und damit als Teilnehmer wohl der Dienstälteste.

    Ich kann mich nicht daran erinnern, dass Herr Jung jemals jemanden geduzt hätte.

    Das Ganze soll jetzt aber keine Grundsatzdiskussion auslösen, sondern nur der Hinweis darauf sein, dass sich dieses Forum vielleicht etwas von den anderen unterscheidet. In der Tat hat sich bei vielen Foren das Du durchgesetzt. Bei Dialogen sollte aber nicht der eine mit Du kommen und der andere der Höflichkeit halber mit einem Sie antworten.

    Die Beiträge von Charlie24 sind weiterhin hochwillkommen.

    Staufer

  • Hallo Charlie24,

    vielen Dank für deine Antworten.

    Um Rückfragen zu vermeiden werde ich in einer weiteren Zeile schreiben

    Garage (bzw. Tiefgaragenstellplatz) weit unter 50 qm

    und in der Spalte Nutzfläche 0 (qm).

  • Garage (bzw. Tiefgaragenstellplatz) weit unter 50 qm

    Ich werde die konkrete Nutzfläche meiner Garagen bei der Gebäudebezeichnung mit angeben und beim Wert dann 0 eintragen.

    Ich persönlich halte diese hier in Bayern verlangten 0-Werteinträge nicht für der Weisheit letzter Schluss.

  • Hallo,

    ich hätte noch eine Frage zur Angabe der Garagen- und Nebengebäudeflächen:

    In der oben genannten Anleitung, S. 6, steht: in unmittelbarer Nähe zur Wohnfläche.

    Was bedeutet das konkret? Muss z. B. bei einer Garage ein direkter Durchgang von Garage ins Haus vorhanden sein? Bei uns ist es so, dass die Gerage keine gemeinsame Mauer mit dem Haus hat, aber es gibt eine Verbindungsmauer zw. Haus und Garage. Da kann man vom Garten zum vorderen Teil/Auffahrt durchgehen, aber nicht in die Garage. Die Garage ist etwa 2 m entfernt vom Haus entfernt.

    Die gleiche Frage zum Gartenhaus, das ist etwa 50 m entfernt vom Haus, gehört aber eindeutig (nur) zu diesem Haus.

    Ist damit die "unmittelbare Nähe" gegeben?

    Vielen Dank!

  • Muss z. B. bei einer Garage ein direkter Durchgang von Garage ins Haus vorhanden sein?

    Natürlich nicht. Wenn die Garage auf dem gleichen Grundstück steht, ist in jedem Fall die räumliche Nähe gegeben.

    Die gleiche Frage zum Gartenhaus, das ist etwa 50 m entfernt vom Haus, gehört aber eindeutig (nur) zu diesem Haus.

    Das hängt jetzt wohl auch von der Größe des oder der Flurstücke ab und ob bei mehreren Flurstücken alle zur gleichen wirtschaftlichen Einheit

    gehören.

  • 1. Natürlich nicht. Wenn die Garage auf dem gleichen Grundstück steht, ist in jedem Fall die räumliche Nähe gegeben.

    2. Das hängt jetzt wohl auch von der Größe des oder der Flurstücke ab und ob bei mehreren Flurstücken alle zur gleichen wirtschaftlichen Einheit

    gehören.

    Charlie24: Vielen Dank für die schnelle Antwort!

    @ 2. Es ist ein Flurstück, ca. 700 m² groß, ein Haus, eine Garage, ein Gartenhaus

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